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22 Art. 41 Abs. 1, 60 Abs. 1 ATSG Zwecks Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist ist binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um Fristwiederherstellung zu ersuchen. Eine Beinverletzung des Rechtsvertreters stellt keinen Wiederherstel- lungsgrund dar.
Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 20. Sep-
tember 2005 in Sachen A.Z. gegen Arbeitslosenkasse.
Aus den Erwägungen
2. Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) ist -
der Einspracheentscheid war dem Versicherten bzw. seinem Rechts-
vertreter am 10. November 2004 zugestellt worden am 10. Dezem-
ber 2004 abgelaufen. Die Beschwerde vom 20. Dezember 2004 ist
daher grundsätzlich verspätet, sofern nicht die Voraussetzungen der
Fristwiederherstellung gegeben sind (vgl. Art. 41 ATSG).
2.1. Gemäss Art. 41 Abs. 1 ATSG wird einer gesuchstellenden
Person ihrer Vertretung, die unverschuldeterweise abgehalten
worden ist, binnen Frist zu handeln, diese wiederhergestellt, sofern
sie unter Angabe des Grundes binnen 10 Tagen nach Wegfall des
Hindernisses darum ersucht, wobei gemäss Art. 41 Abs. 2 ATSG die
versäumte Handlung erst nachzuholen ist, wenn die Fristwiederher-
stellung bewilligt ist. Die ursprünglich angesetzte Frist für die
entsprechende Vornahme beginnt dabei ab Zustellung des positiven
Entscheides über die Fristwiederherstellung ,,neu zu laufen" (Ueli
Kieser, Kommentar zum ATSG, Zürich 2003, N 7 zu Art. 41 ATSG).
2.2. Die Fristversäumnis gilt dabei als verschuldet, wenn sie un-
ter den gegebenen Umständen bei der vom Säumigen zu erwartenden
Sorgfalt hätte abgewendet werden können, wobei von einem Anwalt
grössere Sorgfalt erwartet werden darf als von einem juristischen
Laien (vgl. Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen
Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998,
2. Aufl., N 7 zu § 98 ZPO). Bei schweren Krankheiten (was auch bei
gravierenden Unfällen gelten muss) wird eine Fristwiederherstellung
nur zugelassen, sofern die Krankheit (bzw. der Unfall) derart ist, dass
der Säumige krankheits- (bzw. unfall-)bedingt davon abgehalten
wurde, selber innert Frist zu handeln eine Drittperson mit der
Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (BGE 119 II 87 Erw. 2a,
112 V 255 f. Erw. 2a).
2.3. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte im
Schreiben vom 24. Januar 2005, in welchem er sich zum Vorwurf der
Fristversäumnis äusserte, vor, er habe am 3. Dezember 2004 beim
Sturz vom Pferd einen Bänderriss erlitten, der ihn für eine Woche
(bis am 12. Dezember 2004) zur ,,Inaktivität" bzw. ,,Bettlägerigkeit"
verurteilt und gezwungen habe, vom 13. Dezember 2004 bis Weih-
nachten mit dem linken Fuss auf dem Schreibtisch zu arbeiten und
sich an Krücken fortzubewegen. Nichtsdestotrotz habe er mit seiner
Beschwerde vom 20. Dezember 2004, welche er ,,rechtsprechungs-
gemäss" innerhalb der 30-tägigen Frist nach Wegfall des Hinde-
rungsgrundes eingereicht habe, die Beschwerdefrist gewahrt.
2.4. (...) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat weder
in der Beschwerde vom 20. Dezember 2004 noch im Schreiben vom
24. Januar 2005 in welchem er lediglich die Feststellung der Frist-
wahrung beantragte - um Fristwiederherstellung i.S.v. Art. 41 Abs. 1
ATSG ersucht. Auf ein allfälliges Fristwiederherstellungsbegehren
vom 24. Januar 2005 könnte infolge Nichtwahrung der 10-tägigen
Gesuchsfrist seit Wegfall des Hinderungsgrundes (gemäss Angaben
des Rechtsvertreters am 12. Dezember 2004) ohnehin nicht eingetre-
ten werden. Im Übrigen wäre selbst ein rechtzeitiges Fristwiederher-
stellungsbegehren wegen Verschuldens an der Fristversäumnis abzu-
weisen, hätte doch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei
Anwendung der von ihm als Rechtsanwalt zu erwartenden Sorgfalt
die Beschwerdefrist wahren können: Gemäss eigenen Angaben zog
er sich beim Sturz vom Pferd (lediglich) einen Bänderriss am linken
Bein zu. Weitere Verletzungen, die seine manuellen geistigen
Fähigkeiten im fraglichen Zeitraum beeinträchtigt hätten, wurden
weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus dem ,,Arbeits-
unfähigkeitszeugnis". Selbst wenn ihm das Verfassen bzw. das Diktat
der Beschwerdeschrift - notfalls von zu hause aus effektiv nicht
möglich gewesen wäre, wäre ihm noch ausreichend Zeit verblieben
(zwischen Unfallereignis [3. Dezember 2004] und Ende der Be-
schwerdefrist [10. Dezember 2004] lagen immerhin sieben Tage), ge-
stützt auf das in der Anwaltsvollmacht vereinbarte Substitutionsrecht
einen seiner in der Advokatur tätigen Kanzleipartner mit dem we-
der komplizierten noch zeitaufwändigen - Mandat zu betrauen.