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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2002 17: Obergericht

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall betreffend Rechtsöffnung entschieden. Die Gesuchstellerin erhielt Rechtsöffnung für Unterhaltszahlungen, gegen die sich der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer wehrte. Er legte Beschwerde ein, da er aufgrund einer Krankheit nicht an der Verhandlung teilnehmen konnte und somit sein rechtliches Gehör verletzt sah. Das Obergericht entschied zugunsten des Gesuchsgegners und hob das Urteil des Einzelgerichts auf. Die Kosten wurden dem Kanton auferlegt, da die Gesuchstellerin auf eine Beschwerdeantwort verzichtete.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2002 17

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2002 17
Instanz:Obergericht
Abteilung:Handelsgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2002 17 vom 24.09.2002 (AG)
Datum:24.09.2002
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2002 17 S.68 2002 Obergericht/Handelsgericht 68 [...] 17 § 125 ZPO. Nachweis der Steuerschuldzahlungen. Steuerschulden...
Schlagwörter : Belege; Zahlung; Zahlungen; Steuerschulden; Anwalt; Steuern; Obergericht/Handelsgericht; Existenzminimums; Frist; Behauptungen; Beträge; Berücksichtigung; Rückstellungen; Praxis; Betrag; Berechnung; Partei; Reichung; Steuerschuldzahlungen; Einreichung; Zivilprozessrecht; Entscheid; Obergerichts; Zivilkammer; Sachen; Erwägungen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2002 17

2002 Obergericht/Handelsgericht 68

[...]

17 § 125 ZPO. Nachweis der Steuerschuldzahlungen. Steuerschulden können bei der Be- rechnung des Existenzminimums nur berücksichtigt werden, sofern re- gelmässige Zahlungen belegt sind. Dies gilt sowohl für alte als auch für aktuelle Steuerschulden. Einer anwaltlich vertretenen Partei ist indessen keine Nachfrist zur Einreichung entsprechender Belege anzusetzen, da ein Anwalt weiss wissen muss, dass er sämtliche Behauptungen bele-
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gen und deshalb für alle von seiner Partei geltend gemachten Beträge un- aufgefordert Belege einzureichen hat.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 24. September 2002 in Sachen B. W.-K.
Aus den Erwägungen
2. b) Die Gesuchstellerin verlangt die Berücksichtigung von
Fr. 500.-pro Monat zur Vornahme von Rückstellungen für Steuern,
ohne weder die Höhe der Steuerpflicht noch eigene Zahlungen zu be-
legen. Nach bisheriger Praxis wurde der aktuellen Steuerbelastung
der gesuchstellenden Partei mit einem angemessenen Betrag Rech-
nung getragen, ohne dass der Nachweis regelmässiger Zahlungen
verlangt wurde. Im Sinne einer Präzisierung der Praxis werden künf-
tig Rückstellungen für Steuern nur noch in die Berechnung des er-
weiterten Existenzminimums einbezogen, wenn die regelmässige
Zahlung der bisherigen Steuern belegt ist. Damit werden sie der Pra-
xis betreffend die Berücksichtigung von Abzahlungen von früheren
Steuerschulden gleichgestellt, die schon bisher vom Nachweis bereits
geleisteter Zahlungen abhing. Abweichungen von diesem Grundsatz
sind dann möglich, wenn auf andere Art dargetan ist, dass der anzu-
rechnende Betrag einer effektiv erfolgten noch erfolgenden
Leistung der gesuchstellenden Partei entspricht.
Während von einer nicht anwaltlich vertretenen Partei in der
Regel nicht verlangt werden kann, dass sie mit ihrem Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege bereits alle notwendigen Belege einreicht,
und ihr deshalb je nach den Umständen im konkreten Fall in An-
wendung des Untersuchungsgrundsatzes Frist zur Nachreichung der
fehlenden Belege anzusetzen ist, gilt dies für anwaltlich vertretene
Parteien nicht. Ein Anwalt weiss, dass er sämtliche Behauptungen
belegen muss, will er damit vor Gericht gehört werden. Auch bei
Geltung der Untersuchungsmaxime hat er deshalb für alle von seiner
Partei geltend gemachten Beträge, die sich nicht bereits aus dem
Kreisschreiben für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis-
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tenzminimums ergeben, unaufgefordert Belege vorzulegen. Der Par-
tei, deren Anwalt dies unterlässt, ist deshalb keine Nachfrist anzuset-
zen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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