Zusammenfassung des Urteils AGVE 2001 22: Obergericht
Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich in Sachen unentgeltliche Prozessführung / unentgeltliche Rechtsvertretung vom 5. Juni 2012 vereinigt das Beschwerdeverfahren mit dem Berufungsverfahren und schreibt es als dadurch erledigt ab. Die Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X, traten gegen den Beklagten und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y, an. Die Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli war an dem Verfahren beteiligt. Der Betrag der Gerichtskosten in CHF sowie das Geschlecht der verlorenen Partei sind nicht angegeben.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2001 22 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Handelsgericht |
Datum: | 17.08.2000 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2001 22 S.73 2001 Strafprozessrecht 73 V. Strafprozessrecht 22 § 18 GOG. Dritte sind nur ausnahmsweise berechtigt, in... |
Schlagwörter : | Universität; Interesse; Urteil; Akten; Verurteilten; Interessen; Einsicht; Sachverhalt; Urteils; Gerichtsakten; Ausschluss; Studium; Prozessrecht; Abschluss; Zustellung; Disziplinarverfahren; Verordnung; Behörden; Akteneinsichtsrecht; Abklärung; Sachverhalts; Prüfung; Disziplinierung; Geheimhaltung; Studenten; Taten; Disziplinarordnung; Verfehlungen; Strafprozessrecht |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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