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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2005 20: Obergericht

Die Staatsanwaltschaft entscheidet gemäss § 139 Abs. 1 StPO über die Kosten und Entschädigung bei Einstellung des Strafverfahrens. Dies gilt auch für Teileinstellungsverfügungen. Der Sachrichter sollte nicht unnötigerweise mit der Entscheidung über die Kostentragung und Entschädigung belastet werden. Das Obergericht bestätigt, dass diese Entscheidungen auch bei Teileinstellungen bei der Staatsanwaltschaft liegen sollten, es sei denn, es hängt wesentlich vom Ausgang des Verfahrens ab. Die `langjährige Praxis` der Staatsanwaltschaft, den Sachrichter über die Kosten entscheiden zu lassen, wird nicht unterstützt.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2005 20

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2005 20
Instanz:Obergericht
Abteilung:Handelsgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2005 20 vom 29.11.2005 (AG)
Datum:29.11.2005
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2005 20 S.85 2005 Strafprozessrecht 85 [...] 20 § 139 f. StPO; Kosten und Entschädigung bei Einstellung des Strafverfahrens....
Schlagwörter : Einstellung; Entschädigung; Staatsanwaltschaft; Sachrichter; Untersuchung; Entscheid; Kostentragung; Einstellungsverfügung; Obergericht; Übrigen; Beurteilung; Staatsan-; Gesetzeswortlaut; Strafprozessrecht; StPO; Verfah-; Zuständigkeit; Teileinstellungsverfügungen; Obergerichts; Beschwerdekammer; Sachen; Erwägungen; Untersuchungskosten; Entschädigungsbegehren; Beschuldigten; Verfahren
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2005 20

2005 Strafprozessrecht 85

[...]

20 § 139 f. StPO; Kosten und Entschädigung bei Einstellung des Strafverfah- rens. Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nach § 139 Abs. 1 und § 140 Abs. 1 StPO gilt auch für Teileinstellungsverfügungen. Der Entscheid über die Kostentragung und eine allfällige Entschädigung darf nicht ohne Not dem Sachrichter überbunden werden.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 29. November 2005 i.S. H.H.
Aus den Erwägungen
1. Gemäss § 139 Abs. 1 StPO entscheidet die Staatsanwaltschaft
bei Einstellung der Untersuchung in der Einstellungsverfügung
zugleich über die Untersuchungskosten, und gemäss § 140 Abs. 1
StPO hat sie auch über ein Entschädigungsbegehren zu befinden, das
vom Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt worden ist,
innert 30 Tagen seit Zustellung der Einstellungsverfügung einzurei-
chen ist (§ 140 Abs. 3 StPO).
2005 Obergericht 86

Dies gilt selbstverständlich auch für Teileinstellungsverfügun-
gen, wo die Einstellung nur für Teile der durchgeführten Untersu-
chung erfolgt und im Übrigen Anklage erhoben wird. Angesichts des
klaren Gesetzeswortlauts darf der Entscheid über die Kostentragung
und eine allfällige Entschädigung in solchen Fällen nicht ohne Not
(und schon gar nicht generell) dem Sachrichter überbunden werden,
es sei denn, eine Beurteilung hänge wesentlich vom Ausgang des Ge-
richtsverfahrens ab und sei durch die Staatsanwaltschaft gar nicht
möglich. Keinen Grund, die Beurteilung dem Sachrichter zu überlas-
sen, bieten Schwierigkeiten bei der Kostenausscheidung. Eine
pflichtgemässe Ausscheidung und Abschätzung der Kosten für den
eingestellten Teil der Untersuchung ist von der zuständigen Instanz
ohnehin vorzunehmen.
An den aufgeführten Grundsätzen vermag die von der Staatsan-
waltschaft geltend gemachte "langjährige Praxis", bei Teileinstellun-
gen den Sachrichter über die gesamten Kosten entscheiden zu lassen,
nichts zu ändern. Der Gesetzeswortlaut bietet keinen Raum für eine
derartige Auslegung; es liegt entgegen der Auffassung der Staatsan-
waltschaft selbstverständlich keine Gesetzeslücke vor. Dass die
Staatsanwaltschaft grundsätzlich auch bei Teileinstellungen entschei-
det, ist im Übrigen auch folgerichtig, hat sie sich doch mit den Akten
der eingestellten Untersuchung eingehend befasst.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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