E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Schätzungskommission nach Baugesetz (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2005 96: -

Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hat gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur Berufung eingelegt, diese jedoch später zurückgezogen. Das Verfahren wird daher abgeschlossen, die Kosten des Berufungsverfahrens werden von der Gerichtskasse übernommen. Die Beschuldigte erhält keine Prozessentschädigung. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. Mai 2011 ist rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen diesen Entscheid bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung einzureichen.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2005 96

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2005 96
Instanz:-
Abteilung:Schätzungskommission nach Baugesetz
- Entscheid AGVE 2005 96 vom 06.09.2005 (AG)
Datum:06.09.2005
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2005 96 S.433 2005 Verwaltungsrechtspflege 433 V. Verwaltungsrechtspflege 96 Verlegung der Verfahrenskosten Bei Gutheissung...
Schlagwörter : Schätzungskommission; Gutheissung; Kostenverteilung; Verwaltungsrechtspflege; Verfahrenskosten; Entscheid; Baugesetz; Sachen; Obsiegen; Unterliegen; Verlegung; Beschwerdeverfahren; Unterliegenden; Einwohnergemeinde; Erwägungen; Aufteilung; Regeln; Prozessausgang; Praxis; Anlass; Blick; Verfahrensökonomie; Regelungen; Prozessordnungen; Gerichtspraxis; Zivilprozess
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2005 96

2005 Verwaltungsrechtspflege 433

V. Verwaltungsrechtspflege



96 Verlegung der Verfahrenskosten Bei Gutheissung in geringem Umfang (weniger als 10 %) werden die Ver- fahrenskosten bei der Schätzungskommission in Beschwerdeverfahren mit ordentlicher Kostenverteilung dem mehrheitlich Unterliegenden vollständig auferlegt.
Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 6. September 2005 in Sachen B. gegen Einwohnergemeinde B.
Aus den Erwägungen

10.
Für die Aufteilung der Verfahrenskosten gelten die allgemeinen Regeln; massgebend ist somit der Prozessausgang (§ 149 Abs. 1 BauG i.V.m. § 33 Abs. 2 VRPG). Bei teilweiser Gutheissung werden die Kosten grundsätzlich anteilmässig verlegt (§ 33 Abs. 2 VRPG). Gemäss der Praxis der Schätzungskommission wird jedoch nicht jedes noch so geringe Obsiegen als Anlass für eine anteilmässige Kostenverteilung genommen (SKE EB.2000.50030 vom 25. September 2001 in Sachen W. gegen EG W., S. 19, Erw. 7). Mit Blick einerseits auf die Verfahrensökonomie (vgl. ZBl 1986, S. 193 ff.) und andererseits auf entsprechende ausdrückliche Regelungen in anderen Prozessordnungen ist diese Gerichtspraxis gerechtfertigt. So wird eine Gutheissung von weniger als 10 % im Zivilprozess regelmässig einem vollständigen Unterliegen gleichgesetzt (...). Die 10-Prozent-Regel hat auch vor der Schätzungskommission zu gelten, d.h. ein minimales Obsiegen von unter 10 % des Streitwerts ist für die Kostenverteilung unbeachtlich (vgl. auch Entscheid
2005 Schätzungskommission nach Baugesetz 434

der Landwirtschaftlichen Rekurskommission in AGVE 2004, S. 309).

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.