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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2005 4: Obergericht

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Beschluss vom 29. Oktober 2012 über eine Beschwerde betreffend Rechtsöffnung entschieden. Die Beklagte und Beschwerdeführerin AG hatte gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster Beschwerde erhoben. Das Obergericht entschied, dass die Beschwerde unbegründet ist und trat nicht darauf ein. Die Gerichtskosten wurden der Beklagten auferlegt und die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 150.- festgesetzt. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Richter, der den Beschluss leitete, war Dr. Klopfer.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2005 4

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2005 4
Instanz:Obergericht
Abteilung:Handelsgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2005 4 vom 29.08.2005 (AG)
Datum:29.08.2005
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2005 4 S.33 2005 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 33 II. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 4 Art. 80 SchKG; definitive...
Schlagwörter : Recht; Kommentar; Rechtsöffnung; Unterhalt; Urteil; Forderung; Gläubiger; Berner; Obergericht; Schuldbetreibungs; Konkursrecht; Unterhaltsleistungen; Universaloder; Singularsukzessor; Gläubigers; Obergerichts; Zivilkammer; Eheschutzurteil; Rheinfelden; Hasenböh-; Basler; Bräm/Hasenböhler; Einleitung; Erbrecht; Spühler; Scheidung; Rechtskraft; Rechtsöffnungstitel
Rechtsnorm:Art. 130 ZGB ;Art. 153 ZGB ;Art. 163 ZGB ;Art. 80 KG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Staehelin, Basler Kommentar Basel, Art. 80 SchKG, 1998
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2005 4

2005 Schuldbetreibungsund Konkursrecht 33

II. Schuldbetreibungsund Konkursrecht



4 Art. 80 SchKG; definitive Rechtsöffnung Einzelne verfallene, auf Geld gerichtete Unterhaltsleistungen sind aktiv und passiv vererblich (Erw. 3.2.). Dem Universaloder Singularsukzessor des Gläubigers einer durch Urteil festgestellten Forderung kann definitive Rechtsöffnung erteilt werden (Erw. 4).
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 29. August 2005, i.S. L.M. ca. D.E.
Aus den Erwägungen

3. 3.1. (...) 3.2. Mit Eheschutzurteil des Gerichtspräsidenten von Rheinfelden vom 8. Januar 1996 wurde der Beklagte verpflichtet, seiner am 18. Oktober 2003 verstorbenen Ehefrau, A.E., monatlich vorschüssig einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'500.-zu leisten. Das Recht auf Unterhalt als solches (Stammrecht) kann wegen seiner höchstpersönlichen Natur weder abgetreten noch gepfändet werden. Es erlischt mit dem Tod der berechtigten verpflichteten Person und ist damit weder aktiv noch passiv vererblich (Hasenböhler, Basler Kommentar, 2.A., Basel/Genf/München 2002, N 28 zu Art. 163 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. A., Zürich 1998, N 146 zu Art. 163 ZGB; Tuor, Berner Kommentar, 2. A., Bern 1952, N 13 zur Einleitung Kommentar Erbrecht; Escher, Zürcher Kommentar, 3. A., Zürich 1959, N 5 zur Einleitung Kommentar Erbrecht). Einzelne verfallene, auf Geld gerichtete Unterhaltsleistungen können indessen abgetreten gepfändet werden (Hasenböhler, a.a.O., N 28 zu Art. 163 ZGB; Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 146
2005 Obergericht 34

zu Art. 163 ZGB), und sind aktiv und passiv vererblich (Bühler/ Spühler, Berner Kommentar, 3. A., Bern 1980, N 32 zu aArt. 153 ZGB m.w.H.; Spühler/Frei-Maurer, Berner Kommentar, Bern 1991, N 32 zu aArt. 153 ZGB; Schwarzenbach, Die Vererblichkeit der Leistungen bei Scheidung [Art. 151 und 152 ZGB], Zürich 1987, S. 53; Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. A., Zürich 1995, S. 346 Anm. 2a) in fine; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 11 zu Art. 130 ZGB). 4. 4.1. Das gemäss Rechtskraftbescheinigung in Rechtskraft erwachsene - Eheschutzurteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 8. Januar 1996 bildet einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge. Im vorliegenden Vollstrekkungsverfahren werden die Beiträge allerdings nicht von der aus dem Urteil berechtigten Unterhaltsgläubigerin, sondern vom Kläger in eigenem Namen als Vertreter und Willensvollstrecker der Erbengemeinschaft der Unterhaltsgläubigerin geltend gemacht, welche zufolge Universalsukzession in die Rechte und Pflichten der verstorbenen A.E. eingetreten ist. 4.2. Umstritten ist, ob dem Universaloder Singularsukzessor des Gläubigers einer durch Urteil festgestellten Forderung definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann. Nach Stücheli (Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 173 f.) darf dem Gläubiger lediglich provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, selbst wenn die Forderung gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger durch einen definitiven Rechtsöffnungstitel ausgewiesen ist, da dem Schuldner offen stehen müsse, die Voraussetzungen der Subrogation durch glaubhafte Einwendungen und zusätzlich im ordentlichen Prozess zu bestreiten. Da provisorische Rechtsöffnung für eine auf einem definitiven Rechts- öffnungstitel beruhende Forderung indes unmöglich ist, kann entgegen der Auffassung von Stücheli auch diesfalls zu Gunsten des Rechtsnachfolgers definitive Rechtsöffnung gewährt werden (Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Basel 1998, N 35 zu Art. 80 SchKG m.w.H.; AGVE 1992 Nr. 10 S. 60 ff.; Urteil der 3. Zivilkammer des Obergerichts vom 20. Januar 2003 i.S. G.J. ca. H.T.).

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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