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Urteil Versicherungsgericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2005 21: -

Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 4. März 2013 einen Beschluss in einem Rechtsöffnungsverfahren gefällt. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, die Sàrl, hatte gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. Januar 2013 Beschwerde eingelegt. Das Obergericht trat jedoch nicht auf die Beschwerde ein, da sie unzureichend war. Die Gerichtskosten wurden der Gesuchstellerin auferlegt, und dem Gesuchsgegner wurde keine Entschädigung zugesprochen. Der Richter war Dr. R. Klopfer, und die Gerichtskosten betrugen CHF 300.-.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2005 21

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2005 21
Instanz:-
Abteilung:Versicherungsgericht
- Entscheid AGVE 2005 21 vom 20.09.2005 (AG)
Datum:20.09.2005
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2005 21 S.89 2005 Versicherungsgericht 89 21 § 32 Abs. 2 EG KVG, Art. 12 Abs. 3 KVG Die Krankentaggeldversicherungen...
Schlagwörter : Versicherung; Taggeldversicherung; Versicherungsgericht; Krankentaggeldversicherung; Krankentaggeldversicherungen; Praxis; Krankenversicherung; Versicherungsgerichts; Zusatzversicherung; Krankenpflegeversicherung; Zuständigkeit; Zuständigkeitsbereich; Zusatzversicherungen; Taggeldversicherungen; Krankheit; Mutterschaft; Vertragsfreiheit; Bereich; Bedürfnisse; Erwerbsausfalles; Zusatzver-; Versicherungs-; Praxisänderung; Beschluss; Kammer; Sachen; Krankenkasse; Erwägungen
Rechtsnorm:Art. 12 KVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2005 21

2005 Versicherungsgericht 89

21 § 32 Abs. 2 EG KVG, Art. 12 Abs. 3 KVG Die Krankentaggeldversicherungen nach VVG sind als Zusatzver- sicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu werten und gehören als solche in den Zuständigkeitsbereich des Versicherungs- gerichts. Praxisänderung.
Aus dem Beschluss des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 20. September 2005 in Sachen L.G. gegen Krankenkasse H.
Aus den Erwägungen

3.2. Gemäss bisheriger Praxis des Versicherungsgerichts war für Klagen betreffend Krankentaggeldversicherungen nach VVG nicht das Versicherungsgericht, sondern das Zivilgericht zuständig (vgl. publizierter Fall in AGVE 2001 103 f. mit Hinweisen). Begründet wurde diese Praxis insbesondere damit, dass es sich bei der Taggeldversicherung nach VVG um ein rein privatrechtliches Rechtsverhältnis und nicht um eine Sozialversicherung handle. Im 2. Titel des KVG würden die Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung aufgelistet und im 3. Titel die freiwillige Taggeldversicherung nach KVG geregelt; darin nirgends geregelt seien die weitergehenden Taggeldversicherungen (nach VVG), weshalb diese auch nicht als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung gelten könnten. 3.3. An dieser Praxis kann aus folgenden Gründen nicht mehr festgehalten werden: 3.3.1 (...) Um den Bedürfnissen von Versicherern und Versicherungsnehmern, insbesondere dem Interesse der Versicherten, ihren Verdienstausfall bei einer Krankheit Mutterschaft über eine längere Zeit und in einem höheren Ausmass zu decken, als dies die
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Taggeldversicherung nach KVG vorsieht, gerecht zu werden, bieten die dazu zugelassenen Versicherungsgesellschaften Krankentaggeldversicherungen nach VVG an. Diese Taggeldversicherung beruht auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit und erlaubt daher im Rahmen des VVG einen grossen Gestaltungsfreiraum, so im Besonderen im Bereich der Versicherungsvorbehalte und der Vertragsfreiheit, der Prämiengestaltung, des Versicherungsfalles, etc. Mit der privatrechtlichen Krankentaggeldversicherung, die eine eigenständige Versicherung darstellt, können die Bedürfnisse nach einer eigentlichen Absicherung des Erwerbsausfalles in Folge von Krankheit, Mutterschaft und subsidiär Unfall abgedeckt werden, für die die soziale Krankenversicherung mit ihrer Ausgestaltung im KVG nur eine ungenügende Deckung gewährleistet (vgl. dazu Gebhard Eugster, Zum Leistungsrecht der Taggeldversicherung nach KVG, in: JeanLouis Duc [Hrsg.], LAMal-KVG, Lausanne 1997, S. 509 f.; Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel 1996, S. 110). Entsprechend oft sind Erwerbstätige daher sowohl über ihren Arbeitgeber einer Taggeldversicherung nach KVG unterstellt als auch privat mit einer Krankentaggeldversicherung nach VVG abgedeckt. Die Taggeldversicherung nach VVG ist entgegen der bisherigen Auffassung somit als Ergänzung der sozialen Krankenversicherung im Bereich des Erwerbsausfalles, mithin als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung zu bezeichnen. 3.3.2 (...) Sowohl bei den Taggeldversicherungen nach KVG als auch den Krankentaggeldversicherungen nach VVG geht es aber in aller Regel um sehr ähnliche respektive die gleichen Rechtsfragen, so beispielsweise um die Beurteilung der (Rest-) Arbeitsfähigkeit. Nicht zuletzt um die Einheit der Rechtsprechung im Taggeldversicherungsbereich zu gewährleisten, rechtfertigt es sich deshalb, die bisherige Praxis des Versicherungsgerichts zu ändern und die sachliche Zuständigkeit für die Krankentaggeldversicherungen nach VVG zu bejahen. 4. Es gilt demnach festzuhalten, dass die Krankentaggeldversicherungen nach VVG als Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu werten sind und als solche in
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den Zuständigkeitsbereich des Versicherungsgerichts gehören (§ 32 Abs. 2 EG KVG).

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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