Zusammenfassung des Urteils AGVE 2002 21: Obergericht
Ein Beschuldigter wurde wegen mehrerer Straftaten, darunter der Gefährdung des Lebens, der versuchten einfachen Körperverletzung und der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, verurteilt. Das Gericht entschied, dass der Beschuldigte schuldig ist und zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wird, von denen 22 Tage bereits durch Untersuchungshaft abgegolten sind. Zudem muss er eine Busse von Fr. 500.-- zahlen, andernfalls droht eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, die vorerst von der Gerichtskasse übernommen werden. Der Beschuldigte kann gegen dieses Urteil innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht eine bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen einreichen.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2002 21 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Handelsgericht |
Datum: | 02.12.2002 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2002 21 S.72 2002 Obergericht/Handelsgericht 72 [...] 21 . 279 und 280 Abs. 1 ZGB; Art. 164 Abs. 1 OR; § 171 Abs. 1... |
Schlagwörter : | Unterhalt; Verfahren; Kindes; Abtretung; Inhaber; Sorge; Daniel; Unterhaltsanspruch; Pflichtige; Eheschutzverfahren; Kinder; Recht; Obergericht/Handelsgericht; Unterhaltsanspruchs; Durchsetzung; Unterhaltsklage; Eltern; Unterhaltsberechtigten; Vorinstanz; Rechtsprechung; Beklagten; Verfahrens; Unterhaltsansprüche; Bezirksgericht; Gericht; Massnahmen |
Rechtsnorm: | Art. 164 OR ;Art. 176 ZGB ;Art. 281 ZGB ; |
Referenz BGE: | 107 II 465; |
Kommentar: | Hegnauer, Berner Bern, Art. 279 ZGB ZG, 1997 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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