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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2006 11: Obergericht

Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 23. April 2012 ein Urteil in einem Forderungsstreit gefällt. Der Beklagte wurde verpflichtet, dem Kläger einen bestimmten Geldbetrag und Zinsen zu zahlen. Der Beklagte blieb einer Verhandlung unentschuldigt fern und erhob daraufhin Beschwerde, die jedoch als unbegründet abgewiesen wurde. Das Gericht kritisierte die mangelhafte Begründung des vorinstanzlichen Urteils. Die Gerichtskosten wurden dem Beklagten auferlegt, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt. Der Richter war Dr. R. Klopfer, die Gerichtsschreiberin Ch. Bas-Baumann.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2006 11

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2006 11
Instanz:Obergericht
Abteilung:Handelsgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2006 11 vom 15.08.2006 (AG)
Datum:15.08.2006
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2006 11 S.52 2006 Obergericht 52 11 § 15 Abs. 1 lit. c EG BGFA, § 2 AnwV; Anrechenbarkeit eines Praktikums bei der Eidg....
Schlagwörter : Anwalt; Anwalts; Recht; Ausbildung; Praktikum; Register; Anwaltes; Recht; Anwaltspatent; Anwaltspatentes; Bereich; Obergericht; Registereintrag; Prozessrecht; Beratung; Praktikums; Erwerb; Anwälte; Bereiche; Zivil; Verwaltung; Mitarbeit; Erstellen; Abklärungen; Kommission; Rassismus; Voraussetzung; Anforderung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
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Entscheid des Kantongerichts AGVE 2006 11

2006 Obergericht 52

11 § 15 Abs. 1 lit. c EG BGFA, § 2 AnwV; Anrechenbarkeit eines Praktikums
bei der Eidg. Kommission gegen Rassismus als rechtspraktische Tätigkeit
für die Zulassung zur Anwaltsprüfung
Sinn und Zweck des Erfordernisses einer praktischen juristischen Tätig-
keit; Voraussetzungen für die Anrechnung einer Tätigkeit

Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 15. August 2006 i.S. G. T.
Aus den Erwägungen
2. 2.1. [...] 2.2. Hintergrund der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzung der praktischen, juristischen Ausbildung für den Erwerb des Anwaltspatentes (und den späteren Registereintrag, vgl. Art. 7 BGFA) ist zweifellos der Schutz des Publikums. So hält beispielsweise Schiller fest, die wohl wichtigste Anforderung an den Anwalt sei die Fachkompetenz (K. SCHILLER, Funktion des Anwalts im Rechtsstaat, in: H. NA- TER [Hrsg.], Professional Legal Services: Vom Monopol zum Wett- bewerb, Zürich 2000, S. 165). Nach Erteilung des Anwaltspatentes (und der Eintragung im Register) ist es jedem Anwalt erlaubt, ohne weitere ,,Aufsicht" Parteien gerichtlich aussergerichtlich zu vertreten. Bei den Mandanten eines Anwaltes handelt es sich in der Regel um Laien, welche die Arbeit des Anwaltes im Verlaufe des Mandates nur schwer beurteilen können. Diese Mandanten sind darauf angewiesen, dass eine Erteilung des Anwaltspatentes nur an Personen erfolgt, welche sich über die für den Anwaltsberuf notwendigen Fähigkeiten ausgewiesen haben, und denen auch eine entsprechende Ausbildung zuteil geworden ist. 2.3. Hauptzweck der verlangten ,,praktischen juristischen" Ausbildung ist, neben der praktischen Anwendung des im Studium erlernten theoretischen Wissens im materiellen Bereich, angehende Anwäl-
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tinnen und Anwälte vor dem Erwerb des Anwaltspatentes mit dem Prozessrecht, mit der täglichen Arbeit des (forensisch tätigen) Anwaltes, vertraut zu machen. Der Umstand, dass gemäss aargauischem Recht mindestens 6 Monate der verlangten total 12 Monate Praktikum bei einem aargauischen Bezirksgericht, dem Obergericht einem im Aargau registrierten Anwalt zu absolvieren sind, zeigt auf, dass die Vermittlung des aargauischen Prozessrechts während der Ausbildung im Vordergrund stehen soll. Während bei der Tätigkeit an den erwähnten Gerichten der Kontakt mit dem aargauischen Prozessrecht praktisch sicher gewährleistet ist, trifft dies auf die Tätigkeit bei einem Aargauer Registeranwalt mit höchster Wahrscheinlichkeit zu. Erfahrungsgemäss praktiziert nämlich der Grossteil der Anwälte später in demjenigen Kanton, in welchem er seine Ausbildung absolviert und das Anwaltspatent erworben hat (trotz bestehender Freizügigkeit). Unter altem Recht wurde bezüglich Praktikum beim Anwalt noch verlangt, dass dieser ,,im Aargau praktizierend" sei (§ 3 Abs. 1 aAnwD; SAR 291.110). Neurechtlich wird auf das nun klar fassbare Kriterium des Registereintrages abgestellt. Der Grund ist darin zu sehen, dass der Registereintrag in demjenigen Kanton zu erfolgen hat, in welchem der Anwalt seine Haupttätigkeit entfaltet, was wiederum dem altrechtlichen ,,im Aargau praktizierend" entsprechen dürfte. 2.4. Abgesehen von der Kenntnis des aargauischen Prozessrechts soll aber der Kandidierende generell in seiner Praktikumszeit möglichst gut auf die nach dem Erwerb des Anwaltspatentes (sowie dem anschliessenden Registereintrag) mögliche selbständige Anwaltstätigkeit vorbereitet werden. Daher auch die Betonung der notwendigen praktischen, juristischen Tätigkeit. Grundsätzlich geht es um die Ausbildung des Kandidierenden in denjenigen Bereichen, welche üblicherweise später das Betätigungsfeld des Anwaltes bilden. Während die Bereiche Zivilund Strafrecht sowie Schuldbetreibungsrecht vor allem an den Bezirksgerichten und teilweise am Obergericht vermittelt werden können, steht bei den Spezialverwaltungsgerichten und in der kantonalen Verwaltung (i.d.R. in den Rechtsdiensten der Departemente Abteilungen) vermehrt das (kantonale) Verwaltungs-
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recht im Vordergrund. Beim Anwalt wiederum, und zwar sowohl beim aargauischen wie auch beim ausserkantonalen, sind all diese Bereiche als Betätigungsfeld denkbar, je nach Ausrichtung der Tätigkeit des jeweiligen Anwaltes. Immer aber geht es darum, die Anforderungen an die Tätigkeit des Anwaltes, sei es aus seiner eigenen Sicht, sei es aus Sicht der ,,Gegenseite", eben des Gerichts der Verwaltung, zu vermitteln. 3. 3.1. Die Gesuchstellerin hat nun gemäss ihrem Antrag ein einjähriges Praktikum bei der Eidg. Kommission gegen Rassismus (EKR) absolviert. [...] Die Stellenbeschreibung listet die Tätigkeiten der Gesuchstellerin, inkl. deren prozentualen Anteil an der gesamten Tätigkeit, wie folgt auf: - Beobachten der Rechtsprechung, Mitarbeit bei Grundlagendokumenten [und] - Urteilssammlung Art. 261bis StGB (Erstellen Urteilszusammenfassungen, redaktionelle Bearbeitung, Erstellen der Datenbank, Aktualisierung der Broschüre zur Rechtsprechung) 40 % - Aufarbeiten der Beratungstätigkeit der EKR in Konfliktfällen (Erstellen Übersichtsliste, Grobraster für Nachführung weiterer Konfliktfälle) 20 % - Jur. Abklärungen und Mitarbeit bei Stellungnahmen [und] - Jur. Beratung und Abklärungen bei Konfliktfallbearbeitung 20 % - Teilnahme an Teamsitzungen und weiteren Sitzungen (z.T. Protokollführung, Mitwirken bei allg. Sekretariatsarbeiten) 15 % - Nachführen der Zeitungsdokumentation der EKR 5 %
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3.2. Gemäss Stellenbeschreibung bezogen sich nur rund 20 % der Tätigkeit der Gesuchstellerin effektiv auf eigentliche juristische, praktische Tätigkeiten im oben in Ziff. 2.4 geschilderten Sinn, nämlich die juristischen Abklärungen und die Mitarbeit bei Stellungnahmen sowie die Beratung im Zusammenhang mit Konfliktbearbeitung. Allerdings wird der forensisch tätige Anwalt, wenn überhaupt, nur selten mit Fällen aus dem Tätigkeitsbereich der EKR konfrontiert sein. Für die Vorbereitung der Anwaltstätigkeit wenig bis gar nichts beitragen kann das Nachführen der Zeitungsdokumentation und die Teilnahme an Teamund anderen Sitzungen. Ebenso handelt es sich bei der Erstellung der Urteilssammlung, welche einen sehr grossen Anteil am einjährigen Praktikum der Gesuchstellerin ausmachte, nicht um eine ,,praktische" im Sinne von ,,anwaltlicher" Tätigkeit. Dieser Bereich hat schon eher etwas mit Sekretariatsarbeit zu tun. Dasselbe gilt für die Aufarbeitung der Beratungstätigkeit der EKR. 3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nur rund 20 % der Tätigkeit der Gesuchstellerin in ihrem Praktikumsjahr bei der EKR der vom Gesetzgeber geforderten ,,praktischen, juristischen" Tätigkeit - deren Hauptzweck die ausreichende Ausbildung von angehenden Anwälten und Anwältinnen ist zumindest nahe kommen. Aus diesem Grund können vom einjährigen Praktikum bei der EKR lediglich 2 Monate auf die gemäss § 2 Abs. 2 AnwV ,,zusätzliche praktische Ausbildung" angerechnet werden.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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