Zusammenfassung des Urteils AGVE 2002 20: Obergericht
In dem Gerichtsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich ging es um die Vollstreckung einer Präsidialverfügung bezüglich eines Kompostbetriebs. Die Vorinstanz hatte das Vollstreckungsbegehren des Gesuchstellers gutgeheissen, woraufhin der Gesuchsgegner frist- und formgerecht Beschwerde einlegte. Es wurde unter anderem darüber verhandelt, ob eine Ordnungsbusse von Fr. 5'000.- angemessen sei und ob der Kanton Zürich als Gesuchsgegner dazu verpflichtet werden könne. Letztendlich wurde entschieden, dass die Beschwerde bis auf eine Rüge unbegründet sei. Der vorinstanzliche Entscheid wurde abgeändert, und es wurde festgelegt, dass keine Kosten und Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren erhoben werden. Der Gesuchsgegner wurde angewiesen, die Präsidialverfügung einzuhalten, andernfalls drohte ihm eine Ordnungsbusse von Fr. 5'000.-.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2002 20 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Handelsgericht |
Datum: | 10.09.2002 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2002 20 S.72 2002 Obergericht/Handelsgericht 72 20 § 264 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Diese Bestimmung, wonach der Richter, wo... |
Schlagwörter : | Obergericht/Handelsgericht; Richter; Umstände; Sachbearbeiter; Parteibefragung; Personen; Kollektivsowie; Kommanditgesellschaften; Einzelfirmen; Verfahren; Garagenbetrieb; Recht; Zeuge; Entscheid; Obergerichts; Zivilkammer; Sachen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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