Zusammenfassung des Urteils AGVE 2005 19: Obergericht
Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 24. Mai 2012 ein Urteil in einem Rechtsöffnungsverfahren gefällt. Der Beklagte hat gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Beschwerde eingelegt, die Vorinstanz entschied jedoch gegen ihn. Der Beklagte reichte weitere Unterlagen ein, doch die Vorinstanz lehnte eine erneute Prüfung ab. Das Gericht entschied, dass der Endentscheid bindend ist und hob die vorinstanzliche Verfügung auf. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt, der Kanton Zürich als Partei ist von den Kosten befreit. Der Beklagte hat obsiegt und erhält keine Parteientschädigung. Das Urteil wurde am 24. Mai 2012 vom Obergericht des Kantons Zürich gefällt.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2005 19 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Handelsgericht |
Datum: | 29.11.2005 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE - Archiv 2005 Strafprozessrecht 85 Anträge gegen grundlegende gesetzliche Bestimmungen verstösst oder willkürlich ist.... |
Schlagwörter : | Staatsanwaltschaft; Einstellung; Untersuchung; Entschädigung; Sachrichter; Entscheid; Kostentragung; Einstellungsverfügung; Verfahren; Obergericht; Übrigen; Beurteilung; Staatsan-; Gesetzeswortlaut; Strafprozessrecht; Anträge; Bestimmungen; Ablehnung; Beweisantrags; Konfrontationsrecht; ährt |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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