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Urteil Landwirtschaftliche Rekurskommission (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2001 99: -

Der Schuldner hat Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach erhoben, die die Konkurseröffnung für eine Forderung von Fr. 8'644.40 nebst Zinsen und Kosten betrifft. Er hat einen Teilbetrag geleistet und behauptet, dass die Restschuld gestundet wurde. Das Gericht entscheidet, dass die Beschwerde des Schuldners nicht angenommen wird, da er kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Fristansetzung hat. Der Schuldner kann die Konkurseröffnung abwenden, indem er bis zur Verhandlung eine schriftliche Rückzugserklärung des Gläubigers einreicht oder andere Gründe nachweist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Schuldner auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2001 99

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2001 99
Instanz:-
Abteilung:Landwirtschaftliche Rekurskommission
- Entscheid AGVE 2001 99 vom 27.09.2001 (AG)
Datum:27.09.2001
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2001 99 S.437 2001 Güterregulierung 437 III. Güterregulierung 99 Einbezug in den Perimeter der Güterregulierung; allgemeiner...
Schlagwörter : Vermessung; Einbezug; Güterregulierung; Streitparzelle; Melioration; Huser; Perimeter; Meliora-; Melio-; Modernen; Rekurskommission; Vermes-; Grundbuch; Landwirtschaftliche; Führung; Beschwerdefüh-; Verfah-; Güterregulierung; Vorteile; Entscheid; Landwirtschaftlichen; Sachen; Bodenverbesserungsgenossenschaft; Erwägungen; Ziele
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2001 99

2001 Güterregulierung 437

III. Güterregulierung



99 Einbezug in den Perimeter der Güterregulierung; allgemeiner Meliora- tionszweck. - Die Vorteile einer amtlichen Vermessung innerhalb des Melio- rationsverfahrens begründen ein erhebliches öffentliches In- teresse am Einbezug der Streitparzelle in den Perimeter einer sog. Modernen Melioration.
Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom
27. September 2001 in Sachen E.K. gegen Bodenverbesserungsgenossenschaft
(BVG) B.

Aus den Erwägungen
5.3. Damit ist weiter zu prüfen, ob der Einbezug der
Streitparzelle für die Durchführung der mit der Modernen Meliora-
tion B. verfolgten Ziele (...) geboten erscheint.
5.3.1. Ein erhebliches öffentliches Interesse am Einbezug
der Streitparzelle besteht insbesondere wegen der amtlichen Vermes-
sung, womit ein allgemeiner Meliorationszweck verfolgt wird
(vgl. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die amtliche Vermessung
vom 18. November 1992 [VAV 93; SR 211.432.2], § 11 LwG-AG
und § 15 BVD). Die letzte amtliche Vermessung, von der die Streit-
liegenschaft erfasst worden war (Los 1), datiert aus dem Jahre 1914
(...). Präzisierend muss festgehalten werden, dass die heutige Parzelle
aus einer 1986 durchgeführten Parzellierung und Vereinigung ent-
standen ist (...), d.h. keine Landumlegung mit (neuer) amtlicher Ver-
messung, wie replikweise moniert wurde, stattgefunden hat (...). Dies
lässt sich auch daraus erkennen, dass weder eine entsprechende Ei-
gentumsbeschränkung im Grundbuch eingetragen ist, noch im Melio-
rationskataster ein entsprechender Vermerk vorhanden ist. Bei der
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vom Beschwerdeführer vorgetragenen Vermessung handelte es sich
um eine für die Grundbucheintragung der Mutation erforderliche
Nachführung der Vermessung (vgl. Protokoll [...]; siehe auch Art. 25
VAV; Meinrad Huser, Schweizerisches Vermessungsrecht, Fribourg
1994, S. 102 f.). Die Nachführung basierte aber noch immer auf dem
alten Vermessungsstand von 1914 und nicht wie der Beschwerdefüh-
rer meint auf "modernen Methoden" (...). Aufgrund des Jahrgangs
der letzten amtlichen Vermessung dürfte zur Anpassung an die neue
Ordnung (VAV 93) eine Ersterhebung jedenfalls eine Erneue-
rung durchzuführen sein (vgl. Huser, a.a.O., S. 148). Viele Einrich-
tungen (Fixpunkte bzw. Polygone) und Daten der früheren Vermes-
sung dürften dabei nicht mehr verwendbar sein (...). Es kann jeden-
falls nicht ausgeschlossen werden, dass für die Erstellung der Ver-
messungseinrichtungen gerade auch das Land des Beschwerdefüh-
rers verwendet werden muss. Ausserdem wäre eine amtliche Ver-
messung ausserhalb des mit einer Melioration kombinierten Verfah-
rens weit umständlicher und teurer, weil diese im ersten Fall in ei-
nem Zug erfolgen kann, vom Bund mit höheren Abgeltungen sub-
ventioniert wird (vgl. Art. 15 f. SVV) und im vereinfachten Verfah-
ren (z.B. geringere Fixpunktdichte, höhere Toleranzstufen und insbe-
sondere auch keine Vermarkungsrevision) durchgeführt werden kann
(...; vgl. auch Art. 2 Abs. 2 VAV und Art. 74 der Technischen Ver-
ordnung über die amtliche Vermessung [TVAV] vom 10. Juni 1994
[SR 211.432.21]; siehe auch Huser, a.a.O., S. 38 und 147). Nicht
zuletzt können im kombinierten Verfahren Vermessungsdifferenzen
bei der Neuzuteilung mit Realersatz ausgeglichen werden (vgl. ...
ausführlich AGVE 1988 S. 537 ff.).

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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