Zusammenfassung des Urteils AGVE 2005 96: -
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hat gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur Berufung eingelegt, diese jedoch später zurückgezogen. Das Verfahren wird daher abgeschlossen, die Kosten des Berufungsverfahrens werden von der Gerichtskasse übernommen. Die Beschuldigte erhält keine Prozessentschädigung. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. Mai 2011 ist rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen diesen Entscheid bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung einzureichen.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2005 96 |
Instanz: | - |
Abteilung: | Schätzungskommission nach Baugesetz |
Datum: | 06.09.2005 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2005 96 S.433 2005 Verwaltungsrechtspflege 433 V. Verwaltungsrechtspflege 96 Verlegung der Verfahrenskosten Bei Gutheissung... |
Schlagwörter : | Schätzungskommission; Gutheissung; Kostenverteilung; Verwaltungsrechtspflege; Verfahrenskosten; Entscheid; Baugesetz; Sachen; Obsiegen; Unterliegen; Verlegung; Beschwerdeverfahren; Unterliegenden; Einwohnergemeinde; Erwägungen; Aufteilung; Regeln; Prozessausgang; Praxis; Anlass; Blick; Verfahrensökonomie; Regelungen; Prozessordnungen; Gerichtspraxis; Zivilprozess |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.