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87 Abzüge vom Roheinkommen bei Jahressteuer (§ 24 aStG). - Abzüge für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Einkünften entstanden sind, welche unter die Jahressteuer fallen. - Ausgeschlossen sind nur die besonderen Abzüge und Steuer- freibeträge, nicht aber die für die Erzielung des Einkommens unmittelbar notwendigen Aufwendungen. 22. November 2001 in Sachen B., RV.2001.50116/K 6300
Aus den Erwägungen 2. Der Rekurrent hat am 31. Oktober 1997 von der Winterthur Lebensversicherungs-Gesellschaft aus Säule 3a eine Kapitalzahlung
von Fr. 363'669.-erhalten. Es ist unbestritten, dass diese Zahlung
(nach Abzug eines Freibetrages von Fr. 100'000.-gemäss § 35
Abs. 2 aStG) grundsätzlich der Jahressteuer gemäss § 34 Abs. 3 lit. b
aStG unterliegt. Umstritten ist, ob die zur Durchsetzung der den Ri-
sikoteil der Säule 3a-Versicherung (jährliche Erwerbsausfallrente)
abdeckenden Kapitalzahlung vom Rekurrenten geltend gemachten
Anwaltskosten von Fr. 25'176.30 als Gewinnungskosten zum Abzug
zuzulassen sind.
3. a) Das steuerbare Einkommen wird wie folgt ermittelt
(Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steu-
ergesetz, Muri-Bern 1991, N 4 zu den Vorbemerkungen zu §§ 22 - 36
aStG):
Roheinkommen (Summe aller steuerpflichtigen Einkünfte) | § 22 |
./. organische Abzüge (die zur Erzielung der Einkünfte unmittelbar notwendigen Aufwendungen sowie Beiträge an die Säulen 2 und 3a) | §§ 24 - 26 |
= Reineinkommen | |
./. andere steuerliche Abzüge: | |
Eintreibung der fraglichen Kapitalzahlung aufgewendeten Anwalts-
kosten. Sie übersieht dabei, dass die Anwaltskosten weder unter die
"besonderen Abzüge" noch unter die "steuerfreien Beträge" fallen,
welche bei der Jahressteuer beide nicht zu berücksichtigen sind. § 35
Abs. 1 aStG schliesst demgegenüber die Berücksichtigung der Auf-
wendungen gemäss § 24 aStG und damit die geltend gemachten
Anwaltskosten grundsätzlich nicht aus. Für die Nichtberücksichti-
gung von § 24 aStG bei der Jahressteuer sprechen auch keine steuer-
systematischen Überlegungen. Es handelt sich zwar bei den in § 24
aStG explizit aufgeführten Aufwendungen um solche, die von den
der periodischen Einkommenssteuer unterliegenden Einkünften ab-
gezogen werden können. Da die Aufzählung in § 24 aStG jedoch
nicht abschliessend ist, ist auch die Gewährung von Abzügen für
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Einkünften, welche unter
die Jahressteuer fallen, möglich. Das gebietet auch der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit der Steuerbelastung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit (vgl. zum Begriff: BGE vom 13. Juni 2000 in
Sachen Z.). Somit ist das steuerbare Einkommen auch bei Einkünf-
ten, die gemäss § 34 aStG einer Jahressteuer (statt der ordentlichen
Einkommenssteuer) unterliegen, grundsätzlich nach dem unter
Ziff. 3a dargelegten Schema, also unter Berücksichtigung der Auf-
wendungen gemäss § 24 aStG, aber ohne Berücksichtigung der "be-
sonderen Abzüge" und der "steuerfreien Beträge" gemäss § 35 Abs. 1
aStG, zu ermitteln. Es lässt sich entgegen der Auffassung des
Rechtsdienstes des Kantonalen Steueramtes aus dem RGE vom
22. April 1999 in Sachen O. nicht ableiten, dass bei den
Jahressteuern nach § 34 aStG keine Gewinnungskosten
berücksichtigt werden. Es werden vielmehr auch bei den
Jahressteuern gemäss § 34 Abs. 1 lit. c aStG auf
Liquidationsgewinnen im Sinne von § 29 Abs. 1 lit. a aStG die im
Zusammenhang mit der Liquidation entstandenen Aufwendungen
gewinnmindernd berücksichtigt. Auch der Umstand, dass
Kapitalabfindungen aus der Säule 3a durch die Erhebung einer Jah-
ressteuer zu 40 % des Tarifs (mindestens aber zum Satz von 4 %)
steuerlich privilegiert werden, schliesst die Berücksichtigung von
Gewinnungskosten nicht aus.