II. Schuldbetreibungsund Konkursrecht
3 Art. 85a Abs. 2 SchKG. Vorläufige Einstellung der Betreibung. Gegen den Entscheid über die vorläufige Einstellung der Betreibung ge- mäss Art. 85a Abs. 2 SchKG gibt es kein kantonales Rechtsmittel (Bestäti- gung der Rechtsprechung in AGVE 1997 Nr. 10 S. 51).
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 14. August 2006 in Sachen M. AG gegen J.E.
Aus den Erwägungen
3. Von Bundesrechts wegen wird die Klage gemäss Art. 85 SchKG im summarischen und die Klage gemäss Art. 85a SchKG im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Das gilt auch für die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG (Art. 85a Abs. 4 SchKG; AGVE 1997 Nr. 10 S. 51 ff. Erw. 1b). Dieser publizierte Entscheid gilt nach wie vor, da das revidierte kantonale Recht keine Änderung in dieser Frage brachte. Gemäss § 301 Abs. 1 ZPO entscheidet der Gerichtspräsident im summarischen Verfahren die durch § 20 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) vom 22. Februar 2005 in dieses Verfahren gewiesenen Rechtssachen. Gemäss § 20 Abs. 1 lit. c EG SchKG entscheidet der Präsident des Bezirksgerichts im summarischen Verfahren lediglich über die Aufhebung Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85 SchKG, nicht aber über die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG. Nachdem das erst kürzlich revidierte kantonale Recht die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG nicht in das summarische Verfahren verweist (§ 23 Abs. 1 i.V.m. § 20 EG SchKG), geht es nicht an, die Bestimmung von § 20 Abs. 1 lit. c EG SchKG analog auf die vorläufige Einstellung der
Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG anzuwenden, auch wenn es sich sachlich um eine vorsorgliche Massnahme handelt und solche üblicherweise im summarischen Verfahren erlassen werden. Den Materialien zum EG SchKG lässt sich nicht entnehmen, weshalb Art. 85a Abs. 2 SchKG nicht in der (abschliessenden) Aufzählung von § 20 EG SchKG erscheint. Dass dies so ist, hat aber seinen guten Grund, denn andernfalls wären die (vorläufigen) Zwischenentscheide gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG mit Beschwerde anfechtbar (§ 21 EG SchKG), was dem Beschleunigungsgebot von Art. 85a Abs. 4 SchKG (i.V.m. Art. 25 Ziff. 1 SchKG) zuwiderliefe (vgl. dazu Jaeger/Walder/ Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A., Zürich 1997, N 30 zu Art. 85a SchKG, welche kantonale Rechtsmittel gegen die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG aus diesem Grund für bundesrechtswidrig halten). 4.1. Die Frage, ob gegen einen Massnahmeentscheid gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG ein Rechtsmittel gegeben ist, beurteilt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach kantonalem Recht (BGE 125 III 440 ff. Erw. 2b). Nach kantonalem Recht gibt es aber kein Rechtsmittel gegen die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG (AGVE 1997 Nr. 10 S. 51 ff.). Dieser publizierte Entscheid gilt, wie bereits erwähnt, nach wie vor, da das revidierte kantonale Recht keine Änderung in dieser Frage brachte. Auch ändert BGE 125 III 440 ff. daran nichts, weil dieser Entscheid einzig das solothurnische Zivilprozessrecht beschlägt, das vom aargauischen Zivilprozessrecht in wesentlichen Punkten abweicht. 4.2. Gemäss § 21 EG SchKG sind die Entscheide der Gerichtspräsidentin des Gerichtspräsidenten und des Bezirksgerichts gemäss § 20 EG SchKG an das Obergericht weiterziehbar, mit Ausnahme der Fälle gemäss § 20 Abs. 1 lit. d, g, l, m, n und p. § 20 Abs. 1 EG SchKG, auf welchen sich § 21 EG SchKG bezieht, enthält aber wie dargelegt zu Recht keine Ausführungsbestimmung zu Art. 85a SchKG, sondern nur eine solche zu Art. 85 SchKG (§ 20 Abs. 1 lit. c EG SchKG). Aus dem Einführungsgesetz zum SchKG ergibt sich somit keine Möglichkeit der Weiterziehung des Entscheids über die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss
Art. 85a Abs. 2 SchKG und eine analoge Anwendung von § 20 lit. c EG SchKG ist aus den erwähnten Gründen abzulehnen. 4.3. Der Entscheid über die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG ist per definitionem kein Endentscheid, sondern lediglich ein (vorläufiger) Zwischenentscheid im beschleunigten Verfahren gemäss Art. 85a SchKG (Art. 85a Abs. 3 SchKG), so dass sowohl die Appellation gemäss § 317 ZPO als auch die Beschwerde gemäss § 335 lit. a ZPO von vornherein ausscheiden (§ 318 ZPO ist nicht anwendbar, da die vorläufige Einstellung der Betreibung kein Zwischenentscheid im Sinne von § 274 ZPO ist). In Frage kommt demnach höchstens die Beschwerde gemäss § 335 lit. b ZPO. Danach ist die Beschwerde zulässig gegen prozessleitende Entscheide, wenn sie nach dem Gesetz selbständig weiterziehbar sind, sowie wenn sie gegen grundlegende gesetzliche Bestimmungen verstossen und daraus einer Partei ein schwer wieder gutzumachender Nachteil entsteht. Die erste Eventualität liegt nicht vor, da weder im revidierten Einführungsgesetz zum SchKG noch in der Zivilprozessordnung die Möglichkeit der Weiterziehung der Entscheide nach Art. 85a Abs. 2 SchKG vorgesehen ist. Aber auch eine Beschwerdemöglichkeit nach der zweiten Eventualität ist zu verneinen, da der angefochtene Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts K. vom 27. Juni 2006 nicht gegen grundlegende gesetzliche Bestimmungen verstösst (AGVE 1997 Nr. 10 S. 51 ff. Erw. 2a).