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Urteil Rekursgericht im Ausländerrecht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2004 101: -

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall betreffend Rechtsöffnung entschieden. Die Klägerin beantragte einen Betrag von Fr. 14'090.- nebst Zinsen und Kosten. Der Beklagte erhob Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz, die Klägerin musste einen Kostenvorschuss leisten. Die Beschwerde des Beklagten wurde abgewiesen, da sie formelle Anforderungen nicht erfüllte. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- wurden dem Beklagten auferlegt, keine Parteientschädigungen wurden zugesprochen.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2004 101

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2004 101
Instanz:-
Abteilung:Rekursgericht im Ausländerrecht
- Entscheid AGVE 2004 101 vom 11.11.2004 (AG)
Datum:11.11.2004
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2004 101 S.355 2004 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 355 [...] 101 Ausschaffungshaft; Keine Verletzung der Mitwirkungspflicht...
Schlagwörter : Gesuchsgegner; Migrationsamt; Mitwirkungspflicht; Ausländerrecht; Identitätspapier; Zivilstandsamt; Identitätspapiere; Migrationsamtes; Papierbeschaffung; Konsulat; Aufforderung; Rekursgericht; Zwangsmassnahmen; Ausschaffungshaft; Verletzung; Einverständnis; Weiterleitung; Migra-; Entscheid; Präsidenten; Rekursgerichts; Sachen; Kantons; Haftüberprüfung; Erwägungen; Auffassung; Akten; Handen; Bangladesh
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2004 101

2004 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 355

[...]

101 Ausschaffungshaft; Keine Verletzung der Mitwirkungspflicht Der Gesuchsgegner hat seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13f lit. c ANAG nicht verletzt, da er u.a. dem Zivilstandsamt sein schriftliches Einverständnis zur Weiterleitung seiner Identitätspapiere an das Migra- tionsamt gegeben hat (Erw. II/3).
Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 11. November 2004 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen M.A. betreffend Haftüberprüfung (HA.2004.00038).
Aus den Erwägungen

II. 3. ... Entgegen der Auffassung des Migrationsamtes kann dem Gesuchsgegner jedoch nicht vorgeworfen werden, er habe seine Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung verletzt. Den Akten ist zu entnehmen, dass er am 10. September 2003 das Migrationsamt dazu ermächtigte, zu Handen des BFF beim Konsulat von Bangladesh in Genf einen Pass zu beantragen. Auf Aufforderung des Migrationsamtes bzw. EJPD hin, richtete er ein Schreiben an seine Eltern und bat um Zustellung der Identitätspapiere. Das Migrationsamt
2004 Rekursgericht im Ausländerrecht 356

beauftragte in der Folge den Gesuchsgegner am 29. Januar 2004 zwecks Beschaffung gültiger Reisedokumente beim bengalischen Konsulat in Genf vorzusprechen. Dieser Aufforderung kam er nach. Am 20. August 2004 ermächtigte der Gesuchsgegner schliesslich das Zivilstandsamt Wädenswil die Identitätspapier, welche er im Rahmen der Ehevorbereitung eingereicht hatte, dem BFF weiterzuleiten. Dem Gesuchsgegner kann damit nicht vorgeworfen werden, er habe seine Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung verletzt.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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