Zusammenfassung des Urteils AGVE 2001 32: -
In dem vorliegenden Fall ging es um ein Beschwerdeverfahren bezüglich der Bewilligung eines Rechtsvorschlags gemäss Art. 265a SchKG. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin hatte gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen Einspruch erhoben. Die Beschwerde wurde jedoch als offensichtlich unbegründet erachtet, da sie formelle Anforderungen nicht erfüllte und keine konkreten Anträge enthielt. Daher wurde entschieden, nicht auf die Beschwerde einzutreten. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Gesuchstellerin auferlegt. Der Richter war Dr. R. Klopfer.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2001 32 |
Instanz: | - |
Abteilung: | Versicherungsgericht |
Datum: | 18.08.1998 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2001 32 S.107 2001 Kinderzulagen 107 II. Kinderzulagen 32 § 2 Abs. 2 KZG Die Vorschrift, dass der im Betrieb des Ehegatten... |
Schlagwörter : | Ehegatte; Kinderzulagen; Betrieb; Arbeitnehmer; Sinne; Versicherungsgericht; Kantons; Ehegatten; Entscheid; Versicherungsgerichts; Sachen; Urteil; Anspruch; Vorschrift; Anspruchsberechtigung; -rechtliche; Quali-; Kammer; AHV-Ausgleichskasse; Erwägungen; Ehepartners; Gesetzes; Bundesverfassung; Personen; Übereinstimmung; Verwaltungsgerichts; Solothurn |
Rechtsnorm: | Art. 29 BV ;Art. 5 AHVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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