Zusammenfassung des Urteils AGVE 2002 24: Obergericht
In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. Mai 2012, die von den Beklagten erhoben wurde. Die Beklagten beantragten die Aufhebung der Verfügung, die Einstellung des Verfahrens und die Erteilung aufschiebender Wirkung. Die Beschwerde wurde jedoch als unbegründet erachtet und nicht weiterverfolgt. Die Entscheidgebühr wurde auf CHF 500 festgesetzt, und die Gerichtskosten wurden den Beklagten auferlegt. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Richter war Dr. R. Klopfer, und die Gerichtskosten betrugen CHF 500.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2002 24 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Handelsgericht |
Datum: | 19.08.2002 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2002 24 S.78 2002 Obergericht/Handelsgericht 78 B. Anwaltsrecht 24 Grundhonorar für ein durchschnittliches Eheschutz-... |
Schlagwörter : | Grundhonorar; Eheschutzbzw; Grundhonorars; Obergericht/Handelsgericht; Anwaltsrecht; Präliminarver-; Festsetzung; Präliminarverfahren; Rechtsschriften; ück-; Zuschlägen; Erhöhung; Entscheid; Inspektionskommission; Gerichtspräsidium |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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