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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2004 1: Obergericht

Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 29. März 2012 einen Beschluss in einem Berufungsverfahren wegen mehrfacher Pornografie gefällt. Der Beschuldigte hatte gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich Berufung eingelegt, jedoch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eine schriftliche Berufungserklärung eingereicht. Daher wurde auf die Berufung nicht eingetreten, die Gerichtsgebühr wurde auf 600 CHF festgesetzt und die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt. Der Beschluss wurde an die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mitgeteilt, und es wurde darauf hingewiesen, dass gegen diesen Entscheid bundesrechtliche Beschwerde erhoben werden kann.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2004 1

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2004 1
Instanz:Obergericht
Abteilung:Handelsgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2004 1 vom 16.12.2004 (AG)
Datum:16.12.2004
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2004 1 S.25 2004 Zivilrecht 25 I. Zivilrecht A. Familienrecht 1 Kindesschutzmassnahmen/fürsorgerische Freiheitsentziehung;...
Schlagwörter : Vormunds; Vormundschaft; Kindes; Kammer; Beschluss; Obergerichts; Unterbringung; Anstalt; Sorge; Beschwerdeinstanz; EGZGB; Alter; Vormundschaftswesen; Obhut; Verwaltungsgericht; Vormundschafts-; Massgabe; Altersjahr; Kindesschutzmassnahme; Vormundschaftsbehörde; Zivilrecht; Kindesschutzmassnahmen; Kindseltern; Freiheitsentziehung; Sorgerecht
Rechtsnorm:Art. 307 ZGB ;Art. 310 ZGB ;Art. 314a ZGB ;Art. 315 ZGB ;Art. 361 ZGB ;Art. 397a ZGB ;Art. 397d ZGB ;Art. 405a ZGB ;Art. 420 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2004 1

2004 Zivilrecht 25

I. Zivilrecht

A. Familienrecht
1 Kindesschutzmassnahmen/fürsorgerische Freiheitsentziehung; Zustän- digkeitsbestimmung
Beschluss der Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 16. Dezember 2004
1. Die Zuständigkeit liegt für die
a) Anordnung und Überprüfung von Kindesschutzmassnahmen
(Art. 307 bis 312 ZGB), die als Eingriff in die elterliche Sorge von
einer blossen Anweisung an die Kindseltern zur Ausübung des el-
terlichen Sorgerechts (Art. 307 ZGB) über dessen Beschränkung
durch eine Beistandschaft (Art. 308/309 ZGB) und die Aufhebung
der elterlichen Obhut durch Unterbringung des Kindes an einem
Drittort (Art. 310 ZGB) bis hin zur Entziehung der elterlichen Sorge
(Art. 311 und 312 ZGB) gehen können, bei den vormundschaftlichen
Behörden (Art. 315 ZGB), kantonal-letztinstanzlich der Kammer für
Vormundschaftswesen des Obergerichts als Aufsichtsund gerichtli-
che Beschwerdeinstanz (Art. 361 Abs. 2 ZGB/§ 59 Abs. 4 EGZGB
i.V.m. Art. 314a Abs. 1 ZGB) und nur für die
b) gerichtliche Beurteilung der angeordneten fürsorgerischen
Freiheitsentziehung (Art. 397a ff. ZGB) für "eine mündige ent-
mündigte Person" durch deren Unterbringung Zurückbehaltung
in einer Anstalt (Art. 397a Abs. 1 ZGB) beim Verwaltungsgericht
(Art. 397d ZGB i.V.m. § 67o EGZGB).
2. Die durch beschwerdefähigen Beschluss der Vormundschafts-
behörde (Art. 315 i.V.m. Art. 420 Abs. 2 ZGB) angeordnete Kindes-
schutzmassnahme des Obhutsentzugs durch Unterbringung des
Kindes in einer Anstalt (Art. 310 ZGB) ist mit vormundschaftlicher
Beschwerde binnen 10 Tagen (Art. 420 ZGB) nach Massgabe des
Art. 314a Abs. 1 ZGB direkt an die Kammer für Vormundschafts-
wesen des Obergerichts als gerichtliche Beschwerdeinstanz wei-
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terziehbar, und zwar auch durch das Kind selber, wenn dieses das
16. Altersjahr zurückgelegt hat (Art. 314a Abs. 2 ZGB).
3. Dieser Kindesschutzmassnahme gleich steht die durch be-
schwerdefähigen Beschluss der Vormundschaftsbehörde (Art. 420
Abs. 2 ZGB) im Rahmen einer Vormundschaft (Art. 368 Abs. 1
ZGB) auf Veranlassung des Vormunds angeordnete Unterbringung
des Kindes in einer Anstalt (Art. 405a Abs. 1 ZGB). Auch ein solcher
Beschluss der Vormundschaftsbehörde ist mit vormundschaftlicher
Beschwerde binnen 10 Tagen (Art. 420 ZGB) nach Massgabe des
Art. 405a Abs. 2 ZGB direkt an die Kammer für Vormundschafts-
wesen des Obergerichts als gerichtliche Beschwerdeinstanz wei-
terziehbar, und zwar auch durch das Kind selber, wenn dieses das
16.Altersjahr zurückgelegt hat (Art. 405a Abs. 3 ZGB).
4. Die Unterbringung des Kindes in einer Anstalt ist ein in das
Sorgerecht der Kindseltern eingreifender Obhutsentzug gemäss
Art. 310 Abs. 1 ZGB und kann als solcher nur durch beschwerdefähi-
gen Beschluss der Vormundschaftsbehörde (Art. 315 i.V.m. Art. 420
Abs. 2 ZGB) angeordnet werden, der mit vormundschaftlicher
Beschwerde nach Massgabe des Art. 314a Abs. 1 ZGB direkt an die
Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts als gerichtliche
Beschwerdeinstanz weiterziehbar ist, und zwar auch durch das Kind,
wenn dieses das 16. Altersjahr zurückgelegt hat (Art. 314a Abs. 2
ZGB).
5. Das Verwaltungsgericht ist zuständig für die gerichtliche Be-
urteilung von Beschwerden von psychisch kranken Unmündigen im
Alter zwischen 16 und 18 Jahren gegen bezirksärztliche Anstaltsein-
weisungen zur vorübergehenden stationären Behandlung
(Art. 314a Abs. 2 ZGB i.V.m. § 67b Abs. 2 EGZGB) sowie gegen
Zwangsmassnahmen im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsent-
ziehung in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden (§ 67ebis EGZGB).

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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