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Urteil Steuerrekursgericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2001 88: -

Die Rekurrenten fordern, dass Anwaltskosten im Zusammenhang mit ihrer unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei der X. AG als Abzüge vom Roheinkommen anerkannt werden. Gemäss § 24 aStG können notwendige Aufwendungen zur Einkommensgenerierung abgezogen werden. Die Vorinstanz hat die Anwaltskosten für 1997/98 nicht akzeptiert, da sie nicht direkt mit dem Erwerbseinkommen dieser Jahre in Verbindung stünden. Das Steuerrekursgericht widerspricht dieser Auffassung und erlaubt Kosten, die Folgen der beruflichen Tätigkeit sind, als Abzüge.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2001 88

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2001 88
Instanz:-
Abteilung:Steuerrekursgericht
- Entscheid AGVE 2001 88 vom 30.08.2001 (AG)
Datum:30.08.2001
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2001 88 S.399 2001 Kantonale Steuern 399 88 Abzüge vom Roheinkommen; Anwaltskosten (§ 24 lit. a aStG). Anwaltskosten...
Schlagwörter : Einkommen; Aufwendungen; Anwaltskosten; Bemessungsperiode; Abzug; Erwerbstätigkeit; Abzüge; Steuerperiode; Sachen; Rekurrenten; Zusammenhang; Roheinkommen; Berufsauslagen; Zusam-; Zwecke; Einkommenserzielung; Auslagen; Erwerbseinkommen; Kantonale; Steuern; Roheinkommen; Erwägungen; Anwaltskosten; Kollokationsklage; Lohn-; Verantwortlichkeitsan-
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2001 88

2001 Kantonale Steuern 399

88 Abzüge vom Roheinkommen; Anwaltskosten (§ 24 lit. a aStG).
- Anwaltskosten sind abzugsfähig, wenn sie die Folgen der be- ruflichen Tätigkeit sind; sie sind in der Steuerperiode, in deren
Bemessungsperiode sie fallen, zum Abzug zuzulassen.

30. August 2001 in Sachen E., RV.2001.50095/K 7124
Aus den Erwägungen
3. Die Rekurrenten beantragen, es seien die "Anwaltskosten im
Zusammenhang mit der unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei X.
AG" von Fr. 5'325.-pro 1997 ("Kollokationsklage betreffend Lohn-
zahlung") und von Fr. 37'625.-pro 1998 ("Verantwortlichkeitsan-
sprüche") zum Abzug zuzulassen.
4. a) Gemäss § 24 aStG werden die zur Erzielung des Einkom-
mens unmittelbar notwendigen Aufwendungen vom Roheinkommen
abgezogen. Bei der unselbstständigen Erwerbstätigkeit sind dies
gemäss lit. a insbesondere die Kosten der Fahrt zwischen Wohnund
Arbeitsort, die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung sowie wei-
tere für die Ausübung des Berufes notwendige Kosten, wie für Be-
rufskleider und -werkzeuge. Die Aufzählung ist nicht abschliessend,
sodass die Gewährung von Abzügen für weitere Berufsauslagen
möglich bleibt.
Die Anerkennung von Aufwendungen als Gewinnungskosten
setzt voraus, dass diese mit der Erwerbstätigkeit notwendigerweise
verknüpft sind; es muss ein organischer und unmittelbarer Zusam-
menhang bestehen. Die Aufwendungen müssen zum Zwecke der
Einkommenserzielung gemacht werden. Ein ursächlicher Zusam-
menhang zwischen Aufwendungen und Einkommen besteht aber
nicht nur, wenn die Auslagen zum Zwecke der Einkommenserzielung
gemacht werden, sondern auch, wenn sie Folgen der beruflichen
Tätigkeit sind. Dazu gehören etwa Schadenersatzleistungen oder
andere unfreiwillige und Abwehraufwendungen (VGE vom
16. November 2000 in Sachen B.).
2001 Steuerrekursgericht 400

b) Die Vorinstanz hat die pro 1997/98 geltend gemachten An-
waltskosten nicht zum Abzug zugelassen, weil diese mit dem vom
Rekurrenten vor dem 18. November 1996 und nicht mit dem in den
Bemessungsjahren 1997 und 1998 erzielten Erwerbseinkommen in
unmittelbarem Zusammenhang stehen würden. Sie geht also davon
aus, dass Berufsauslagen nur abgezogen werden können, wenn sie in
der gleichen Periode anfallen, in welcher das unmittelbar damit zu-
sammenhängende (steuerbare) Erwerbseinkommen erzielt wird.
Diese Auffassung steht in Widerspruch zur dargelegten verwaltungs-
gerichtlichen Rechtsprechung, wonach Auslagen auch abzugsfähig
sein können, wenn sie Folgen der beruflichen Tätigkeit sind. Solche
Folgekosten entstehen definitionsgemäss erst, nachdem das damit zusammenhängende Einkommen erzielt wurde (und die entspre-
chende Einkommensquelle u.U. gänzlich versiegt ist) und fallen
häufig in die Bemessungsperiode (einer) der nächsten Steuerperi-
ode(n). Solche Folgekosten sind trotz der zeitlichen Verschiebung in
der Steuerperiode, in deren Bemessungsperiode sie fallen, zum Ab-
zug zuzulassen (vgl. basellandschaftliche Steuerpraxis, Band VII,
S. 456; StR 1998 S. 349 ff.).

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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