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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2001 22: Obergericht

Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich in Sachen unentgeltliche Prozessführung / unentgeltliche Rechtsvertretung vom 5. Juni 2012 vereinigt das Beschwerdeverfahren mit dem Berufungsverfahren und schreibt es als dadurch erledigt ab. Die Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X, traten gegen den Beklagten und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y, an. Die Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli war an dem Verfahren beteiligt. Der Betrag der Gerichtskosten in CHF sowie das Geschlecht der verlorenen Partei sind nicht angegeben.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2001 22

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2001 22
Instanz:Obergericht
Abteilung:Handelsgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2001 22 vom 17.08.2000 (AG)
Datum:17.08.2000
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2001 22 S.73 2001 Strafprozessrecht 73 V. Strafprozessrecht 22 § 18 GOG. Dritte sind nur ausnahmsweise berechtigt, in...
Schlagwörter : Universität; Interesse; Urteil; Akten; Verurteilten; Interessen; Einsicht; Sachverhalt; Urteils; Gerichtsakten; Ausschluss; Studium; Prozessrecht; Abschluss; Zustellung; Disziplinarverfahren; Verordnung; Behörden; Akteneinsichtsrecht; Abklärung; Sachverhalts; Prüfung; Disziplinierung; Geheimhaltung; Studenten; Taten; Disziplinarordnung; Verfehlungen; Strafprozessrecht
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2001 22

2001 Strafprozessrecht 73

V. Strafprozessrecht



22 § 18 GOG. Dritte sind nur ausnahmsweise berechtigt, in Strafakten in ein Strafurteil Einsicht zu nehmen. Beispiel einer Interessenabwägung. (Die Fragen einer öffentlichen Urteilsverkündung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK stehen hier nicht zur Diskussion und bleiben vorbehalten)
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 17. August 2000 i.S. Staatsanwaltschaft gegen X.
Sachverhalt

Nach Abschluss des Berufungsverfahrens, in welchem X. zu einer Zuchthausstrafe von 2½ Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.-verurteilt wurde, ersuchte die Universität Y. mit Eingabe vom 20. Juni 2000 um Zustellung eines begründeten Urteils und führte aus, sie möchte prüfen, ob seitens der Universität ein Disziplinarverfahren gegen den bei ihr studierenden Verurteilten eingeleitet werden müsse.
Aus den Erwägungen

3. Nach § 18 GOG sind Dritte in der Regel nicht berechtigt, Gerichtsakten einzusehen (Abs. 1). Der Regierungsrat wird angewiesen, in einer Verordnung die Einsichtnahme in Gerichtsakten durch Behörden und durch Dritte zu regeln, die ein berechtigtes Interesse nachweisen (Abs. 2). Eine regierungsrätliche Verordnung über das Akteneinsichtsrecht ist bisher nicht ergangen. Immerhin kann dem Gesetz aber entnommen werden, dass Behörden und Dritte, die ein berechtigtes
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Interesse nachweisen, in Gerichtsakten Einsicht nehmen können. Die Aushändigung eines Urteils ist eine Variante des Akteneinsichtsrechts und gleich zu behandeln. Es ist vorliegend zwischen den Interessen der Universität an der Abklärung des Sachverhalts zwecks Prüfung einer Disziplinierung und den Interessen des Verurteilten an der Geheimhaltung abzuwägen. 4. Die Universität kann u.a. ein Disziplinarverfahren gegen einen Studenten durchführen, der wegen schwerwiegender Straftaten, durch welche die Interessen der Universität beeinträchtigt gefährdet werden, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde (§ 7 lit. f der Disziplinarordnung). Als Disziplinarmassnahmen sind neben einem schriftlichen Verweis dem Ausschluss von Lehrveranstaltungen (§ 8 lit. a, b) auch der Ausschluss vom Studium von Prüfungen von beidem für die Dauer von einem bis zu sechs Semestern vorgesehen, wobei bei Verfehlungen gem. § 7 lit. f auch ein Ausschluss für die Dauer der Strafverbüssung ausgesprochen werden kann (§ 8 lit. c der Disziplinarordnung). Auch wenn vorliegend die Verfehlungen des Verurteilten in keinem direkten Zusammenhang mit seinem Studium stehen, besteht ein berechtigtes Interesse der Universität auf Kenntnis der Personalien des Täters, des Sachverhalts und der strafrechtlichen Verurteilung. Mit der bedingungslosen Zulassung von Studenten, die sich derartig schwere Straftaten haben zuschulden kommen lassen, zum Studium und zu den Abschlussprüfungen, wird das Ansehen der Universität beeinträchtigt. Das Interesse der Universität an der Zustellung eines Strafurteils zwecks Abklärung allfälliger Disziplinierungsmöglichkeiten ist vorliegend höher einzustufen als das Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten. Dem Ersuchen vom 20. Juni 2000 ist folglich stattzugeben.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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