Zusammenfassung des Urteils AGVE 2004 85: -
Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 10. Oktober 2012 einen Beschluss in einem Rechtsöffnungsfall gefällt. Die Gesuchstellerin wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 220.- verpflichtet. Der Gesuchsgegner erhob Beschwerde, verzichtete jedoch auf ein formelles Beschwerdeverfahren. Da er nicht innerhalb der Frist reagierte, wurde das Beschwerdeverfahren dennoch durchgeführt. Das Gericht entschied, dass auf die Beschwerde des Gesuchsgegners nicht eingetreten wird, und legte die Gerichtskosten dem Gesuchsgegner auf. Der Beschluss wurde am 10. Oktober 2012 vom Obergericht des Kantons Zürich gefällt.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2004 85 |
Instanz: | - |
Abteilung: | Steuerrekursgericht |
Datum: | 18.11.2004 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2004 85 S.309 2004 Kantonale Steuern 309 [...] 85 Abzüge vom Roheinkommen; Krankheitskosten (§ 40 lit. i StG). Die Aufwendungen... |
Schlagwörter : | Krankheitskosten; Kantonale; Steuern; Abzüge; Roheinkommen; Aufwendungen; Sterilität; In-vitro-Fertilisation; Sachen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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