Zusammenfassung des Urteils AGVE 2001 99: -
Der Schuldner hat Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach erhoben, die die Konkurseröffnung für eine Forderung von Fr. 8'644.40 nebst Zinsen und Kosten betrifft. Er hat einen Teilbetrag geleistet und behauptet, dass die Restschuld gestundet wurde. Das Gericht entscheidet, dass die Beschwerde des Schuldners nicht angenommen wird, da er kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Fristansetzung hat. Der Schuldner kann die Konkurseröffnung abwenden, indem er bis zur Verhandlung eine schriftliche Rückzugserklärung des Gläubigers einreicht oder andere Gründe nachweist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Schuldner auferlegt.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2001 99 |
Instanz: | - |
Abteilung: | Landwirtschaftliche Rekurskommission |
Datum: | 27.09.2001 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2001 99 S.437 2001 Güterregulierung 437 III. Güterregulierung 99 Einbezug in den Perimeter der Güterregulierung; allgemeiner... |
Schlagwörter : | Vermessung; Einbezug; Güterregulierung; Streitparzelle; Melioration; Huser; Perimeter; Meliora-; Melio-; Modernen; Rekurskommission; Vermes-; Grundbuch; Landwirtschaftliche; Führung; Beschwerdefüh-; Verfah-; Güterregulierung; Vorteile; Entscheid; Landwirtschaftlichen; Sachen; Bodenverbesserungsgenossenschaft; Erwägungen; Ziele |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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