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Urteil Rekursgericht im Ausländerrecht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2005 101: -

Die Klägerin hat gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren Beschwerde eingelegt, da ihr Rechtsöffnungsbegehren abgelehnt wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich hat entschieden, dass die Beschwerde nicht zulässig ist, da die Fristen nicht eingehalten wurden. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 150 wurden der Klägerin auferlegt. Es wurde festgelegt, dass keine Parteientschädigungen zugesprochen werden. Der Richter ist männlich.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2005 101

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2005 101
Instanz:-
Abteilung:Rekursgericht im Ausländerrecht
- Entscheid AGVE 2005 101 vom 16.09.2005 (AG)
Datum:16.09.2005
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2005 101 S.444 2005 Rekursgericht im Ausländerrecht 444 [...] 101 Ausschaffungshaft; Auswirkungen einer CAT-Beschwerde...
Schlagwörter : Schweiz; Gesuch; Entscheid; Ausschaffung; Ausländerrecht; Verfahren; Rekursgericht; Gesuchsgegner; Antwort; Schweizer; Behörde; Haftverlängerung; Gesuchsgegners; Vollzug; Migration; Bundesamt; CAT-Beschwerde; Justiz; Gesuchsteller; Ausschaf-; Stellung; Beschwerden; Ausschaffungshaft; Hindernis; Zwangsmassnahmen; Zeitpunkt
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
Schweizer, 3. Auflage, Zürich, Art. 257 OR,, 2008

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2005 101

2005 Rekursgericht im Ausländerrecht 444

[...]

101 Ausschaffungshaft; Auswirkungen einer CAT-Beschwerde - CAT-Beschwerde stellt ein besonderes Hindernis im Sinne von Art. 13b Abs. 2 ANAG dar (Erw. II/3).
2005 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 445

