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Urteil Steuerrekursgericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2005 81: -

Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 20. September 2012 ein Urteil in einem Rechtsstreit um Rechtsöffnung gefällt. Der Gesuchsgegner hatte gegen die provisorische Rechtsöffnung für eine ausstehende Versicherungsprämie Beschwerde eingelegt, die jedoch abgewiesen wurde. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Gesuchsgegner die betriebene Forderung zu Unrecht bestritt, da der Versicherungsvertrag nicht vor Ablauf der festen Laufzeit gekündigt werden konnte. Auch weitere Einwendungen des Gesuchsgegners wurden als unbegründet erachtet. Die Gerichtskosten wurden dem Gesuchsgegner auferlegt, und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2005 81

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2005 81
Instanz:-
Abteilung:Steuerrekursgericht
- Entscheid AGVE 2005 81 vom 14.12.2005 (AG)
Datum:14.12.2005
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2005 81 S.377 2005 Kantonale Steuern 377 [...] 81 Einkommenssteuer; Tarif (§ 43 Abs. 2 StG). - Einer Steuerpflichtigen,...
Schlagwörter : Tarif; Lebensunterhalt; Lebenspartner; Haushalt; Rekurrentin; Tochter; Steuerpflichtigen; Sachen; Kindern; Einkommens; Kantonale; Steuern; Einkommenssteuer; Steuerrekursgericht; Erwägungen; Stich-; Steuererklärung; Vorinstanz; Konkubinat; Sinne; Für; Verheiratete; Kinderabzug; Steuersatz; Verwaltungsgericht; Entscheid; KStA/MG
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 223 ZPO, 2013

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2005 81

2005 Kantonale Steuern 377

[...]

81 Einkommenssteuer; Tarif (§ 43 Abs. 2 StG). - Einer Steuerpflichtigen, welche mit ihrem Kind zusammenlebt und für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufkommt, ist der Tarif B zu gewähren, auch wenn ihr Lebenspartner im gleichen Haushalt wohnt.
14. Dezember 2005 in Sachen C.D., RV.2003.50044/K 8099
2005 Steuerrekursgericht 378

Aus den Erwägungen
2. Die Rekurrentin, welche am vorliegend massgeblichen Stich- tag, dem 31. Dezember 2001, mit ihrer Tochter X, geb. 1981, zu-
sammenlebte (Tochter Y, geb. 1984, lebte gemäss den Angaben in
der Steuererklärung 2001 nicht in ihrem Haushalt) und für den
gemeinsamen Lebensunterhalt aufkam, beantragt, sie sei nach dem
Tarif B zu veranlagen. Die Vorinstanz hat demgegenüber den Tarif A
angewendet, weil sie davon ausging, dass die Rekurrentin damals mit
W.S. in einem Konkubinat zusammenlebte, also nicht allein mit Kin-
dern im Sinne von § 43 Abs. 2 StG.
3. a) § 43 Abs. 2 StG lautet wie folgt:
"Für Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe le-
ben, sowie für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige
Steuerpflichtige, die allein mit Kindern, für die ein Kinderabzug nach
§ 42 Abs. 1 lit. a gewährt wird, zusammenleben, wird der Steuersatz
des halben steuerbaren Einkommens angewendet."
b) Das aargauische Verwaltungsgericht hat mit Entscheid vom
20. Oktober 2004 in Sachen KStA./M.G. festgehalten, dass § 43
Abs. 2 StG dem StHG widerspreche und daher Art. 11 Abs. 1 Satz 2
StHG direkt anwendbar sei. Dieser lautet wie folgt:
"Die gleiche Ermässigung gilt auch für verwitwete, getrennt lebende,
geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern unter-
stützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt
zur Hauptsache bestreiten."
Es komme daher bei einer Steuerpflichtigen, welche mit ihrem
Kind zusammenlebe und für den gemeinsamen Lebensunterhalt auf-
komme, der Tarif B zur Anwendung, auch wenn ihr Lebenspartner
im gleichen Haushalt wohne. Diese Auffassung hat das Bundesge-
richt mit Urteil vom 26. Oktober 2005 geschützt.
c) Es ist der Rekurrentin also unabhängig davon, ob sie damals
allein mit ihrer Tochter X zusätzlich mit einem Lebenspartner
zusammenlebte, der Tarif B zu gewähren.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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