Zusammenfassung des Urteils AGVE 2004 102: -
Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 10. September 2013 einen Beschluss in einer Rechtsöffnungssache gefällt. Der Beklagte hat gegen das Urteil des Einzelgerichts Beschwerde erhoben und verschiedene Anträge gestellt, darunter die Aufhebung des Urteils und die Anweisung einer mündlichen Verhandlung. Das Obergericht wies die prozessualen Anträge des Beklagten ab, da die Beschwerde als offensichtlich unbegründet angesehen wurde. Die Gerichtskosten wurden dem Beklagten auferlegt, und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt. Der Streitwert betrug 1'000 CHF, und die Entscheidgebühr wurde auf 150 CHF festgesetzt. Der Beschluss wurde den Parteien schriftlich mitgeteilt, und eine Beschwerde an das Bundesgericht war innerhalb von 30 Tagen möglich.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2004 102 |
Instanz: | - |
Abteilung: | Rekursgericht im Ausländerrecht |
Datum: | 27.11.2004 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2004 102 S.356 2004 Rekursgericht im Ausländerrecht 356 [...] 102 Ausschaffungshaft; Verletzung der Mitwirkungspflicht... |
Schlagwörter : | Rekursgericht; Ausländerrecht; Verletzung; Mitwirkungspflicht; Ausschaffungshaft; Haftgr; Weigerung; Formular; Beschaffung; Ersatzreisepapiers; Entscheid; Präsidenten; Rekursgerichts; Sachen; Migrationsamt; Kantons; Haftüberprüfung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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