IV. Strafrecht
18 Art. 29 StGB; §§ 52 Abs. 2 Satz 2, 119 Abs. 3 und 181 Abs. 1 StPO. 1. Die Strafantragsfrist des Art. 29 StGB ist auch mit einer fristgemässen Strafanzeige bei einer Strafverfolgungsbehörde wegen eines im Privat- strafverfahren zu verfolgenden Antragsdelikts gewahrt. 2. Eine solche Strafanzeige kann mit ihrer vorgeschriebenen Erledigung durch Nichteintretensverfügung nicht von Amtes wegen an den zur Ein- leitung bzw. Durchführung des Strafverfahrens zuständigen Friedens- richter Gerichtspräsidenten weitergeleitet werden.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. Juni 2004 i.S. S. AG.
Aus den Erwägungen
3. Die Strafanzeige hat nur, soweit damit unlauterer Wettbewerb (Art. 5/9 UWG) geltend gemacht und deswegen die Strafverfolgung des Beschuldigten verlangt wurde, gestützt auf § 181 Abs. 1 Ziff. 6 StPO durch Nichteintretensverfügung erledigt werden müssen, wobei allerdings mit dieser die Akten nicht dem Präsidenten des Bezirksgerichts L. zur Abwandlung der Straftat der UWG-Verletzung im Privatstrafverfahren (§ 181 Abs. 1 Ziff. 6 StPO) hätten überwiesen werden dürfen. a) Die StPO sieht in § 52 Abs. 2 unter dem Titel "Fristen, a) Berechnung ..." vor, dass eine Frist nur mit einer innerhalb derselben vorgenommenen Handlung eingehalten (Satz 1), auch mit einer innert Frist bei einer im ersten Teil dieses Gesetzes erwähnten nicht zuständigen Behörde eingereichten Eingabe gewahrt (Satz 2) und eine solche Eingabe unverzüglich an die zuständige Amtsstelle weiterzuleiten (Satz 3) ist. § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO besagt, dass eine
strafoder strafverfahrensrechtliche Frist mit einer während ihrer Dauer bei einer Behörde im Sinne der StPO eingereichten Eingabe jedenfalls und ohne Rücksicht auf die Zuständigkeit der angeschriebenen Behörde gewahrt ist. Das gilt insbesondere auch für die Strafantragsfrist (Art. 29 StGB) in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem wegen einer behaupteten, im Privatstrafverfahren (§ 181 Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 StPO) zu verfolgenden Straftat der Verletzung des UWG (Art. 5/9 UWG), anstatt ein solches eingeleitet (§ 184 StPO), bei einer Strafverfolgungsbehörde Strafanzeige erstattet worden ist. Eine solche Strafanzeige für ein im Privatstrafverfahren zu verfolgendes Delikt (§ 181 Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 StPO) kann indessen nicht in Anwendung des § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO an die zuständige Amtsstelle weitergeleitet werden. b) Die Strafverfolgung wegen eines im Privatstrafverfahren abzuwandelnden Delikts (§ 181 Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 StPO), wie es hier mit der Verletzung des UWG (Art. 5/9 UWG) geltend gemacht wird (§ 181 Abs. 1 Ziff. 6 StPO), ist gestützt auf eine Privatstrafklage (§ 184 StPO), allenfalls nach vorangegangenem Sühneversuch beim Friedensrichter des Begehungsorts (§ 182 StPO), als Zweiparteienverfahren des Privatstrafklägers gegen den Beklagten (vgl. §§ 184/185 StPO) durch den Gerichtspräsidenten des Begehungsorts als Instruktionsrichter durchzuführen (§§ 186 ff. StPO) und durch das Bezirksgericht zu erledigen (§§ 190 ff. StPO). Die bei einer Strafverfolgungsbehörde des ersten Teils der StPO (§§ 1 bis 23 StPO) und damit auch bei einem Bezirksamt als Untersuchungsrichter (§ 2 Abs. 1 und 2 StPO) eingereichte einem solchen zugeleitete Strafanzeige (vgl. § 52 Abs. 2 StPO) wegen einer solchen Straftat ist weder ein Sühnenoch ein Privatstrafklagebegehren im Sinne des § 182 bzw. 184 StPO und kann daher auch nicht als solches von Amtes wegen dem zuständigen Friedensrichter (§ 182 StPO) Gerichtspräsidenten (§ 184 StPO) des Begehungsorts überwiesen werden, sondern ist als Strafanzeige, die im ordentlichen Strafverfahren nicht verfolgt werden kann, ausschliesslich durch beschwerdefähige Nichteintretensverfügung (§ 119 Abs. 3 und 4 i.V.m. § 213 Abs. 1 StPO) zu erledigen.