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Urteil Rekursgericht im Ausländerrecht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2004 104: -

Am 11. September 2013 hat das Obergericht des Kantons Zürich in einem Fall bezüglich Konkurseröffnung entschieden. Die Schuldnerin beantragte die Aufhebung des Konkurses und erhielt die aufschiebende Wirkung. Sie konnte nachweisen, dass sie die Konkursforderung vollständig beglichen hatte und zahlungsfähig war. Das Gericht hob das vorinstanzliche Konkurserkenntnis auf und die Schuldnerin muss die Gerichtskosten tragen. Die Schuldnerin wurde angewiesen, den hinterlegten Betrag dem Betreibungsamt zu überweisen und die Verteilung auf die Gläubiger zu regeln. Der Richter war Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und die Gerichtskosten betrugen CHF 750.-.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2004 104

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2004 104
Instanz:-
Abteilung:Rekursgericht im Ausländerrecht
- Entscheid AGVE 2004 104 vom 18.07.2004 (AG)
Datum:18.07.2004
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2004 104 S.356 2004 Rekursgericht im Ausländerrecht 356 [...] 104 Ausschaffungshaft; Verletzung der Mitwirkungspflicht...
Schlagwörter : Gesuchsgegner; Migrationsamt; Ausländerrecht; Rekursgericht; Mitwirkungspflicht; Identitätspapiere; Dokumente; Behörde; Papiere; Schweiz; Ausschaffung; Zivilstandsamt; Kantons; Haftüberprüfung; Zusammenhang; Sektion; Bürgerrecht; Personenstand; Gesuchsgegners; Ausschaffungshaft; Verhandlung; Einreise; Behörden; Braut; Ausschaffungshaft; Verletzung; Haftgr
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2004 104

2004 Rekursgericht im Ausländerrecht 356

[...]

104 Ausschaffungshaft; Verletzung der Mitwirkungspflicht als Haftgrund Der Gesuchsgegner hat die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13f. lit. c ANAG verletzt, da er seine Identitätspapiere nur beim Zivilstandsamt und nicht beim Migrationsamt einreichte (Erw. II/3).
Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 18. Juli 2004 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen R.S. betreffend Haftüberprüfung (HA.2004.00019).
2004 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 357

Aus den Erwägungen
II. 3. ... Bereits im Zusammenhang mit dem Asylverfahren
wurde der Gesuchsgegner aufgefordert, gültige Identitätspapiere zu
beschaffen. Nachdem das BFF auf sein Asylgesuch nicht eingetreten
war, wies das Migrationsamt den Gesuchsgegner wiederum darauf
hin, dass er verpflichtet sei, bei der Beschaffung von gültigen Reise-
papieren mitzuwirken bzw. derartige Dokumente zu beschaffen und
dem Migrationsamt abzugeben. Am 17. Oktober 2003 bzw. am
23. Januar 2004 stellte das Departement des Innern des Kantons
Aargau, Justizabteilung, Sektion Bürgerrecht und Personenstand,
eine Geburtsurkunde mit Übersetzung, zwei eidesstattliche Erklärun-
gen, eine Ledigkeitsbescheinigung sowie eine Wohnsitzbestätigung
des Gesuchsgegners sicher. Anlässlich der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs betreffend Anordnung einer Ausschaffungshaft am
6. Juli 2004 gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, er besitze keine
heimatlichen Identitätspapiere und könne auch keine solchen be-
schaffen. Er behauptete, er habe nie bei einer Behörde heimatliche
Dokumente eingereicht und könne sich auch nicht erklären, wie der-
artige Papiere durch die Sektion Bürgerrecht und Personenstand si-
chergestellt werden konnten. An der heutigen Verhandlung betreffend
Haftüberprüfung reichte der Vertreter des Migrationsamts weitere
Unterlagen zu den Akten. Diesen ist zu entnehmen, dass der Ge-
suchsgegner die Absicht hatte, in der Schweiz zu heiraten und am 10.
Juli 2003 beim Zivilstandsamt Spreitenbach ein Eheschliessungsver-
fahren einleitete. Der Gesuchsgegner gab anlässlich der Verhandlung
schliesslich zu, er habe die sichergestellten Dokumente bereits bei
seiner Einreise in die Schweiz besessen und im Zusammenhang mit
der geplanten Heirat den zuständigen Behörden abgegeben bzw.
durch seine ehemalige Braut abgeben lassen. Im heutigen Zeitpunkt
wolle er aber nicht mehr heiraten. Gemäss Schreiben des Zivil-
standsamts Wettingen zog die ehemalige Braut des Gesuchsgegners
das Ehevorbereitungsverfahren mit schriftlicher Erklärung vom
29. November 2003 zurück.
Unter diesen Umständen steht fest, dass der Gesuchsgegner bei
seiner Einreise in die Schweiz im Besitz von heimatlichen Identitäts-
2004 Rekursgericht im Ausländerrecht 358

papieren gewesen ist, diese Papiere sowohl den Asylbehörden als
auch dem Migrationsamt verheimlicht bzw. nicht abgegeben hat, ob-
wohl er mehrfach darauf hingewiesen worden war, dass er derartige
Papiere zu beschaffen und den Behörden abzugeben habe. Damit hat
der Gesuchsgegner seine Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaf-
fung verletzt. Dies ist als deutliches Anzeichen dafür zu werten, dass
er sich einer Ausschaffung entziehen will. ...

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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