II. Beschwerden gegen Einspracheentscheide des
Migrationsamts
104 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach illegalem Aufenthalt Bei der Prüfung, ob ein Härtefall vorliegt, wird ein jahrelanger illegaler Aufenthalt in der Schweiz trotz regelmässiger Bezahlung der Quellen- steuer und der Sozialversicherungsabgaben nicht an die Aufenthaltsdauer angerechnet (Erw. II/5a).
Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 16. Dezember 2005 in Sachen X.I. gegen einen Entscheid des Migrationsamts (BE.2005.00017).
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben im Jahre 1990 als Student in die Schweiz ein, verliess diese wieder und kam im gleichen Jahr aufgrund einer viermonatigen Kurzaufenthaltsbewilligung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erneut in die Schweiz. Nach Ablauf der Bewilligung verliess er die Schweiz, kehrte jedoch im Dezember 1990 ohne Bewilligung zurück und arbeitete seither beim gleichen Arbeitgeber. Abgesehen von einer Kurzaufenthaltsbewilligung im Jahre 1992 hielt er sich die ganze Zeit ohne Bewilligung in der Schweiz auf. Anlässlich einer kantonalen Schwarzarbeiterkontrolle erhielt die Kantonspolizei Aargau am 20. September 2004 vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers die Auskunft, dass dieser bei ihm angestellt sei, im Moment jedoch in den Ferien weile. Abklärungen beim Migrationsamt des Kantons Aargau ergaben, dass der Beschwerdeführer seit 1992 über keine Bewilligung mehr verfügte. Mit Eingabe vom 28. September 2004 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Migrationsamt die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) vom 6. Oktober 1986 sowie die Erteilung einer vorläufigen Arbeitsbewilligung. Am 4. Oktober 2004 verurteilte das Bezirksamt Kulm den Beschwerdeführer zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 90 Tagen und zu einer Busse von CHF 800.00 wegen illegalen Aufenthalts und Stellenantritts ohne Bewilligung. Am 12. Januar 2005 verfügte das Migrationsamt die Ablehnung des Gesuchs um Erteilung einer Härtefallbewilligung, die Nichterteilung einer vorläufigen Arbeitsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers. Zudem entzog es einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung. B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2005 Einsprache, welche von der Vorinstanz am 8. März 2005 abgewiesen wurde. C. Mit Eingabe vom 30. März 2005 erhob der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid Beschwerde.
Aus den Erwägungen
II. 5a) Hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er seit 1990 grösstenteils in der Schweiz weilt. Abgesehen von zwei Kurzaufenthaltsbewilligungen, die jeweils für vier Monate ausgesprochen wurden, lebte er hierzulande jedoch ohne Aufenthaltsberechtigung. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der illegale Aufenthalt bei der Prüfung, ob ein Härtefall vorliegt, nicht zu berücksichtigen (BGE 2A.166/2001 vom 21. Juni 2001, E. 2b/bb), weshalb dem Beschwerdeführer eine Anwesenheitsdauer von nur knapp einem Jahr anzurechnen ist. Diesbezüglich macht er geltend, es sei ihm die ganze Aufenthaltsdauer anzurechnen, weil er sich des Unrechtsgehaltes seines Verbleibs in der Schweiz spätestens nach ein paar Jahren nicht mehr bewusst gewesen sei, da sein Arbeitgeber ihm versichert habe, dass er die üblichen Lohnabzüge pflichtgemäss bezahle. Zudem habe er während 14 Jah-
ren Quellensteuern bezahlt. Das Steueramt des Kantons Aargau habe all die Jahre Kenntnis davon gehabt, dass der Beschwerdeführer in Reinach wohnte und arbeitete, weshalb er nach einiger Zeit davon ausgegangen sei, es sei alles in Ordnung, ansonsten die Behörden etwas hätten unternehmen müssen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe angenommen, es sei alles in Ordnung, erscheint unglaubwürdig. Auf jeden Fall hätte dem Beschwerdeführer der Unrechtsgehalt seines Verbleibs in der Schweiz bewusst sein müssen, weshalb er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Schliesslich zitiert der Beschwerdeführer ein Rundschreiben des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES, heute Bundesamt für Migration, BFM) vom 17. September 2004, wonach zu Gunsten des Ausländers zu berücksichtigen ist, wenn die mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden die illegale Anwesenheit bisher stillschweigend toleriert haben. Im vorliegenden Fall hatten die Steuerbehörden des Kantons Aargau über den Aufenthalt und die Arbeit des Beschwerdeführers Kenntnis. Zwar ist unverständlich, dass ein illegal arbeitstätiger Ausländer in der Schweiz während Jahren quellenbesteuert wird, ohne dass sein illegaler Aufenthalt bekannt wird. Zur Vermeidung von Schwarzarbeit wäre eine intensivere Zusammenarbeit der Steuerbehörden mit den Migrationsbehörden durchaus wünschenswert. Da die Steuerbehörden aber nicht mit dem Vollzug des Ausländerrechts beauftragt sind, kann auch nicht davon gesprochen werden, eine mit dem Vollzug des Ausländerrechts betraute Behörde hätte den illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers stillschweigend toleriert. Unter diesen Umständen kann aus der zitierten Stelle des Rundschreibens für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden. Anders wäre wohl zu entscheiden, wenn der Einwohnerkontrolle dem Migrationsamt selbst bekannt gewesen wäre, dass sich der Beschwerdeführer während Jahren in der Schweiz aufhielt und er hier einer Erwerbstätigkeit nachging. Nach dem Gesagten ist die illegale Aufenthaltszeit nicht anzurechnen, weshalb der Beschwerdeführer in Bezug auf die Aufenthaltsdauer nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Allerdings darf daraus nicht schon der Umkehrschluss gezogen
werden, es liege kein Härtefall vor. Vielmehr ist die Aufenthaltsdauer in der Schweiz im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu werten. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles in der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland allenfalls in ein Drittland ein Härtefall zu erblicken ist.