- Im aktuellen Zeitpunkt liegt kein Haftbeendigungsgrund vor, da mit dem CAT-Entscheid innert der maximal zulässigen Haftdauer gerech- net werden kann, sofern das Eidgenössische Justizund Polizei- departement seine Stellungnahme innert 20 Tagen einreicht. Hingegen rechtfertigt sich eine Haftverlängerung angesichts dieser speziellen Situation lediglich um drei Monate (II/6-7).
Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 16. September 2005 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen A.E. betreffend Haftverlängerung/Haftentlassung (HA.2005.00044).
Aus den Erwägungen
II. 3. Der Gesuchsteller stützt seine Haftanordnung auf Art. 13b
Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ANAG. Mit Urteil vom 1. Juli 2005
(HA.2005.00034) wurde der Haftgrund der Untertauchensgefahr als
erfüllt betrachtet. Es besteht kein Anlass zu einer anderen Beurtei-
lung im heutigen Zeitpunkt. Dies umso weniger als ein Ausschaf-
fungsversuch am renitenten Verhalten des Gesuchsgegners scheiterte.
Nachdem ein Entscheid seitens des CAT (Committee against Torture)
pendent ist und das BFM auf Empfehlung des CAT die Aussetzung
der Ausschaffung verfügte, stehen dem Vollzug der Wegweisung be-
sondere Hindernisse i.S.v. Art. 13b Abs. 2 ANAG entgegen. Auch
diesbezüglich sind die Voraussetzungen für eine Haftverlängerung
erfüllt.
6. Gemäss Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ist die Haft zu beenden,
wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegoder Ausweisung aus
rechtlichen tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.
Nachdem der Gesuchsgegner beim CAT eine Beschwerde ein-
reichte und das BFM den Vollzug der Ausschaffung einstweilen aus-
setzte, stellt sich die Frage, ob der Vollzug der Ausschaffung inner-
halb der maximal möglichen Haftdauer von 9 Monaten durchgeführt
werden kann.
Einer Eingangsbestätigung des CAT an den Rechtsvertreter des
Gesuchsgegners vom 9. September 2005 ist zu entnehmen, dass die
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Schweiz zwei Monate Zeit hat, um sich zur Zulässigkeit der Be-
schwerde zu äussern und sechs Monate, um inhaltlich Stellung zu
nehmen.
Auf Anfrage des Migrationsamtes hin teilte der Sektionschef
der Abteilung Asylverfahren IV des Bundesamtes für Migration nach
Rücksprache mit dem Bundesamt für Justiz am 13. September 2005
mit, es sei sehr schwierig, Angaben zur durchschnittlichen Verfah-
rensdauer von Beschwerden beim CAT zu machen. Einige seien in-
nert zweier Monate erledigt, andere dauerten Jahre.
Auf schriftliche Anfrage des Präsidenten des Rekursgerichts an
den Chef des Bundesamtes für Migration liess dieser mitteilen, dass
das Bundesamt für Justiz für die Beantwortung der Beschwerden
beim CAT zuständig sei, wobei das BFM vorgängig intern um Stel-
lungnahme ersucht werde. Die Frage, wann die Antwort der Schweiz
beim CAT eingehen werde, wurde nicht beantwortet. Das CAT könne
nicht gezwungen werden, das Verfahren zu beschleunigen. Aller-
dings könne man das CAT unter Hinweis auf die laufende Haft ersu-
chen, das Verfahren rasch zu behandeln. Gegen die Schweiz seinen
bislang vor dem CAT zwei Verfahren betreffend den Sudan ange-
strebt worden. Die Beschwerden seien nach zwei Jahren bzw. nach
einem Jahr und fünf Monaten abgewiesen worden. Bei beiden sei ein
materieller Entscheid gefällt worden.
Aus dem Gesagten erhellt klar, dass mit einer Rückführung des
Gesuchsgegners in den nächsten sechs Monaten nur dann gerechnet
werden kann, wenn die Eingabe der Schweiz an das CAT einerseits
rasch erfolgt und wenn das CAT anderseits rasch entscheidet. Ge-
mäss Homepage des "Office of the United Nations High Commissio-
ner for Human Rights" tagt das CAT zwei Mal jährlich im November
und Mai. Die nächste Sitzung findet vom 7. bis 25. November 2005
statt (http://www.ohchr.org/english/bodies/cat/sessions.htm). Geht
man davon aus, dass das CAT einer Verfahrensbeschleunigung zu-
stimmt und geht man weiter davon aus, dass die Eingabe der
Schweiz dem Beschwerdeführer mit einer kurzen Frist von 20 Tagen
zur Stellungnahme zu unterbreiten ist, kann das CAT nur dann wäh-
rend seiner nächsten Sitzung über die Beschwerde des Gesuchsgeg-
ners entscheiden, wenn die zuständige Schweizer Behörde ihre Ant-
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wort an das CAT innert 20 Tagen einreicht. Nachdem das BFM be-
reits zwei Mal über die Vollziehbarkeit der Ausschaffung befunden
hat und dabei zwangsläufig auch eine allfällige Foltermöglichkeit be-
urteilte, dürfte es für die zuständige Schweizer Behörde kein Prob-
lem darstellen, die Antwort an das CAT in den nächsten 20 Tagen
einzureichen. Reicht die zuständige Schweizer Behörde ihre Antwort
in den nächsten 20 Tage beim CAT ein, besteht durchaus die
Möglichkeit, dass das Verfahren durch das CAT in der Novemberses-
sion erledigt wird. Allerdings wird das CAT für die Redaktion des
Entscheides eine gewisse Zeit benötigen.
Reicht die zuständige Schweizer Behörde ihre Antwort hinge-
gen nicht innert der nächsten 20 Tage ein, ist ein Entscheid des CAT
innerhalb der nächsten sechs Monate und damit auch eine Ausschaf-
fung in den nächsten sechs Monaten unwahrscheinlich. Dies ist bei
der Bestätigung der Haft zu berücksichtigen.
Ein Haftbeendigungsgrund liegt unter diesen Umständen nicht
vor, weshalb das entsprechende Gesuch abzulehnen ist.
7. Der Gesuchsteller beantragt die Verlängerung der Ausschaf-
fungshaft um weitere sechs Monate. Diesem Antrag kann zurzeit
nicht stattgegeben werden. Sollte das CAT in der Novembersession
über die Beschwerde entscheiden, ist zwar damit zu rechnen, dass die
Redaktion des Entscheides noch eine gewisse Zeit beansprucht. Liegt
jedoch in den nächsten drei Monaten kein Entscheid des CAT vor,
kann im Moment nicht davon ausgegangen werden, dass die Aus-
schaffung des Gesuchsgegners in den nächsten sechs Monaten erfol-
gen kann. Es wird in diesem Falle dem Gesuchsteller obliegen, das
Gegenteil zu belegen und eine weitere Haftverlängerung zu beantra-
gen.

Demgemäss wird erkannt:
1. Das Haftentlassungsgesuch wird abgelehnt.
2. Die Ausschaffungshaft wird unter Vorbehalt von Ziffer 3 des
vorliegenden Dispositivs um drei Monate, d.h. bis zum
29. Dezember 2005, verlängert.
3. Sollte im Verfahren betreffend CAT-Beschwerde die Antwort
der Schweizer Behörden an das CAT nicht innert 20 Tagen,
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d.h. bis zum 6. Oktober 2005, abgesandt werden, ist der Ge-
suchsgegner am 8. Oktober 2005 aus der Ausschaffungshaft
zu entlassen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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