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Urteil Steuerrekursgericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2001 93: -

Der Text behandelt einen Steuerrekursfall vor dem Steuerrekursgericht im Jahr 2001 bezüglich Abzügen vom Roheinkommen für Beiträge an die Säule 3a gemäss dem Aargauer Steuergesetz. Es wird diskutiert, unter welchen Bedingungen solche Abzüge gewährt werden können, insbesondere bezüglich des Erwerbseinkommens und der Beweislast des Steuerpflichtigen. Es wird festgehalten, dass die Gewährung eines Abzugs für Vorsorgebeiträge im Jahr 1997 vom erzielten Erwerbseinkommen abhängt und dass jährlich der Geschäftserfolg festgestellt werden muss, um diese Abzüge geltend machen zu können. Der Rekurrent konnte in diesem Fall nicht nachweisen, dass er im Jahr 1997 ausreichendes Erwerbseinkommen erzielt hatte, um den beantragten Säule 3a-Beitrag abzuziehen.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2001 93

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2001 93
Instanz:-
Abteilung:Steuerrekursgericht
- Entscheid AGVE 2001 93 vom 11.10.2001 (AG)
Datum:11.10.2001
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2001 93 S.412 2001 Steuerrekursgericht 412 [...] 93 Abzüge vom Roheinkommen; Beiträge an die Säule 3a (§ 26 Abs. 4 aStG)....
Schlagwörter : Vorsorge; Säule; Abzug; Beiträge; Rekurrent; Erwerbseinkommen; Sachen; Rekurrenten; Vorsorgeformen; Prozent; Vorsorgeeinrichtung; Erwerbstätigkeit; Steuerrekursgericht; Steuerpflichtiger; Geschäftserfolg; Vertreter; Steuern; Roheinkommen; Recht; Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung; Einkommen; Grenzbetrages; Absatz; Gewährung; Abzuges; Vorsorgebeiträge
Rechtsnorm:Art. 7 BV ;Art. 82 BV ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-, Kommentar zur ZPO, Art. 58 ZPO, 2016

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2001 93

2001 Steuerrekursgericht 412

[...]

93 Abzüge vom Roheinkommen; Beiträge an die Säule 3a (§ 26 Abs. 4 aStG). - Ein Steuerpflichtiger muss den Geschäftserfolg alljährlich fest- stellen, wenn er jedes Jahr Beiträge an die Säule 3a abziehen will.
11. Oktober 2001 in Sachen H., RV. 2001.50167/K 7163
Aus den Erwägungen
2. Der Vertreter der Rekurrenten beantragt, es sei für das Jahr
1997 ein Abzug für die Säule 3a (gemäss Selbstdeklaration
Fr. 15'688.--, recte Fr. 16'995.--) zu gewähren.
3. a) Gemäss § 26 Abs. 4 aStG können die Beiträge zum Er-
werb von Ansprüchen aus den der beruflichen Vorsorge gleichge-
stellten anderen Vorsorgeformen im Sinn und im Umfang von Art. 82
2001 Kantonale Steuern 413

