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Urteil Versicherungsgericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2003 28: -

Der Beschuldigte wurde wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Er erhielt eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten, von denen bereits 106 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug abgedeckt sind, sowie eine Geldstrafe von 500 CHF. Ein Teil der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben, und es wurde eine Probezeit von 3 Jahren festgelegt. Der Beschuldigte wurde angewiesen, die Geldstrafe zu zahlen, andernfalls droht eine Ersatzfreiheitsstrafe. Die Kosten des Verfahrens belaufen sich auf insgesamt 15'894.25 CHF. Der Beschuldigte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, um die Strafe zu reduzieren.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2003 28

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2003 28
Instanz:-
Abteilung:Versicherungsgericht
- Entscheid AGVE 2003 28 vom 10.12.2002 (AG)
Datum:10.12.2002
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2003 28 S.86 2003 Versicherungsgericht 86 [...] 28 § 17 Abs. 1, 21 Abs. 3 EG KVG, § 15 V EG KVG Die verlängerte Frist...
Schlagwörter : Prämienverbilligung; Kanton; Anmeldefrist; Zuzüger; Auszahlung; Personen; Prämienverbilligungsbeiträge; Wohnsitz; Versicherungsgericht; Frist; Bezug; Verbilligungsbeiträge; Anmeldung; Prä-; Vorjahrs; Zuzugs; Anspruch; Wohn-; Entscheid; Versicherungsgerichts; Kammer; Sachen; Sozialversicherungsanstalt; Erwägungen; Gewährung; üfen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-, Kommentar zur ZPO, Art. 229 ZPO, 2016

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2003 28

2003 Versicherungsgericht 86

[...]

28 § 17 Abs. 1, 21 Abs. 3 EG KVG, § 15 V EG KVG Die verlängerte Frist für Zuzüger zur Anmeldung zum Bezug von Prä- mienverbilligungsbeiträgen gilt nur für zwischen dem 31. März und dem 31. Dezember des Vorjahrs der Auszahlung der Prämienverbilligung in den Kanton Aargau zugezogene Personen. Für das Jahr des Zuzugs be- steht kein Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträge des neuen Wohn- kantons.
Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 12. August
2003 in Sachen A.Sch. gegen Sozialversicherungsanstalt.
Aus den Erwägungen
2. a) Der Beschwerdeführer beantragte am 10. Dezember 2002
die Gewährung der Prämienverbilligungsbeiträge des Jahres 2002.
Die ordentliche Anmeldefrist für die Verbilligungsbeiträge 2002
wäre der 31. Mai 2001 gewesen (§ 17 Abs. 1 EG KVG). Da der Be-
schwerdeführer jedoch erst per 1. Januar 2002 im Kanton Aargau
Wohnsitz begründet hat, konnte er diese Frist nicht einhalten. Es ist
daher zu prüfen, ob die besondere Anmeldefrist für Zuzüger gemäss
§ 25 V EG KVG zum Tragen kommt. Gemäss dem klaren Wortlaut
von § 15 Abs. 1 V EG KVG gilt die verlängerte Einreichefrist (bis
31. März) nur für Zuzüger, welche zwischen dem 31. März und dem
2003 Prozessrecht 87

31. Dezember des Vorjahres der Auszahlung im Kanton Wohnsitz
begründet haben. Mit dem Jahr der Auszahlung ist dabei das Jahr vor
der beantragten Prämienverbilligung angesprochen, da die Prämien-
verbilligungen im gleichen Jahr, für welches sie beantragt werden,
auszuzahlen sind (vgl. § 21 EG KVG i.V.m. § 16 V EG KVG). Be-
zogen auf die Prämienverbilligungsbeiträge des Jahres 2002 heisst
dies, dass die vom 31. März bis 31. Dezember 2001 in den Kanton
Aargau zugezogenen Personen ihren Antrag bis 31. März 2002 stel-
len können. Den Personen, die zwischen dem 1. Januar und dem
30. März 2002 zugezogen sind, kann zugemutet werden, die ordent-
liche Anmeldefrist bis 31. Mai 2002 einzuhalten, da ihnen genügend
Zeit bleibt, sich rechtzeitig über die Regelung im neuen Wohnkanton
zu informieren. Allerdings handelt es sich dabei bereits um die An-
meldung für die Prämienverbilligung des Folgejahres, d.h. bis
31. Mai 2002 ist das Gesuch zum Bezug von Prämienverbilligungs-
beiträgen des Jahres 2003 einzureichen. Für zwischen dem 31. März
und 31. Dezember 2002 Zugezogene gilt für die Prämienverbilligung
2003 wiederum die verlängerte Anmeldefrist bis 31. März 2003. Für
das Jahr, in welchem im Kanton Aargau Wohnsitz genommen wird,
kann somit keine Prämienverbilligung beantragt werden. Dies ist
damit zu begründen, dass ansonsten die Gefahr des Doppelbezuges
bestände, könnte doch im einen Kanton Prämienverbilligung bean-
tragt und nach einem Kantonswechsel im gleichen Jahr im neuen
Kanton erneut um Verbilligungsbeiträge ersucht werden.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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