Zusammenfassung des Urteils AGVE 2004 5: Obergericht
Der Beschuldigte wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 140.- sowie einer Busse von Fr. 900.- verurteilt. Die Kosten des Verfahrens wurden ihm auferlegt. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beantragte die Bestätigung des Urteils der Vorinstanz. Der Beschuldigte hatte Berufung eingelegt, um vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung freigesprochen zu werden. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschuldigte versucht hatte, ein Beweisstück in die Sihl zu werfen, was als Hinderung einer Amtshandlung gewertet wurde.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2004 5 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Handelsgericht |
Datum: | 20.12.2004 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2004 5 S.45 2004 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 45 II. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 5 Art. 80 SchKG; definitive... |
Schlagwörter : | Kinderzulagen; Rechtsöffnung; Zulage; Urteil; Zulagen; Urkunde; Obergerichts; Zivilkammer; Schuldbetreibungs; Konkursrecht; SchKG; Enthält; Ablieferung; Beträge; Pflichtige; Akten; Verpflichtete; Zulagenberechtigung; Kommentar; Kanton; Gesetzes; Kinder-; Unterhaltsberechtigte; Entscheid; Erwägungen |
Rechtsnorm: | Art. 285 ZGB ;Art. 80 KG ; |
Referenz BGE: | 113 III 9; |
Kommentar: | Hegnauer, Staehelin, Basler Kommentar Basel, Art. 80 SchKG; Art. 285 ZGB, 1998 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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