BVG vom Roheinkommen abgezogen werden. Welche Vorsorgefor-
men (als sog. Säule 3a) anerkannt und welche Beiträge entsprechend
abzugsfähig sind, wird gestützt auf Art. 82 BVG in der Verordnung
des Bundesrats über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge
an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) vom 13. November 1985
näher geregelt. Diese bundesrechtlichen Vorgaben über die Abzugs-
berechtigung von Beiträgen an anerkannte Vorsorgeformen der Säule
3a sind, wie sich aus dem Gesetzestext eindeutig ergibt, auch für das
kantonale Recht verbindlich (Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung,
Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N 75 zu
§ 13 aStG). Art. 7 Abs. 1 BVV 3 lautet wie folgt:
"1 Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende können bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden ihre Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen in folgendem Umfang von ihrem Einkommen abziehen: a. jährlich bis 8 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 BVG, wenn sie einer Vorsorgeeinrichtung nach Artikel 80 BVG angehören; b. jährlich bis 20 Prozent des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis 40 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 BVG, wenn sie keiner Vorsorgeeinrichtung nach Artikel 80 BVG angehören." Voraussetzung für den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung
der Säule 3a ist Erwerbstätigkeit, also in der Regel die Erzielung von
Erwerbseinkommen (oder Erwerbsersatzeinkommen), über das die
Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet werden (Art. 81 Abs. 2,
Art. 82 Abs. 1 BVG). Wenn sich aus der Erwerbstätigkeit ein Verlust
ergibt, fällt ein Abzug für das betreffende Jahr dahin (VGE vom 18.
August 1999 in Sachen G.; Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, a.a.O.,
N 51 zu § 26 aStG; StR 1990 S. 482; ASA 54 S. 522; StE 1997 B
27.1 Nr. 21).
b) Die Gewährung eines Abzuges für Vorsorgebeiträge im Jahr
1997 setzt voraus, dass der Rekurrent in diesem Jahr aus seiner
selbstständigen Erwerbstätigkeit ein genügendes Erwerbseinkommen
erzielt hat (VGE vom 11. November 1999 in Sachen N.). Nach den
Regeln der Beweislastverteilung trägt der Rekurrent dafür die Be-
weislast. Diesen Beweis kann er mittels einer für das Jahr 1997 ge-
führten und per Ende 1997 abgeschlossenen Buchhaltung an-
2001 Steuerrekursgericht 414

derweitigen Aufzeichnungen für das Jahr 1997 im Sinne von § 128
Abs. 4 lit. b aStG erbringen. Aus der vom Rekurrenten eingereichten
"Jahresrechnung vom 1.4.1996 bis 31.12.1998 (33 Monate)" ist nicht
ersichtlich, ob im Jahr 1997 ein Einkommen erzielt wurde, welches
einen Abzug des beantragten Säule 3a-Beitrages zulässt. Daran ver-
mag auch der Einwand des Vertreters des Rekurrenten nichts zu än-
dern, dass die Umsätze in den Jahren 1997 (Fr. 227'000.--) und 1998
(Fr. 218'000.--) praktisch gleich hoch gewesen und auch die Kosten
regelmässig angefallen seien, so dass davon ausgegangen werden
könne, dass die Geschäftsergebnisse in den beiden Jahren etwa
gleich gewesen seien. Der Umstand, dass ein Abzug für Vorsorge-
beiträge, die mangels genügendem Erwerbseinkommen steuerlich
nicht geltend gemacht werden können, nicht in späteren Jahren nach-
geholt werden darf (RGE vom 11. November 1999 in Sachen N. mit
Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung), zeigt, dass betreffend
Abzugsfähigkeit der Vorsorgebeiträge das entsprechende Jahresund
nicht ein überjähriges (Bemessungs-)Periodeneinkommen von ent-
scheidender Bedeutung ist. Die Gewährung eines Abzuges für die im
Jahr 1997 vom Rekurrenten geleisteten Säule 3a-Beiträge setzt folg-
lich voraus, dass durch zeitlich abgegrenzte Aufzeichnungen das von
ihm in diesem Jahr erzielte Erwerbseinkommen ermittelt wird. Es ist
daher richtig, wenn verlangt wird, dass ein Steuerpflichtiger den
Geschäftserfolg alljährlich feststellen muss, wenn er von der freiwil-
ligen Säule 3a Gebrauch machen will (Baur/Klöti/Koch/Meier/Ur-
sprung, a.a.O., N 46 zu § 26 aStG mit Hinweis auf ASA 57 S. 137).
Wenn der Rekurrent aus Kostengründen eine Jahresrechnung über 33
Monate erstellen liess, so hat er die steuerlichen Folgen selbst zu
tragen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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