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89 Abzüge vom Roheinkommen; Anwalts-/Prozesskosten (§ 24 lit. a aStG). - Durch die Eintreibung von Alimente entstandene Anwalts-/Pro- zesskosten sind abzugsfähig.
30. August 2001 in Sachen B., RV.2001.50090/K 6292
Aus den Erwägungen
2. a) Die Rekurrentin beantragt, es seien die Anwaltsund Pro-
zesskosten für die Eintreibung der Alimente zum Abzug zuzulassen.
b) Gemäss § 24 aStG werden die zur Erzielung des Einkom-
mens unmittelbar notwendigen Aufwendungen vom Roheinkommen
abgezogen. Bei der unselbstständigen Erwerbstätigkeit sind dies
gemäss lit. a insbesondere die Kosten der Fahrt zwischen Wohnund
Arbeitsort, die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung sowie wei-
tere für die Ausübung des Berufes notwendige Kosten, wie für Be-
rufskleider und -werkzeuge. Die Aufzählung ist nicht abschliessend,
sodass die Gewährung von Abzügen für weitere Berufsauslagen
möglich bleibt (VGE vom 16. November 2000 in Sachen B.). Die
Anerkennung von Aufwendungen als Gewinnungskosten setzt
voraus, dass der Vermögensabgang wesentlich durch den Bereich der
Einkommenserzielung verursacht wird. Indizien sind die Notwen-
digkeit einer Ausgabe zur Einkommenserzielung, die Verursachung
der Ausgabe durch die Einkommenserzielung, die Intensität des
Kausalzusammenhangs zwischen einer Ausgabe und der Einkom-
menserzielung (AGVE 1995 S. 444). Die Aufwendungen können
sich nicht bloss auf das Erwerbseinkommen beziehen, sondern auch
auf andere Einkommensarten (z.B. Ersatzeinkommen; Baur/Klö-
ti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz,
Muri-Bern 1991, N 3 zu § 24 aStG; RB ZH 1947 Nr. 16). Dem
Einwand der Vorinstanz, das Steuergesetz sehe im Zusammenhang
mit Alimente (= Ersatzeinkommen) keine Gewinnungskosten vor,
kann folglich nicht zugestimmt werden. Der uneingeschränkten
Uebernahme eines allgemeinen Begriffs der Aufwendungen in das
aargauische Recht sind jedoch Schranken durch den Gesetzeswort-
laut gesetzt. Das Gesetz verlangt, dass die Aufwendungen "unmittel-
bar notwendig" sein müssen, d.h. Voraussetzung der Einkommenser-
zielung sind. Es werden also vor allem bei Ausgaben, die nicht der
Sicherung einer Einkommensquelle dienen strenge Anforderungen
an die Intensität der Kausalkette gestellt. Ein genereller Begriff der
Aufwendungen findet seine Grenze auch an der Vielzahl der Sach-
verhalte. Er würde einen allgemein gültigen Begriff des steuerbaren
Einkommens voraussetzen. Da der aargauische Gesetzgeber auf eine
Definition des Einkommens verzichten musste und pragmatisch vor-
gegangen ist, ist auch bei den Aufwendungen bis zu einem gewissen
Grade ein pragmatisches Vorgehen geboten. Oberstes Ziel ist dabei
die Festsetzung des Reineinkommens nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen im Bemessungszeitraum
(Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, a.a.O., N 5 ff. zu § 24 aStG; vgl.
auch E. Grüninger/W. Studer, Kommentar zum Basler Steuergesetz,
Basel 1970, S. 250 f.).
Gesetzgebung und Praxis qualifizieren auch Kosten, welche
nicht im strengen Sinn absolut notwendig, d.h. unvermeidbar sind,
als "notwendige" Berufskosten. Es kommt für die Abgrenzung darauf
an, ob es dem Steuerpflichtigen zumutbar ist, die Kosten zu
vermeiden. Vermeidbare Kosten sind demnach dann "notwendig" im
Sinne der Gesetze, wenn es dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar ist,
diese Kosten zu vermeiden. Wenn dagegen die Vermeidung zumutbar
ist, handelt es sich um nicht abziehbare Lebenshaltungskosten (E.
Höhn/R. Waldburger, Steuerrecht, Band II, 8. Auflage, Bern 1999,
Rz 42 ff. zu § 35).
c) Der Rekurrentin und ihrem Ehemann wurde mit Verfügung
des Präsidenten des Bezirksgerichts B. vom 12. November 1993 das
Getrenntleben bewilligt. Der Ehemann wurde verpflichtet, der Re-
kurrentin ab 1. Juli 1993 monatlich Fr. 1'800.-zu bezahlen sowie die
Hälfte des Fr. 8'370.-- übersteigenden variablen Einkommens zu
überweisen. Aus den Akten geht hervor, dass die Rekurrentin Mühe
hatte, ihre finanziellen Ansprüche gegenüber ihrem Ehemann durch-
zusetzen. Wenn sie unter diesen Umständen die Dienste eines
Rechtsanwaltes in Anspruch nahm, um die Alimente zu erhalten, so
ist dies verständlich; es war der Rekurrentin nicht ohne weiteres
zumutbar, unter den vorliegenden Umständen auf den Beizug eines
Rechtsanwaltes zu verzichten und damit die dadurch angefallenen
Kosten zu vermeiden.
d) Zusammenfassend kommt das Steuerrekursgericht zum
Schluss, dass die durch die Eintreibung der Alimente angefallenen
Anwaltsbzw. Prozesskosten (soweit sie nicht durch gerichtlich zu-
gesprochene Parteientschädigungen ersetzt wurden) zum Abzug
zuzulassen sind (vgl. auch StE 1990 B 27.7 Nr. 8, wonach u.a. An-
waltshonorare, die eine Privatperson aufwenden muss, um ihren
Anspruch auf ungeschmälerte Auszahlung des ihr zustehenden Wit-
wengeldes durchzusetzen, absetzbare Kosten sind).