B. Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 111 Gesonderte Jahressteuer; Praktikumslohn (§ 263 Abs. 2 StG). -
Der von einem Studenten in den Bemessungslückenjahren 1999/2000 aufgrund eines obligatorischen Praktikums erzielte Lohn stellt or- dentliches Einkommen dar. 22. November 2002 in Sachen H., RV.2001.50223/K 7194
Aus den Erwägungen
2. Der Rekurrent hat während seines Studiums an der Universität X. in den Jahren 1995 bis 2000 die folgenden Erwerbseinkünfte erzielt (vgl. Lohnausweise und Aufstellung des Vertreters vom 9. April 2002):
Jahr | Einkommen | Einkommen Total / Jahr | Pensum | Funktion |
1995 | 4090 | | Ferienjob, | Datenerf. |
| | | Sommer/Herbst | Telefonbuch |
| 1900 | 5990 | 10 Std./Mt. | Mithilfe bei Hausren. & Computerarbeiten |
1996 | 1900 | | 10 Std./Mt. | Mithilfe bei Hausren. & Computerarbeiten |
| 3905 | 5805 | | Militärersatz/RS |
1997 | 3592 | 3592 | Ferienjob, | Datenerfassung, |
| | | Frühling | Tel.buch |
1998 | 6074 | 6074 | Nov./Dez. 100% | Projektmitarbeit IT (Beginn 1 Jahr- |
| | | | Praktikum) |
1999 | 54644 | 54644 | 1.1.-31.10. 100% | Projektmitarbeit IT | |
| | | danach Nebenjob bei 2X-Gen |
2000 | 973 | | stundenw. Nebenjob |
| 3342 | 4315 | über das ganze Jahr |
Die Vorinstanz hat auf den im Jahr 1999 erzielten Fr. 54'644.-abzüglich Gewinnungskosten von Fr. 15'779.-eine Sonderjahressteuer erhoben. Sie vertritt die Auffassung, da beim Rekurrenten erst im Herbst 2001 (voraussichtliche Beendigung des Studiums an der Universität X.) mit einem grösseren Einkommen zu rechnen sei, stelle der im Jahr 1999 erzielte Lohn ausserordentliches Einkommen dar. Der Rekurrent vertritt demgegenüber die Meinung, es handle sich beim im Jahr 1999 erzielten Einkommen um einen ganz normalen Lohn (und nicht um irgendwelche Lohnzusätze), welcher lediglich höher sei als in den Jahren zuvor und danach. Das Einkommen 1999 falle daher in die Bemessungslücke. 3. ... 4. ... 5. a) ... b) ... c) Das Steuerrekursgericht vertritt (...) aus übergangssteuerrechtlicher Sicht betreffend ausserordentlichen Einkünften aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit die folgende Auffassung: Können in den Bemessungslückenjahren 1999 und 2000 erzielte Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit aufgrund einer gemäss § 57 Abs. 1 lit. d aStG vorzunehmenden Zwischenveranlagung besteuert werden, stellt sich die Frage, ob eine gesonderte Jahressteuer gemäss § 263 Abs. 2 StG zu erheben sei, nicht (vgl. RGE vom 28. Februar 2002 in Sachen Sch.). Nur wenn die Voraussetzungen für eine Zwischenveranlagung gemäss § 57 Abs. 1 lit. d aStG nicht erfüllt sind, muss geprüft werden, ob eine gesonderte Jahressteuer gemäss § 263 Abs. 2 StG zu erheben sei.
Erzielt ein(e) Steuerpflichtige(r) infolge Aufnahme, Änderung Erweiterung einer (Hauptbzw. Neben-) Erwerbstätigkeit in den Bemessungslückenjahren 1999 und 2000 (oder kurz zuvor) im Vergleich zu den Vorjahren höhere Einkünfte (ohne Berücksichtigung von Vergütungen für Überstunden, Gratifikationen, Dienstaltersgeschenken etc.), sind diese nicht als ausserordentlich im Sinne von § 263 Abs. 2 StG zu qualifizieren, wenn diesen Einkünften in Bezug auf Art, Höhe, Zeitpunkt, Dauer und Regelmässigkeit unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des/der betroffenen Steuerpflichtigen nichts Aussergewöhnliches anhaftet. Nur wenn das in den Bemessungslückenjahren erzielte Einkommen fallbezogen als aussergewöhnlich zu betrachten ist, ist eine gesonderte Jahressteuer zu erheben. Wegen der einzig massgeblichen Sicht der zeitlichen Bemessung hängt die Erhebung einer gesonderten Jahressteuer nicht vom Nachweis der Steuerbehörden ab, dass die steuerpflichtige Person im konkreten Einzelfall die Bemessungslücke auszunutzen beabsichtigte (vgl. R. Eichenberger/P.-O. Gehriger, Der Übergang zur Gegenwartsbemessung im neuen Zürcher Steuergesetz, Zürich 2000, Rz 151). Bei in den Bemessungslückenjahren erfolgten, dauerhaften Lohnerhöhungen ohne Veränderung des Beschäftigungsgrades ist grundsätzlich keine gesonderte Jahressteuer geschuldet. 6. Es ist unbestritten, dass mit dem Beginn des obligatorischen einjährigen Praktikums (100 %-Pensum) durch den Rekurrenten im November 1998 die Voraussetzungen für die Vornahme einer Zwischenveranlagung im Sinne von § 57 Abs. 1 lit. d aStG wegen Aufnahme der Erwerbstätigkeit nicht erfüllt waren. Somit ist zu prüfen, ob für das während des Praktikums erzielte Erwerbseinkommen, soweit es in das Jahr 1999 fällt, eine gesonderte Jahressteuer gemäss § 263 Abs. 2 StG zu erheben ist. Nach Auffassung des Steuerrekursgerichts ist dies zu verneinen, weil es bei einem Studenten der Universität X. üblich ist, dass er das Studium nach den ersten Prüfungen unterbricht und das Praktikum absolviert. Der im Jahr 1999 ausge- übten Erwerbstätigkeit haftet also unter Berücksichtigung der ausbildungsspezifischen Umstände des Rekurrenten in Bezug auf Art (Praktikum), Zeitpunkt (während des Studiums), Dauer (ein Jahr) und Regelmässigkeit (einmalig) nichts Aussergewöhnliches an. Auch
die Höhe des vom Rekurrenten während des Praktikums erzielten Lohnes kann nicht als aussergewöhnlich bezeichnet werden, auch wenn davon auszugehen ist, dass viele Studenten einen (erheblich) tieferen Praktikumslohn erzielen. Massstab für die Beurteilung der Aussergewöhnlichkeit der Praktikumsentlöhnung sind nicht die vom Rekurrenten aufgrund seiner sowohl unmittelbar vor als auch unmittelbar nach dem Praktikum ausgeübten Erwerbstätigkeiten erzielten Löhne, sondern was objektiv gesehen für einen Praktikumslohn noch als funktionsadäquat bezeichnet werden kann. Der auf das Jahr 1999 entfallende Teil des Praktikumslohnes von Fr. 54'644.-fällt daher in die Bemessungslücke.