Zusammenfassung des Urteils AGVE 2005 20: Obergericht
Die Staatsanwaltschaft entscheidet gemäss § 139 Abs. 1 StPO über die Kosten und Entschädigung bei Einstellung des Strafverfahrens. Dies gilt auch für Teileinstellungsverfügungen. Der Sachrichter sollte nicht unnötigerweise mit der Entscheidung über die Kostentragung und Entschädigung belastet werden. Das Obergericht bestätigt, dass diese Entscheidungen auch bei Teileinstellungen bei der Staatsanwaltschaft liegen sollten, es sei denn, es hängt wesentlich vom Ausgang des Verfahrens ab. Die `langjährige Praxis` der Staatsanwaltschaft, den Sachrichter über die Kosten entscheiden zu lassen, wird nicht unterstützt.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2005 20 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Handelsgericht |
Datum: | 29.11.2005 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2005 20 S.85 2005 Strafprozessrecht 85 [...] 20 § 139 f. StPO; Kosten und Entschädigung bei Einstellung des Strafverfahrens.... |
Schlagwörter : | Einstellung; Entschädigung; Staatsanwaltschaft; Sachrichter; Untersuchung; Entscheid; Kostentragung; Einstellungsverfügung; Obergericht; Übrigen; Beurteilung; Staatsan-; Gesetzeswortlaut; Strafprozessrecht; StPO; Verfah-; Zuständigkeit; Teileinstellungsverfügungen; Obergerichts; Beschwerdekammer; Sachen; Erwägungen; Untersuchungskosten; Entschädigungsbegehren; Beschuldigten; Verfahren |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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