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Urteil Steuerrekursgericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2005 75: -

Der Beschwerdeführer A. hat gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Uster Beschwerde eingelegt, da bei der Pfändung seines Einkommens zwei Aufwandsposten nicht berücksichtigt wurden. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde ab, woraufhin A. beim Obergericht des Kantons Zürich Einspruch einlegte. Es ging um die Nichtberücksichtigung einer Teilrückzahlung und eines Debitorenausstandes. Das Obergericht entschied zugunsten des Beschwerdeführers und setzte die pfändbare Quote neu fest. Die Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben, und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2005 75

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2005 75
Instanz:-
Abteilung:Steuerrekursgericht
- Entscheid AGVE 2005 75 vom 17.11.2005 (AG)
Datum:17.11.2005
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2005 75 S.361 2005 Kantonale Steuern 361 [...] 75 Abzüge vom Roheinkommen; Gewinnungskosten des unselbstständig Erwerbenden;...
Schlagwörter : Kilometer; Fahrleistung; Rappen; Rekurrentin; Kanton; Fahrtkosten; Katalogpreis; Pauschalansätze; Fahrzeuges; Verordnung; Abzug; Berufskosten; Bundessteuer; Steuerbehörde; Abstufung; Verhältnis; Kilometerkosten; Kantonale; Steuern; Autos; Arbeitsweg; Fahr-; Sachen; Einspracheentscheid; Steuerrekursgericht; Vorinstanz
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2005 75

2005 Kantonale Steuern 361

[...]

75 Abzüge vom Roheinkommen; Gewinnungskosten des unselbstständig
Erwerbenden; Fahrtkosten (§ 35 Abs. 1 lit. a StG).
- Die abzugsfähigen Kosten bei Benützung des Autos für den Arbeitsweg
sind unabhängig vom Katalogpreis und der Fahrleistung des Fahr-
zeugs gestützt auf die Pauschalansätze gemäss StGV zu berechnen.

17. November 2005 in Sachen A.S., RV.2005.50261/K 0149
Aus den Erwägungen
5. a) Das Regionale Steueramt S. stellt sich, nachdem im Einspracheentscheid vom 30. Mai 2005 für die Fahrten nach L. mit dem Auto mit 65 Rappen pro Kilometer gerechnet wurde, neu auf den Standpunkt, aufgrund des Katalogpreises des Fahrzeuges der Rekurrentin von Fr. 18'000.-- und der Fahrleistung von 33'000 km sei der Kilometeransatz auf 36 Rappen zu reduzieren. b) Das Steuerrekursgericht hielt in RGE vom 10. Dezember 1998 in Sachen D.M. folgendes fest: ,,5. a) Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass sich aufgrund der
Verhältnisse (Neupreis des von der Rekurrentin benützten PW Isuzu
Gemini Fr. 12'000.--, jährliche Fahrleistung im Jahr 1995 rund 23'000
Kilometer, ab August 1996 rund 33'000 Kilometer) eine Reduktion der
Fahrkostenpauschale von Fr. -.60 rechtfertige (vgl. Vernehmlassung
vom 26. Juni 1998 sowie Einspracheentscheid vom 22. April 1998).
2005 Steuerrekursgericht 362

b) Gemäss der vorliegend anwendbaren Verordnung über den Abzug
von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direk-
ten Bundessteuer, Änderung vom 29. Juni 1994 (Anhang), beträgt der
Pauschalabzug pro Fahrkilometer für Autos in den Bemessungsjahren
1995 und 1996 Fr. -.60. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Abs. 4 der
Verordnung. Danach kann die Steuerbehörde eine Abstufung der Fahr-
kostenpauschale nach Artikel 3 (Festlegung der Pauschalansätze) im
Verhältnis zur Fahrleistung anordnen. Der Fahrtkostenabzug bemisst
sich also, im Gegensatz etwa zum Abzug für Verpflegungsmehrauf-
wand, nach den effektiven Kosten. Die Höhe der Kilometerkosten ist
von verschiedenen Faktoren abhängig. In der Praxis muss es jedoch
aus Gründen der Verfahrensökonomie zu gewissen Schematisierungen
kommen. Es wird daher auf die Kilometerkostentabelle des Touring-
Club der Schweiz abgestellt (so auch basellandschaftliche Steuerpra-
xis, Band XI, S. 560 ff.). Bei einem (unbestrittenen) Neupreis des PW
der Rekurrentin von Fr. 12'000.-- und einer jährlichen Kilometerleis-
tung von ca. 25'000 Kilometern (gemäss Vorinstanz 23'000 Kilometer
pro 1995, vgl. Vernehmlassung vom 26. Juni 1998; gemäss Schreiben
der Rekurrentin vom 30. November 1997 etwas über 27'700 Kilometer
pro Jahr [Basis Serviceheft: Stichtag 3. April 1995 und 21. April
1997]) ist von Fr. -.33/pro Kilometer auszugehen (vgl. TCS-Broschüre
"Kilometerkosten 1998"). Die Differenz zum "Regel-Ansatz" von
Fr. -.60 ist so erheblich, dass ein Abweichen auch unter dem Gesichts-
punkt des einheitlichen Vollzugs (vgl. der von der Rekurrentin er-
wähnte Protokollauszug 2/1998 der Sektionskonferenz vom 29. Mai
1998) gerechtfertigt ist. (...)"
An diesen Ausführungen kann nicht festgehalten werden. Gemäss § 12 StGV gelten, so weit die StGV keine abweichenden Bestimmungen enthält, für die Berufskosten dieselben Pauschalabzüge wie bei der direkten Bundessteuer. Diese sind in der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (BkV) geregelt. Wie im zitierten Entscheid ausgeführt, ist in Art. 5 Abs. 4 BkV festgehalten, dass die Steuerbehörde eine Abstufung der Fahrtkostenpauschale nach Art. 3 BkV im Verhältnis zur Fahrleistung anordnen kann. Damit wird jedoch nicht ausgesagt, dass der Fahrtkostenabzug im Einzelfall nach
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den effektiven Kosten zu bemessen ist, sondern dass es den Steuerbehörden frei steht, generell vom Pauschalansatz gemäss Anhang zur BkV abweichende, nach Fahrleistung abgestufte Pauschalansätze festzusetzen (wobei der Katalogpreis des Fahrzeuges keine Rolle spielt). Dies wurde etwa in den Kantonen Luzern (vgl. Luzerner Steuerbuch, § 33 Nr. 1, S. 9), St. Gallen (vgl. St. Galler Steuerbuch, StB 39 Nr. 3 Ziff. 5, der neun unterschiedliche, nach Fahrleistung abgestufte km-Ansätze vorsieht) und Basel-Landschaft (vgl. Kurzmitteilung Nr. 283 der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 10. Januar 1997, in der ausdrücklich Art. 5 Abs. 4 BkV genannt wird) gemacht. Auch im Kanton Aargau ist in § 13 StGV eine Abstufung vorgesehen, in dem bei einem Arbeitsweg von mehr als 15'000 km der Pauschalabzug gemäss Anhang zur BkV für jeden weiteren Kilometer um 20 Rappen zu reduzieren ist. Es würde zudem wenig Sinn machen, Pauschalansätze festzulegen, um dann doch die effektiven Kosten zu ermitteln und zu berücksichtigen. Die abzugsfähigen Kosten betragen somit unabhängig vom Katalogpreis des Fahrzeuges der steuerpflichtigen Person für die ersten 15'000 Kilometer 65 Rappen pro Kilometer und 45 Rappen für jeden weiteren Kilometer.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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