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Urteil Steuerrekursgericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2001 87: -

Der Beschuldigte wurde für mehrfache vorsätzliche grobe Verkehrsregelverletzung, Nötigung und Sachbeschädigung schuldig befunden. Er wurde zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 250.- und einer Busse von Fr. 2'500.- verurteilt. Die Geldstrafe wird aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren festgesetzt. Er muss zudem Schadenersatz von Fr. 1'892.35 zuzüglich Zinsen an die Privatklägerin zahlen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf Fr. 3'000.-, wovon drei Viertel dem Beschuldigten und ein Viertel der Gerichtskasse auferlegt werden. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen. Die Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. Der Beschuldigte kann gegen das Urteil eine bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen einreichen.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2001 87

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2001 87
Instanz:-
Abteilung:Steuerrekursgericht
- Entscheid AGVE 2001 87 vom 22.11.2001 (AG)
Datum:22.11.2001
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2001 87 S.396 2001 Steuerrekursgericht 396 [...] 87 Abzüge vom Roheinkommen bei Jahressteuer (§ 24 aStG). Abzüge für...
Schlagwörter : Abzüge; Jahressteuer; Einkommen; Einkünfte; Aufwendungen; Säule; Einkünften; Abzug; Beträge; Vorsorge; Einkommens; Kapitalzahlung; Gewinnungskosten; Berücksichtigung; Zusammenhang; Sachen; Anwaltskosten; Besteuerung; Steuerfreie; Einkommenssteuer; Vorinstanz; Leistungen; Vorsorgeeinrichtungen; Steuerrekursgericht; Roheinkommen; Erzielung; Rekurrent; Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung
Rechtsnorm:Art. 83 BV ;
Referenz BGE: BGE vom 13. Juni;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2001 87

2001 Steuerrekursgericht 396

[...]

87 Abzüge vom Roheinkommen bei Jahressteuer (§ 24 aStG). - Abzüge für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Einkünften entstanden sind, welche unter die Jahressteuer fallen. - Ausgeschlossen sind nur die besonderen Abzüge und Steuer- freibeträge, nicht aber die für die Erzielung des Einkommens unmittelbar notwendigen Aufwendungen.
22. November 2001 in Sachen B., RV.2001.50116/K 6300

Aus den Erwägungen
2. Der Rekurrent hat am 31. Oktober 1997 von der Winterthur Lebensversicherungs-Gesellschaft aus Säule 3a eine Kapitalzahlung
von Fr. 363'669.-erhalten. Es ist unbestritten, dass diese Zahlung
(nach Abzug eines Freibetrages von Fr. 100'000.-gemäss § 35
Abs. 2 aStG) grundsätzlich der Jahressteuer gemäss § 34 Abs. 3 lit. b
aStG unterliegt. Umstritten ist, ob die zur Durchsetzung der den Ri-
sikoteil der Säule 3a-Versicherung (jährliche Erwerbsausfallrente)
abdeckenden Kapitalzahlung vom Rekurrenten geltend gemachten
Anwaltskosten von Fr. 25'176.30 als Gewinnungskosten zum Abzug
zuzulassen sind.
3. a) Das steuerbare Einkommen wird wie folgt ermittelt
(Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steu-
ergesetz, Muri-Bern 1991, N 4 zu den Vorbemerkungen zu §§ 22 - 36
aStG):

Roheinkommen (Summe aller steuerpflichtigen Einkünfte) § 22
./. organische Abzüge (die zur Erzielung der Einkünfte unmittelbar notwendigen Aufwendungen sowie Beiträge an die Säulen 2 und 3a) §§ 24 - 26
= Reineinkommen
./. andere steuerliche Abzüge:
2001 Kantonale Steuern 397

- Freibetrag für Zweitverdiener § 17 Abs. 4 + 5
- Rentenfreibeträge § 28
- Besitzesdauerabzug § 29
besondere Abzüge § 30
steuerfreie Beträge § 31
= steuerbares Einkommen

