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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2002 9: Obergericht

Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 31. Oktober 2012 über eine Beschwerde in Sachen Rechtsöffnung entschieden. Die Vorinstanz hatte der Gesuchstellerin Rechtsöffnung für ausstehende Unterhaltszahlungen erteilt, was vom Gesuchsgegner angefochten wurde. Die Beschwerde wurde als verspätet und unbegründet abgewiesen, da neue Anträge im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind. Der Gesuchsgegner konnte seine Behauptungen nicht ausreichend belegen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid bestätigt wurde. Der Gesuchsgegner wurde mit Gerichtskosten belastet und die Beschwerde wurde nicht angenommen.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2002 9

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2002 9
Instanz:Obergericht
Abteilung:Handelsgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2002 9 vom 21.10.2002 (AG)
Datum:21.10.2002
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2002 9 S.54 2002 Obergericht/Handelsgericht 54 9 Art. 82 SchKG; provisorische Rechtsöffnung Die Vorlage der Kopie eines...
Schlagwörter : Rechtsöffnung; Vorlage; Kopie; Original; SchKG; Schuldbrief; Erteilung; Gläubigerstellung; Schuldbriefe; SchKG; Schuldbriefes; Klägers; Weises; Obergerichts; Rechtsöffnungstitel; Schuldanerkennung; Staehelin/Bauer/Staehelin; Stücheli; Wertpapiere; Obergericht/Handelsgericht; Entscheid; Zivilkammer; Erwägungen; Vorinstanz; Rechtsöffnungsbegehren; Begründung; Wertpapieren; Rechtsprechung; Fotokopie; Schuldner
Rechtsnorm:Art. 82 KG ;Art. 868 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2002 9

2002 Obergericht/Handelsgericht 54

9 Art. 82 SchKG; provisorische Rechtsöffnung
Die Vorlage der Kopie eines Schuldbriefes genügt für die Erteilung der
Rechtsöffnung, wenn die Gläubigerstellung des Klägers unbestritten ist
und damit keines Nachweises bedarf.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 21. Oktober 2002, i.S. N. ca. J.A.
Aus den Erwägungen
1. a) Die Vorinstanz hat das Rechtsöffnungsbegehren mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe die Schuldbriefe nur in Kopie eingereicht. Bei den Wertpapieren bilde aber nur das Original, nicht hingegen eine beglaubigte unbeglaubigte Kopie einen Rechtsöffnungstitel. Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Obergerichts genügt die Vorlage einer Fotokopie einer Schuldanerkennung für die Erteilung einer provisorischen Rechtsöffnung, sofern der Schuldner ihre Übereinstimmung mit dem Original ausdrücklich stillschweigend anerkennt (AGVE 1964 S. 56). Dies entspricht der in der Lehre als Grundsatz vertretenen Auffassung (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, 2. A. 1980, § 10, Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum SchKG, N 17 zu Art. 82 SchKG; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 165), die jedoch für Wertpapiere als Rechtsöffnungstitel eine Ausnahme macht und deren Vorlage im Original verlangt (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O.; Spühler/Infanger, Grundlegendes zur Rechtsöffnung, BlSchKG 2000 S. 8). Begründet wird dies damit, dass der Kläger aufgrund der einfachen Wertpapierklausel (Art. 868 ZGB) für den Nachweis seiner Gläubigerstellung den momentanen Besitz der Originalurkunden zu belegen hat (Stücheli, a.a.O., S. 381). Auch wenn der Schuldbrief im Gegensatz zu anderen Schuldanerkennungen nicht nur Beweis-, sondern auch Legitimationsfunktion hat, ändert dies jedoch nichts daran, dass die Vorlage einer Kopie des Schuldbriefes für die Erteilung der Rechtsöffnung genügt, wenn die
2002 Schuldbetreibungsund Konkursrecht 55

Gläubigerstellung des Klägers unbestritten ist und damit keines Nachweises bedarf.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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