Zusammenfassung des Urteils AGVE 2001 7: Obergericht
In einem Gerichtsverfahren im Jahr 2001 ging es um das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, speziell um die definitive Rechtsöffnung für rückständige Alimentenforderungen. Der Richter muss prüfen, ob die Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit erfüllt sind, auch wenn die betriebene Periode nicht explizit im Zahlungsbefehl genannt ist. In einem Fall zwischen M.E. und U.Z. entschied das Obergericht/Handelsgericht, dass die betriebene Forderung eindeutig identifiziert sein muss, um die Rechtsöffnung zu erhalten. Die Klägerin hatte die Alimentenforderung nicht genauer bezeichnet, aber im Rechtsöffnungsbegehren den Zeitraum für die offenen Alimente angegeben, was für den Beklagten klar erkennbar war.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2001 7 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Handelsgericht |
Datum: | 22.10.2001 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2001 7 S.45 2001 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 45 [...] 7 Art. 80 SchKG; definitive Rechtsöffnung In der Betreibung... |
Schlagwörter : | öffnung; Rechtsöffnung; Alimente; Betreibung; Zahlungsbefehl; Forderung; Alimentenforderung; Periode; SchKG; Alimentenforderungen; Rechtsöffnungsrichter; Prozessstoff; Entscheid; Höhe; Schuldbetreibungs; Konkursrecht; SchKG; Betrei-; Präzisierung; Rechtsprechung; Obergerichts; Zivilkammer; Erwägungen; Verfahren; Richter; Amtes |
Rechtsnorm: | Art. 80 KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Schweizer, Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Art. 86 ZPO, 2016 |
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