b) Bei Einkünften wird zwischen periodischen und
einmaligen Einkünften bloss in der Art der Besteuerung unterschie-
den. § 34 aStG bestimmt, dass gewisse an sich gemäss § 22 aStG
steuerbare - Einkünfte nicht mit der periodisch geschuldeten Ein-
kommenssteuer, sondern mit einer Jahressteuer zu erfassen sind
(Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, a.a.O., N 5 zu den Vorbemerkun-
gen zu §§ 22 - 36 aStG). Dabei werden gemäss § 35 Abs. 1 aStG die
besonderen Abzüge und die steuerfreien Beträge (§ 26 Abs. 1 und 4
[berufliche Vorsorge], § 30 [besondere Abzüge] und § 31 [steuerfreie
Beträge]) nicht berücksichtigt, weil dies bereits bei der ordentlichen
Einkommenssteuer geschieht (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Weg-
weiser durch das st.gallische Steuerrecht, 5. Auflage, Muri-Bern
1995, S. 161).
c) Die Vorinstanz beruft sich zur Begründung der Abweisung
der Einsprache u.a. auf Art. 83 BVG. Danach sind die Leistungen aus
Vorsorgeeinrichtungen und Vorsorgeformen nach den Artikeln 80
und 82 bei den direkten Steuern der Kantone und Gemeinden in
vollem Umfang als Einkommen steuerbar. Mit dieser Formulierung
will der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen, dass die Leistungen aus
Vorsorgeeinrichtungen in der vollen Höhe Grundlage für die
Besteuerung bilden (Grundsatz der vollen Steuerbarkeit). Das heisst
aber nicht, dass die Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen auch in
der vollen Höhe steuerbar sind. Wenn die Vorinstanz festhält, das
BVG kenne keinen Abzug von Gewinnungskosten für Kapital-
zahlungen aus der Säule 3a, so ist das zwar zutreffend. Für die Frage,
ob bei der Besteuerung einer Kapitalzahlung aus der Säule 3a Ge-
winnungskosten zum Abzug zuzulassen seien, ist aber ausschliesslich
das jeweilige kantonale Steuergesetz massgebend. Die Vorinstanz
beruft sich denn auch auf das aStG und verneint gestützt auf den
bereits erwähnten § 35 Abs. 1 aStG die Abzugsfähigkeit der zur
2001 Steuerrekursgericht 398

Eintreibung der fraglichen Kapitalzahlung aufgewendeten Anwalts-
kosten. Sie übersieht dabei, dass die Anwaltskosten weder unter die
"besonderen Abzüge" noch unter die "steuerfreien Beträge" fallen,
welche bei der Jahressteuer beide nicht zu berücksichtigen sind. § 35
Abs. 1 aStG schliesst demgegenüber die Berücksichtigung der Auf-
wendungen gemäss § 24 aStG und damit die geltend gemachten
Anwaltskosten grundsätzlich nicht aus. Für die Nichtberücksichti-
gung von § 24 aStG bei der Jahressteuer sprechen auch keine steuer-
systematischen Überlegungen. Es handelt sich zwar bei den in § 24
aStG explizit aufgeführten Aufwendungen um solche, die von den
der periodischen Einkommenssteuer unterliegenden Einkünften ab-
gezogen werden können. Da die Aufzählung in § 24 aStG jedoch
nicht abschliessend ist, ist auch die Gewährung von Abzügen für
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Einkünften, welche unter
die Jahressteuer fallen, möglich. Das gebietet auch der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit der Steuerbelastung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit (vgl. zum Begriff: BGE vom 13. Juni 2000 in
Sachen Z.). Somit ist das steuerbare Einkommen auch bei Einkünf-
ten, die gemäss § 34 aStG einer Jahressteuer (statt der ordentlichen
Einkommenssteuer) unterliegen, grundsätzlich nach dem unter
Ziff. 3a dargelegten Schema, also unter Berücksichtigung der Auf-
wendungen gemäss § 24 aStG, aber ohne Berücksichtigung der "be-
sonderen Abzüge" und der "steuerfreien Beträge" gemäss § 35 Abs. 1
aStG, zu ermitteln. Es lässt sich entgegen der Auffassung des
Rechtsdienstes des Kantonalen Steueramtes aus dem RGE vom
22. April 1999 in Sachen O. nicht ableiten, dass bei den
Jahressteuern nach § 34 aStG keine Gewinnungskosten
berücksichtigt werden. Es werden vielmehr auch bei den
Jahressteuern gemäss § 34 Abs. 1 lit. c aStG auf
Liquidationsgewinnen im Sinne von § 29 Abs. 1 lit. a aStG die im
Zusammenhang mit der Liquidation entstandenen Aufwendungen
gewinnmindernd berücksichtigt. Auch der Umstand, dass
Kapitalabfindungen aus der Säule 3a durch die Erhebung einer Jah-
ressteuer zu 40 % des Tarifs (mindestens aber zum Satz von 4 %)
steuerlich privilegiert werden, schliesst die Berücksichtigung von
Gewinnungskosten nicht aus.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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