III. Verwaltungsrechtspflege



94 Verlegung der Verfahrenskosten - Praxisänderung: Bei Gutheissung in geringem Umfang (weniger als 10%) werden die Verfahrenskosten grundsätzlich dem mehrheitlich Unterliegenden vollständig auferlegt.
Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 20. August 2004 in Sachen B. gegen Finanzdepartement (Abteilung Landwirtschaft).
Aus den Erwägungen

8.1. Die Gerichtskosten sind nach dem Ausgang des Ver-
fahrens zu verlegen; bei teilweiser Gutheissung sind die Kosten an-
teilsmässig aufzuerlegen (§ 40 Abs. 2 LwG-AG i.V.m. 33 Abs. 2
VRPG).
Mit Blick auf die Verfahrensökonomie und in Anlehnung an
entsprechende ausdrückliche Regelungen in anderen Prozessordnun-
gen hat die Schätzungskommission nach Baugesetz in Änderung
ihrer Praxis festgelegt, dass bei einer Gutheissung in geringem Um-
fang (unter 10%) die Verfahrenskosten dem mehrheitlich Unterlie-
genden vollständig auferlegt werden dürfen (SKE EB.2000.50030
vom 25. September 2001 in Sachen W., S. 19). Diese Praxis ist auch
für Verfahren vor der Landwirtschaftlichen Rekurskommission an-
wendbar.
Die Beschwerdeführer obsiegen zu rund 6.5%, weshalb sie die
gesamten Verfahrenskosten zu tragen haben.
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