III. Zivilprozessrecht
A. Zivilprozessordnung
9 §§ 16 und 19 ZPO; §§ 3 Abs. 1 und 4 AnwT. Bemessung des Grundhono- rars in Scheidungssachen. - Der in der Klage respektive Widerklage festgelegte Streitwert bleibt grundsätzlich für das ganze Verfahren massgebend, unabhängig da- von, ob die Parteien in dessen Verlauf eine Scheidungskonvention ab- schliessen.
Aus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 25. Oktober 2001.
Aus den Erwägungen
3. In seiner Beschwerde vom 7. März 2001 beantragt der Beschwerdeführer die Zusprechung eines (streitwertabhängigen) Honorars von total Fr. 14'015.85 statt des angewiesenen Honorars von Fr. 5'297.--. Strittig und im vorliegenden Verfahren vorab zu prüfen ist die Frage, ob es sich vorliegend um eine vermögensrechtliche Streitsache gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT um eine solche ohne vermögensrechtliche Wirkungen gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT handelt. a) Familienrechtliche Prozesse, wie eine Scheidungsklage, sind grundsätzlich nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten (Habscheid Walther, Schweizerisches Zivilprozessund Gerichtsorganisationsrecht, 2.A. Basel 1990, N. 783). Aus einer familienrechtlichen Beziehung kann ein Vermögensrecht entstehen, welches als Nebenfolge des Gestaltungsurteils geregelt wird, wie der Unterhaltsanspruch die güterrechtlichen Ansprüche. Der aargauische Anwaltstarif sieht in § 3 Abs. 1 lit. d ausdrücklich vor, dass die Festsetzung familienrechtlicher Unterhaltsund Unterstützungsbeiträge als nicht vermögensrechtliche Streitsache gilt, währenddem für güter-
rechtliche Ansprüche lit. a und c zur Anwendung kommen, wonach sich das Honorar nach dem Streitwert bemisst. b) Gemäss § 4 Abs. 1 AnwT sowie § 16 und 19 ZPO bestimmt sich der Streitwert grundsätzlich nach den gestellten Begehren in der Klage respektive Widerklage (Guldener M., Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A. Zürich 1979, S. 109 f.). Vorliegend verlangten beide Parteien in ihren Rechtsbegehren, es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen, ohne hierzu konkrete Anträge zu stellen (Klagebegehren, Ziff. 7 / Widerklagebegehren Ziff. 7). Daraus darf nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass keine vermögensrechtliche Streitsache vorliegt, geht doch sowohl aus den Anträgen als auch den Ausführungen in Klage und Widerklage eindeutig hervor, dass beide Parteien güterrechtliche Ansprüche erhoben und diese streitig waren. c) Die Vorinstanz vertritt im Weiteren die Ansicht, aufgrund des Abschlusses einer Scheidungskonvention zwischen den Parteien, worin sie sich als beim damaligen Besitzstand güterrechtlich auseinandergesetzt erklärten, sei die vermögensrechtliche Natur der Streitsache vorliegend entfallen. Wie oben ausgeführt, ist für die Streitwertberechnung auf die in der Klage respektive Widerklage gestellten Begehren abzustellen. Der damit festgelegte Streitwert bleibt grundsätzlich für den ganzen Prozess massgebend, Teilanerkennungen, -rückzüge -vergleiche sind ohne Einfluss auf die Streitwertberechnung (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg 1998, N 6 zu §§ 16/17). Dies entspricht auch dem Sinn von § 4 Abs. 1 AnwT, der auf die beim Prozessbeginn gestellten Begehren abstellt. Somit kann es für die Streitwertberechnung nicht darauf ankommen, ob die Parteien sich im Verlauf des Prozesses über die streitigen Ansprüche einigen. Mit Ziff. 6 der Scheidungskonvention (act. 93) erklärten die Parteien denn auch lediglich, dass sie sich über ihre güterrechtlichen Ansprüche geeinigt haben, und nicht, dass diese nicht bestanden hätten, weil nichts (mehr) zu teilen gewesen wäre. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um eine vermögensrechtliche Streitsache handelt und das Honorar des
Beschwerdeführers sich demgemäss grundsätzlich nach dem Streitweit berechnet, unter Vorbehalt von § 3 Abs. 1 lit. c AnwT.