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Urteil Steuerrekursgericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2002 115: -

In dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2012 ging es um eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichts Meilen bezüglich einer Forderung. Die Beklagte und Beschwerdeführerin forderte, dass das Bezirksgericht Meilen als nicht zuständig erklärt wird und der Kläger einen höheren Kostenvorschuss leisten soll. Das Gericht entschied, dass die Beschwerde unbegründet ist und wies sie ab. Die Gerichtskosten wurden der Beklagten auferlegt, und keine Parteientschädigungen wurden zugesprochen. Der Richter war Dr. R. Klopfer.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2002 115

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2002 115
Instanz:-
Abteilung:Steuerrekursgericht
- Entscheid AGVE 2002 115 vom 12.12.2002 (AG)
Datum:12.12.2002
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2002 115 S.452 2002 Steuerrekursgericht 452 [...] 115 Ausserordentliche Aufwendungen; Beiträge an Einrichtungen der...
Schlagwörter : Beiträge; Stiftung; Einkauf; Pensionskasse; Bemessung; Vorsorge; Stiftungsrat; Aufwendungen; Rekurrent; Bemessungslücke; Höhe; Rekurrenten; Jahressteuer; Steuerrekursgericht; Beitragszahlungen; Vorsorgereglement; Beitragsreduktion; Sachen; Beiträgen; Aufwand; Bemessungslückenjahren; Einrichtungen; Beitragsjahren; Kantonale; Steuern; Recht
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2002 115

2002 Steuerrekursgericht 452

[...]

115 Ausserordentliche Aufwendungen; Beiträge an Einrichtungen der beruf- lichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren (§ 263 Abs. 5 lit. b StG). - Als ausserordentliche Aufwendungen gelten alle Beitragszahlungen, welche über die von allen Versicherten einer Pensionskasse aufgrund deren Vorsorgereglement und unter Berücksichtigung einer allfälli- gen vom Stiftungsrat beschlossenen Beitragsreduktion geschuldeten Beiträge hinausgehen.
2002 Kantonale Steuern 453

12. Dezember 2002 in Sachen W., RV.2002.50006/K 7219
Aus den Erwägungen
3. a) Der Rekurrent war in den Jahren 1999 und 2000 bei der X.
AG, in A., angestellt. Ihre Pensionskasse hat allen Versicherten die
folgenden Kürzungen bei den Beiträgen gewährt, die zulasten der
Stiftung gingen:
1.10.1998 - 30.9.1999 50 %
1.10.1999 - 30.9.2000 35 %
1.10.2000 - 30.9.2001 25 %
b) Art. 3.05 Abs. 4 des Vorsorgereglementes der Pensionskasse
der X. AG lautet wie folgt:
"Werden die Beiträge der Versicherten ganz teilweise durch die Stiftung übernommen, hat der Versicherte das Recht, einen zusätzlichen freiwilligen Einkauf zu leisten. Dieser Einkauf darf höchstens so hoch sein, wie der Anteil an seinen Beiträgen für das Alter, welcher durch die Stiftung finanziert wird." Gestützt auf diese Bestimmung hat der Rekurrent im Jahr 1999
Fr. 2'490.-- und im Jahr 2000 Fr. 1'770.75 freiwillige Beiträge an die
Pensionskasse der X. AG geleistet und beantragt, es seien diese Bei-
träge als ausserordentlicher Aufwand zu berücksichtigen. Dement-
sprechend sei die Veranlagung 1999/2000 zu revidieren.
4. ... (vgl. AGVE 2002 114, S. 449 f.)
5. ... (vgl. AGVE 2002 114, S. 450 f.)
6. Die ordentlichen Beitragszahlungen in die Säule 2 fallen in
die Bemessungslücke und sind nicht abzugsfähig (Merkblatt "Wech-
sel der zeitlichen Bemessung bei den natürlichen Personen: Steuerli-
che Behandlung von Einkommen, Aufwendungen und Einkommens-
ausfällen der Jahre 1999 und 2000" des KStA vom 18. Dezember
1998). Unter "ordentlichen Beitragszahlungen" sind die Beiträge zu
verstehen, welche von allen Versicherten der Pensionskasse der
X. AG aufgrund deren Vorsorgereglement und unter Berücksichti-
gung einer allfälligen vom Stiftungsrat beschlossenen Beitragsre-
duktion in den Bemessungslückenjahren 1999 und 2000 geschuldet
2002 Steuerrekursgericht 454

