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20 Doppelvertretungsverbot (§ 14 Abs. 2 Satz 1 AnwG) Die Tätigkeit des Anwaltes als Vermittler Vertreter zweier Parteien ist zulässig, sofern beide Parteien zustimmen und jede Benachteiligung einer Partei ausgeschlossen ist (§ 11 Abs. 2 Standesregeln).
Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 27. August 2001
Aus den Erwägungen
3. c) Im Weiteren ist zu prüfen, ob der beschuldigte Anwalt ge- gen die Interessen seiner Mandantin gehandelt hat. Der Anwalt hat
die Interessen der Mandantschaft gewissenhaft und nach Recht und
Billigkeit zu wahren (§ 14 Abs. 2 Satz 1 AnwG) und darf nicht Per-
sonen mit sich widersprechenden Interessen dienen (§ 11 Abs. 1 der
Standesregeln). Das Verbot der Vertretung gegensätzlicher Interessen
gründet in der anwaltlichen Treuepflicht. In der Anzeige wird die
Frage nach dem Vorliegen eines persönlichen Interessenkonfliktes
sowie einer verpönten Doppelvertretung aufgeworfen. Ob die über-
tragenen Interessen den eigenen anderen, dem beschuldigten
Anwalt ebenfalls zur Wahrung übertragenen Interessen zuwiderlau-
fen, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen
(vgl. zum Ganzen: Giovanni Andrea Testa, Die zivilund standes-
rechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten,
Zürich 2001, S. 93 ff.).
(...)
dd) Vorliegend hatte der beschuldigte Anwalt zu beiden Parteien
vorbestehende anwaltliche Beziehungen. Eine Vertretung von zwei
Vertragsparteien durch denselben Anwalt erfordert stets besonders
sorgfältiges anwaltliches Vorgehen, weil der Anwalt nie den
Eindruck erwecken darf, er habe die eine Partei gegenüber der ande-
ren bevorzugt. Daher ist ein solches Doppelmandat nur dann nicht zu
beanstanden, wenn keine Interessenkollision daraus entsteht. Gerade
bei reinen Beratungsmandaten ist die Doppelvertretung in der Regel
zulässig, sofern beide Parteien die Aufgabe auf den Anwalt übertra-
gen und dieser nicht bereits vorher eine Partei in derselben Sache
vertreten hat (vgl. Testa, a.a.O., S. 93 und S. 104).
Die Standesregeln erklären in § 11 Abs. 2 die Tätigkeit des
Anwaltes als Vermittler Vertreter zweier Parteien als zulässig,
sofern beide zustimmen und jede Benachteiligung einer Partei ausge-
schlossen ist. In diesem Sinn kann auch § 14 Abs. 2 AnwG ausgelegt
werden. Solange die Tätigkeit für beide Parteien (z.B. als Vermittler
eines Darlehensvertrages wie vorliegend) den Interessen beider Par-
teien gerecht wird, d.h. keine der Parteien dadurch benachteiligt
wird, und auch beide Parteien einverstanden sind, ist dagegen nichts
einzuwenden.
Dass Frau X. benachteiligt worden wäre, ist, wie vorerwähnt,
nicht ersichtlich. Allerdings muss davon ausgegangen werden, dass
der beschuldigte Anwalt Frau X. nicht über die vorbestehenden an-
waltlichen geschäftlichen Beziehungen zum Darlehensnehmer
in Kenntnis gesetzt hatte. Dies gab sie am 27. Juni 2001 zu Protokoll,
und auch der beschuldigte Anwalt räumte im Widerspruch zu seiner
Stellungnahme vom 10. August 2001 (S. 2) ein, es sei gut möglich,
dass er ihr nicht gesagt habe, dass er Mandate vom Darlehensnehmer
habe (Protokoll, S. 9). Daraus ist zu schliessen, dass Frau X. dachte,
zwischen dem beschuldigten Anwalt und dem Darlehensnehmer
bestünde ,,lediglich" eine freundschaftliche Beziehung, und nicht
wusste, dass der beschuldigte Anwalt auch gegenüber dem Darle-
hensnehmer in die anwaltlichen Treuepflichten eingebunden war und
nach wie vor ist. Selbstredend kann die Zustimmung zum Doppel-
mandat nur in Kenntnis der zweiseitigen Anwaltstätigkeit und einer
möglichen, damit einhergehenden Interessenkollision erfolgen. Da
Frau X. nicht wusste, dass der beschuldigte Anwalt vorbestehende
anwaltliche Beziehungen zu beiden Vertragsparteien hatte, konnte sie
die notwendige Zustimmung zum Doppelmandat gar nicht erteilen.
Dass dies ihrer eigenen Aussage zufolge nichts an ihrer Zustimmung
zum Darlehensvertrag geändert hätte, vermag diesen Mangel nicht zu
heilen, liegt doch die Pflichtverletzung des Anwaltes darin, sie nicht
darüber informiert zu haben.