91 Sofortabschreibung auf beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens
(§ 24 lit. b Ziff. 2 aStG, § 15 aStGV)
- Sind die Buchungsvorschriften gemäss § 15 Abs. 2 aStGV er- füllt und liegt die Abschreibungstabelle vor, ist die Sofortab-
schreibung zu gewähren. Weitergehende formelle Anforderun-
gen müssen nicht erfüllt werden.
11. Oktober 2001 in Sachen R., RV.2001.50032/K 6279
Aus den Erwägungen
2. a) Vom Roheinkommen werden die zur Erzielung des Ein-
kommens unmittelbar notwendigen Aufwendungen abgezogen, zu
denen bei selbstständig Erwerbenden insbesondere die geschäfts-
mässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen gehören
(§ 24 lit. b Ziff. 2 aStG). Einzelheiten sind in den §§ 14 und 15 der
Verordnung zum Steuergesetz vom 13. Juli 1984 (aStGV) geregelt.
b) Auf beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens kann
die Differenz zwischen dem Anlagewert und dem Endwert sofort
abgeschrieben werden. Endwert ist der Wert, den der abzuschrei-
bende Gegenstand in dem Zeitpunkt haben wird, in welchem er aus
dem Betrieb ausscheidet, in der Regel 20 % des Anlagewertes (§ 15
Abs. 1 aStGV; vgl. auch Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kom-
mentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N, 153d zu
§ 24 aStG; Mühlebach/Bürgi, Kommentar zum aargauischen
Aktiensteuergesetz, Brugg 1982, S. 163; Altorfer, Abschreibungen
auf Aktiven des Anlagevermögens aus steuerlicher Sicht,
Schriftenreihe der Treuhand-Kammer, Band 105, S. 88/89).
c) Gemäss § 15 Abs. 2 aStGV sind Gegenstände, für welche die
Sofortabschreibung beansprucht wird, auf separatem Konto zu ver-
buchen, das Anlagewert und Endwert jedes einzelnen Postens im
Detail ausweist. Den Steuerbehörden ist nebst der Bilanz eine Ab-
schreibungstabelle zur Verfügung zu stellen. Steuerpflichtige, welche
diese buchmässigen Anforderungen nicht erfüllen, können die So-
fortabschreibung nicht geltend machen.
erklärung, sondern erst im Einspracheverfahren eingereicht wurde,
hat die Veranlagungsarbeit ebenfalls nicht erleichtert. Auf der ande-
ren Seite ist nicht recht einzusehen, weshalb die Abschreibungsta-
belle nicht im Veranlagungsverfahren einverlangt wurde, als ihr
Fehlen festgestellt wurde. Nachdem die Buchungsvorschriften im
Sinne von § 15 Abs. 2 aStGV erfüllt waren und die Abschreibungs-
tabelle vorlag, hätte die Sofortabschreibung im Einspracheverfahren
gewährt werden müssen.