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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2001 7: Obergericht

In einem Gerichtsverfahren im Jahr 2001 ging es um das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, speziell um die definitive Rechtsöffnung für rückständige Alimentenforderungen. Der Richter muss prüfen, ob die Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit erfüllt sind, auch wenn die betriebene Periode nicht explizit im Zahlungsbefehl genannt ist. In einem Fall zwischen M.E. und U.Z. entschied das Obergericht/Handelsgericht, dass die betriebene Forderung eindeutig identifiziert sein muss, um die Rechtsöffnung zu erhalten. Die Klägerin hatte die Alimentenforderung nicht genauer bezeichnet, aber im Rechtsöffnungsbegehren den Zeitraum für die offenen Alimente angegeben, was für den Beklagten klar erkennbar war.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2001 7

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2001 7
Instanz:Obergericht
Abteilung:Handelsgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2001 7 vom 22.10.2001 (AG)
Datum:22.10.2001
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2001 7 S.45 2001 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 45 [...] 7 Art. 80 SchKG; definitive Rechtsöffnung In der Betreibung...
Schlagwörter : öffnung; Rechtsöffnung; Alimente; Betreibung; Zahlungsbefehl; Forderung; Alimentenforderung; Periode; SchKG; Alimentenforderungen; Rechtsöffnungsrichter; Prozessstoff; Entscheid; Höhe; Schuldbetreibungs; Konkursrecht; SchKG; Betrei-; Präzisierung; Rechtsprechung; Obergerichts; Zivilkammer; Erwägungen; Verfahren; Richter; Amtes
Rechtsnorm:Art. 80 KG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Schweizer, Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Art. 86 ZPO, 2016

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2001 7

2001 Schuldbetreibungsund Konkursrecht 45

[...]

7 Art. 80 SchKG; definitive Rechtsöffnung In der Betreibung für rückständige Alimentenforderungen muss es für den Rechtsöffnungsrichter genügen, wenn sich aus dem gesamten recht- zeitig eingebrachten Prozessstoff ergibt, für welche Periode die Betrei- bung eingeleitet wurde, auch wenn diese im Zahlungsbefehl nicht aus- drücklich bezeichnet ist (Präzisierung der in AGVE 1987, S. 56 publizier- ten Rechtsprechung).
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 22. Oktober 2001 i.S. M.E. gegen U.Z.
Aus den Erwägungen

1. a) Im Verfahren betreffend der definitiven Rechtsöffnung hat der Richter von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit gemäss Art. 80 SchKG aufgrund der eingelegten Urkunden erfüllt sind. Die Rechtsöffnung ist nur dann zu erteilen,
2001 Obergericht/Handelsgericht 46

wenn die im Zahlungsbefehl bezeichnete Forderung fällig und zweifelsfrei identisch ist mit derjenigen, die durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesen ist. Damit die in Betreibung gesetzte Forderung überhaupt bestimmt werden kann, muss der Forderungsgrund im Zahlungsbefehl angegeben werden. Es ist nicht notwendig, dass der Forderungstitel im Betreibungsbegehren bezeichnet wird, solange die Forderung eindeutig identifiziert werden kann (Stücheli, Die Rechts- öffnung, Zürich 2000, S. 189). Nach einem in AGVE 1987, S. 56 publizierten Entscheid ist bei der Betreibung für rückständige Alimentenforderungen deshalb erforderlich, dass sich der Zahlungsbefehl darüber ausspricht, für welchen Zeitraum die Unterhaltsbeiträge verlangt werden (vgl. auch Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Basel 1998, N 37 und 40 zu Art. 80 SchKG). Diese Praxis ist insoweit zu präzisieren, als es für den Rechtsöffnungsrichter genügen muss, wenn sich aus dem gesamten rechtzeitig eingebrachten Prozessstoff - d.h. auch unter Berücksichtigung der schuldnerischen Stellungnahme eindeutig ergibt, für welche Periode die Betreibung eingeleitet wurde, auch wenn diese im Zahlungsbefehl nicht ausdrücklich aufgeführt ist. b) Die Klägerin hat im Zahlungsbefehl vom 6. Juni 2001 einzig vermerken lassen, bei der in Betreibung gesetzten Forderung handle es sich um eine Alimentenforderung in der Höhe von Fr. 4'620.70, und hat es damit unterlassen, die betriebene Periode näher zu bezeichnen. Indessen hat sie im Rechtsöffnungsbegehren vom 23. Juli 2001 ausgeführt, der Beklagte habe die Alimente für den Monat Juni 2001 nicht bezahlt, da er sich auf den Standpunkt stelle, die im Ehescheidungsurteil festgehaltene Rentenzahlungspflicht ruhe ab dem 3. Mai 2001. Für die Mai-Alimente sei bereits ein Rechtsöffnungsverfahren angestrengt worden. Die Alimente für den Monat Juni in Höhe von Fr. 4'620.70 seien ebenfalls geschuldet und noch offen. Aufgrund dieser Darstellung war auch für den Beklagten offenkundig, dass es sich bei der vorliegend betriebenen Alimentenforderung um diejenige für den Monat Juni 2001 handelt.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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