[...]
112 Gesonderte Jahressteuer; Bonuszahlungen (§ 263 Abs. 2 StG). - Werden aufgrund der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Ab- weichung vom üblichen jährlichen Auszahlungsmodus in einem Jahr Boni für zwei (volle anteilige) Jahre ausgeschüttet, ist die Aus- zahlung desjenigen Bonus, bei welchem Bemessungsund Auszah- lungsjahr übereinstimmen, als ausserordentliches Einkommen zu qualifizieren.
22. November 2002 in Sachen Sch., RV.2002.50079/K 7248
Aus den Erwägungen
3. Der Rekurrent war vom 1. November 1998 bis zum 31. Mai
2000 als Leiter Finanzen/Controlling und Mitglied der Geschäftslei-
tung bei der X. AG in H. angestellt. Er bezog ein festes monatliches
Bruttogehalt von zunächst Fr. 9'500.--, später Fr. 10'000.-zuzüglich
Gewinnbeteiligung am Geschäftsergebnis. 1999 erzielte er einen
Nettolohn von Fr. 121'164.--, enthaltend einen Bonus für 1998 von
Fr. 4'546.-- (Berechnung aufgrund eines Schlüssels nach dem Cash-
flow). Gemäss Lohnausweis 2000 betrug der vom 1. Januar - 31. Mai
2000 erzielte Nettolohn Fr. 150'054.--. Darin eingeschlossen war die
Erfolgsbeteiligung 1999 von Fr. 63'442.-- (Berechnung aufgrund
eines Schlüssels nach dem Cash-flow) sowie die anteilige, auf den
Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Firma per 31. Mai 2000 errech-
nete Erfolgsbeteiligung pro 2000 von Fr. 42'154.-- (Berechnung auf
Basis der Budgetwerte 2000). Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom
23. August 2001 auf den Fr. 42'154.-eine gesonderte Jahressteuer
gemäss § 263 Abs. 2 StG erhoben. Sie vertritt die Auffassung, dass es
sich dabei um eine periodenfremde Erfolgsbeteiligung handle, weil
der Auszahlungsmodus geändert habe. Die Vertreterin der Re-
kurrenten bestreitet die Ausserordentlichkeit bzw. die Nichtperiodi-
zität der im Jahr 2000 zugeflossenen "Erfolgsbeteiligung 2000".
4. ...
5. ...
6. a) ...
b) ...
c) ...
d) Zusammenfassend kann aus übergangssteuerrechtlicher Sicht
betreffend Bonuszahlungen folgendes festgehalten werden:
Bei gutem Geschäftsgang werden den Mitarbeitenden oft Boni
ausbezahlt. Diese werden üblicherweise im Folgejahr vergütet. Wur-
den bereits vor den Bemessungslückenjahren 1999 und 2000 regel-
mässig, nach der gleichen Massgrösse (z.B. Gewinn Umsatz)
ermittelte Boni im Folgejahr ausgerichtet, handelt es sich bei den in
den Jahren 1999 und 2000 ausbezahlten Boni um ordentliches Ein-
kommen, welches in die Bemessungslücke fällt, weil deren Konti-
nuität nicht geändert hat (vgl. StE 2001 B 65.4 Nr. 1). Werden in
Abweichung vom üblichen (in der Regel jährlichen) Auszahlungs-
modus in einem Jahr Boni für zwei (volle anteilige) Jahre aus-
geschüttet, ist die Auszahlung desjenigen Bonus, bei welchem Be-
messungsund Auszahlungsjahr übereinstimmen, als ausserordentli-
ches Einkommen zu qualifizieren. Wegen der einzig massgeblichen
Sicht der zeitlichen Bemessung spielt weder der Grund, welcher zur
Auszahlung von zwei Boni im selben Jahr geführt hat, eine Rolle,
noch hängt die Erhebung einer gesonderten Jahressteuer vom Nach-
weis der Steuerbehörden ab, dass die steuerpflichtige Person im kon-
kreten Einzelfall die Bemessungslücke auszunutzen beabsichtigte
(vgl. R. Eichenberger/P.-O. Gehriger, Der Übergang zur Gegen-
wartsbemessung im neuen Zürcher Steuergesetz, Zürich 2000, Rz
151).
7. Der Rekurrent hat im Jahr 2000 nebst dem Bonus für das Jahr
1999 von Fr. 63'442.-auch den anteiligen Bonus für das Jahr 2000
(1. Januar - 31. Mai) von Fr. 42'154.--, also Boni für zwei Ge-
schäftsjahre, ausbezahlt erhalten. Die Vorinstanz hat daher aufgrund
der obigen Ausführungen zu Recht den anteiligen Bonus für das Jahr
2000 von Fr. 42'154.-als ausserordentliches Einkommen im Sinne
von § 263 Abs. 2 StG betrachtet und eine gesonderte Jahressteuer
erhoben (vgl. auch die Frage 11 [Bonuszahlungen] des KStA im Ar-
beitspapier "Die 20 häufigsten Fragen zum Übergangsrecht und die
Antworten darauf"]). Daran vermag auch der Umstand nichts zu
ändern, dass die Auszahlung der anteiligen "Erfolgsbeteiligung
2000" im gleichen Jahr die automatische Folge der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses des Rekurrenten per 31. Mai 2000 war, eine
Kündigung an sich nichts Aussergewöhnliches ist und eine pro-rata-
Bonuszahlung beim Austritt von Geschäftsleitungsmitgliedern den
Normalfall darstellt (vgl. Bestätigung der X. AG vom 19. März
2002), weil die Gründe, welche zur Vorverlegung der Auszahlung der
(anteiligen) Gratifikation für das Jahr 2000 geführt haben (in casu die
Kündigung), übergangsrechtlich nicht von Belang sind. Wie bereits
erwähnt ist auch unerheblich, dass der Rekurrent gemäss den
Ausführungen seiner Vertreterin nicht absichtlich im Jahr 2000 kün-
digte, damit die Auszahlung der Gratifikation in die Bemessungs-
lücke fällt.