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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2004 5: Obergericht

Der Beschuldigte wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 140.- sowie einer Busse von Fr. 900.- verurteilt. Die Kosten des Verfahrens wurden ihm auferlegt. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beantragte die Bestätigung des Urteils der Vorinstanz. Der Beschuldigte hatte Berufung eingelegt, um vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung freigesprochen zu werden. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschuldigte versucht hatte, ein Beweisstück in die Sihl zu werfen, was als Hinderung einer Amtshandlung gewertet wurde.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2004 5

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2004 5
Instanz:Obergericht
Abteilung:Handelsgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2004 5 vom 20.12.2004 (AG)
Datum:20.12.2004
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2004 5 S.45 2004 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 45 II. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 5 Art. 80 SchKG; definitive...
Schlagwörter : Kinderzulagen; Rechtsöffnung; Zulage; Urteil; Zulagen; Urkunde; Obergerichts; Zivilkammer; Schuldbetreibungs; Konkursrecht; SchKG; Enthält; Ablieferung; Beträge; Pflichtige; Akten; Verpflichtete; Zulagenberechtigung; Kommentar; Kanton; Gesetzes; Kinder-; Unterhaltsberechtigte; Entscheid; Erwägungen
Rechtsnorm:Art. 285 ZGB ;Art. 80 KG ;
Referenz BGE:113 III 9;
Kommentar:
Hegnauer, Staehelin, Basler Kommentar Basel, Art. 80 SchKG; Art. 285 ZGB, 1998
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2004 5

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II. Schuldbetreibungsund Konkursrecht



5 Art. 80 SchKG; definitive Rechtsöffnung Enthält ein Urteil nur die grundsätzliche, betraglich nicht bezifferte Ver- pflichtung zur Ablieferung allfällig bezogener Kinderzulagen, ist nur für Beträge, die der Pflichtige ausweislich der Akten tatsächlich als Kinder- zulagen erhält, Rechtsöffnung zu erteilen. Der Unterhaltsberechtigte hat nicht nur die ihm allfällige Kinderzulagen zusprechende Urkunde vorzu- legen, sondern ebenfalls durch Urkunde zu beweisen, dass er selbst keine Zulagen erhält sowie, dass und in welchem Umfang der Verpflichtete sei- nerseits bezugsberechtigt ist.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 20. Dezember 2004, i.S. I.E. ca. D.E.
Aus den Erwägungen

2. a) (...) b) aa) Nach Art. 285 Abs. 2 ZGB sind Kinderzulagen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit der Richter es nicht anders bestimmt. Diese Bestimmung bildet für sich allein keinen Rechtsöffnungstitel für Kinderzulagen. Solche müssen in einem Urteil ausdrücklich erwähnt sein (BGE 113 III 9; ZR 84 Nr. 59). Enthält ein Urteil nur die grundsätzliche, betraglich nicht bezifferte Verpflichtung zur Ablieferung allfällig bezogener Kinderzulagen, ist nur für Beträge, die der Pflichtige ausweislich der Akten tatsächlich als Kinderzulagen erhält, Rechtsöffnung zu erteilen (ZR 72 Nr. 64). Dabei obliegt der Nachweis für Bestand und Höhe der Zulagenberechtigung dem Gläubiger (Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Basel 1998, N 42 zu Art. 80 SchKG; a.M. RBOG 1998, S. 8; Hegnauer, Berner Kommentar, Bern 1997, N 98 zu Art. 285 ZGB). Der Unterhaltsberech-
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tigte hat daher in der Rechtsöffnung nicht nur die ihm allfällige Kinderzulagen zusprechende Urkunde vorzulegen, sondern grundsätzlich ebenfalls durch Urkunde zu beweisen, dass er selbst keine Zulagen erhält sowie, dass und in welchem Umfang der Verpflichtete seinerseits bezugsberechtigt ist (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 205 f.; Urteil der 5. Zivilkammer des Obergerichts vom 28. Juni 2004 i.S. S.G. ca. R. H., Urteil der 3. Zivilkammer des Obergerichts vom 27. August 2004 i.S. S.B. ca. M.B.). Die von der Klägerin dagegen in der Beschwerde vorgetragenen Einwände lassen sich auch nicht durch Praktikabilitätsüberlegungen angebliche Beweisschwierigkeiten rechtfertigen. So wird diejenige Person Amtsstelle, die für das Kind sorgt, von der zuständigen Familienausgleichskasse im Kanton Aargau im Kanton Zürich ohne weiteres eine Bestätigung über die Zulagenberechtigung des Schuldners erhältlich machen können, nachdem sie bei nicht zweckentsprechender Verwendung der Zulagen sogar die Ausrichtung der Zulage an sich beanspruchen kann (§ 10 des Aargauischen Gesetzes über die Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 23. Dezember 1963; vgl. auch § 10 Abs. 2 des Zürcherischen Gesetzes über die Kinderzulagen vom 8. Juni 1958).

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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