Zusammenfassung des Urteils AGVE 2003 28: -
Der Beschuldigte wurde wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Er erhielt eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten, von denen bereits 106 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug abgedeckt sind, sowie eine Geldstrafe von 500 CHF. Ein Teil der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben, und es wurde eine Probezeit von 3 Jahren festgelegt. Der Beschuldigte wurde angewiesen, die Geldstrafe zu zahlen, andernfalls droht eine Ersatzfreiheitsstrafe. Die Kosten des Verfahrens belaufen sich auf insgesamt 15'894.25 CHF. Der Beschuldigte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, um die Strafe zu reduzieren.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2003 28 |
Instanz: | - |
Abteilung: | Versicherungsgericht |
Datum: | 10.12.2002 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2003 28 S.86 2003 Versicherungsgericht 86 [...] 28 § 17 Abs. 1, 21 Abs. 3 EG KVG, § 15 V EG KVG Die verlängerte Frist... |
Schlagwörter : | Prämienverbilligung; Kanton; Anmeldefrist; Zuzüger; Auszahlung; Personen; Prämienverbilligungsbeiträge; Wohnsitz; Versicherungsgericht; Frist; Bezug; Verbilligungsbeiträge; Anmeldung; Prä-; Vorjahrs; Zuzugs; Anspruch; Wohn-; Entscheid; Versicherungsgerichts; Kammer; Sachen; Sozialversicherungsanstalt; Erwägungen; Gewährung; üfen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | -, Kommentar zur ZPO, Art. 229 ZPO, 2016 |
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