I. Zivilrecht

A. Familienrecht
1 Art. 114 und 115 ZGB; § 274 Abs. 1 ZPO Die Frage, ob ein Anspruch auf Scheidung der Ehe gegeben ist, bildet keine prozessuale materielle Vorfrage im Sinne von § 274 Abs. 1 ZPO der Scheidungsnebenfolgen. Kommt die urteilende Instanz zum Er- gebnis, dass die Voraussetzungen der Scheidungsklage nach Art. 114/115 ZGB (Ablauf des vierjährigen Getrenntlebens bzw. Vorliegen eines Un- zumutbarkeitsgrunds) erfüllt sind, so bleibt für den Erlass eines Zwi- schenentscheids kein Raum, sondern sind mittels Endurteil die Eheschei- dung auszusprechen und die Nebenfolgen zu regeln.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 10. Dezember 2002, i.S. R.S. gegen A.S.
Aus den Erwägungen:

3. b) Die Vorinstanz hat sich offenbar von der Idee tragen lassen, zunächst die streitige Scheidungsfrage zu klären und erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Anfechtung des Zwischenentscheids bzw. nach Vorliegen eines bestätigenden Entscheids des Obergerichts über die Nebenfolgen der Scheidung zu befinden. Die Frage der Begründetheit der Scheidungsklage bildet indessen keine prozessuale materielle Vorfrage im Sinne von § 274 Abs. 1 ZPO der Scheidungsnebenfolgen. Kommt die urteilende Instanz zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Scheidungsklage nach Art. 114/115 ZGB (Ablauf des vierjährigen Getrenntlebens bzw. Vorliegen eines Unzumutbarkeitsgrunds) erfüllt sind, so bleibt für den Erlass eines Zwischenentscheids kein Raum, sondern sind mittels Endurteil die Ehescheidung auszusprechen und die Nebenfolgen zu regeln.