sind. Dieser "ordentliche Beitrag" beläuft sich beim Rekurrenten auf
Fr. 3'343.-im Jahr 1999 und auf Fr. 4'251.-im Jahr 2000 (vgl.
Lohnausweise vom 31. Dezember 1999 bzw. 31. Dezember 2000).
Die darüber hinausgehenden Beiträge an die Pensionskasse der
X. AG, welche im Lohnausweis unter "3. Versicherungsbeiträge / m
Berufl. Vorsorge: Einkauf" aufgeführt werden und sich beim Rekur-
renten auf Fr. 2'490.-im Jahr 1999 und auf Fr. 1'771.-im Jahr 2000
belaufen, stellen freiwillige Beiträge für den "Einkauf von Beitrags-
jahren" im Sinne von § 263 Abs. 5 lit. b StG dar. Bei diesen Beiträ-
gen handelt es sich nicht um planmässig in das Finanzierungssystem
der Vorsorgeeinrichtung einbezahlte Einkaufsbeiträge. Das Steuerre-
kursgericht kann der Auffassung der Vorinstanz nicht zustimmen,
welche das Vorliegen von ausserordentlichen Aufwendungen ver-
neint, weil das Total der vom Rekurrenten in den Bemessungs-
lückenjahren 1999 und 2000 geleisteten (obligatorischen und frei-
willigen) Pensionskassenbeiträge ähnlich hoch ist wie in den Vorjah-
ren. Es trifft nicht zu, dass mit der Bezeichnung "Einkauf von Bei-
tragsjahren" als "ausserordentliche Aufwendungen" zum Ausdruck
gebracht wird, dass es sich auch in Bezug auf die Höhe um einen
ausserordentlichen Aufwand handeln muss (so Aktennotiz des KStA
vom 19. März 2001, S. 2). Entscheidend ist vielmehr, dass mit den
vom Rekurrenten geleisteten Beiträgen eine bestehende Versiche-
rungslücke verkleinert bzw. geschlossen und eine individuelle Ver-
besserung der Pensionskassenleistungen erreicht wird. Auch aus dem
Umstand, dass der Stiftungsrat der Pensionskasse der X. AG kurz vor
dem Beginn der Bemessungslücke eine Beitragsreduktion beschloss
und den Versicherten empfahl, "die Beitragsreduktion via Einkauf
auf das Alterskapital fliessen zu lassen" (Protokoll der Stiftungsrats-
sitzung vom 8. September 1999), vermag an der Qualifikation als
ausserordentliche Aufwendungen nichts zu ändern. Der Stiftungsrat
hat lediglich von seinem ihm statutarisch eingeräumten Recht Ge-
brauch gemacht und beschlossen, dass die Beiträge in den Jahren
1999 und 2000 teilweise von der Stiftung übernommen werden. So-
lange sich der Stiftungsrat einer Pensionskasse an das jeweilige Re-
glement hält, kann aus steuerlicher Sicht keine Kontinuität der Höhe
der obligatorischen Beiträge in den Bemessungslückenjahren 1999
2002 Kantonale Steuern 455

und 2000 verlangt und nur der überschiessende Beitrag als ausseror-
dentlicher Aufwand qualifiziert werden (anders betreffend Höhe der
Abschreibungen [vgl. RGE vom 28. Februar 2002 in Sachen H. =
AGVE 2002 113, S. 444 ff., wo aber auch in den Jahren, welche
keine Bemessungslücke darstellen, ohne Vorliegen besonderer
Voraussetzungen keine ausserordentlichen Abschreibungen toleriert
werden [vgl. RGE vom 9. August 2001 in Sachen M.]). Der
Spielraum für die Festsetzung der Höhe der obligatorischen Beiträge
ist für den Stiftungsrat in den Bemessungslückenjahren genau gleich
gross, wie in den Jahren davor und danach.
7. Zusammenfassend kommt somit das Steuerrekursgericht zum
Schluss, dass die vom Rekurrenten geltend gemachten (in der Höhe
unbestrittenen) Fr. 2'490.-pro 1999 und Fr. 1'771.-pro 2000 als
"Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf
von Beitragsjahren" im Sinne von § 263 Abs. 5 lit. b StG zu
qualifizieren sind. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern,
dass gemäss Protokoll der Sektionskonferenz natürliche Personen
des KStA vom 30. März 2001 die als Einkauf ausgewiesenen Bei-
träge nicht berücksichtigt werden sollen, weil die durch die Senkung
der obligatorischen Beiträge resultierende "geldwerte Leistung" nicht
mit einer gesonderten Jahressteuer veranlagt wird. Das Steuerrekurs-
gericht ist nicht an diese Weisung des KStA gebunden. Es ist ausser-
dem festzuhalten, dass die steuerliche Beurteilung der fraglichen
Beiträge unabhängig von der Frage, ob auf der "geldwerten Leis-
tung" (sprich: Erhöhung des Nettolohnes im Umfang der Beitragsre-
duktion) eine gesonderte Jahressteuer zu erheben ist nicht, zu
erfolgen hat. "Gesonderte Jahressteuer" und "Revision der Veranla-
gung 1999/2000" können und dürfen nicht miteinander "verknüpft"
werden. Die Frage, ob auf der "geldwerten Leistung" eine gesonderte
Jahressteuer zu erheben sei, ist nicht in diesem Verfahren zu prüfen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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