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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2001 18: Obergericht

Die Gesuchstellerin reichte beim Bezirksgericht Meilen ein Begehren ein, um Unterhaltszahlungen von der Arbeitgeberin des Gesuchsgegners zu erhalten. Nachdem sie einen Gerichtskostenvorschuss nicht leisten konnte, zog sie ihr Gesuch zurück. Das Bezirksgericht Meilen schrieb das Verfahren als erledigt ab und legte die Kosten der Gesuchstellerin auf. Dagegen erhob die Gesuchstellerin Beschwerde, die jedoch als unbegründet abgewiesen wurde, da die Gerichtskosten angemessen waren.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2001 18

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2001 18
Instanz:Obergericht
Abteilung:Handelsgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2001 18 vom 21.09.2001 (AG)
Datum:21.09.2001
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2001 18 S.64 2001 Obergericht/Handelsgericht 64 [...] 18 Vorbefassung (§ 2 lit. c. ZPO) Keine Vorbefassung des Gerichtspräsidenten...
Schlagwörter : Eintragung; Verfahren; Gericht; Bauhandwerker; Vorbefassung; Gerichtspräsident; Pfandrechts; Bauhandwerkerpfandrechts; Richter; Sachverhalt; Anspruch; Summarverfahren; Obergericht/Handelsgericht; Gerichtspräsidenten; Summarbegehren; Pfand-; Entscheid; Inspektionskommission; Erwägungen; Gesuchsteller; Vorkommnisse; Zusammenhang; Besorgnis; Voreingenommenheit; Misstrauen; Zeitpunkt; Ausschlaggebend
Rechtsnorm:Art. 839 ZGB ;
Referenz BGE:114 Ia 50; 119 Ia 221;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2001 18

2001 Obergericht/Handelsgericht 64

[...]

18 Vorbefassung (§ 2 lit. c. ZPO)
Keine Vorbefassung des Gerichtspräsidenten im ordentlichen Verfahren
zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts, wenn dieser bereits
zuvor das Summarbegehren um vorsorgliche Vormerkung des Pfand-
rechts beurteilt hat.

Aus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 21. September 2001 i.S. X.
Aus den Erwägungen
4. Die Gesuchsteller rügen, Gerichtspräsident X. und damit alle Richter seien aufgrund der Vorkommnisse im Zusammenhang mit der vorläufigen Eintragung des Pfandrechts voreingenommen. Eine Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann dann entstehen, wenn der Richter sich bereits in einem früheren Zeitpunkt mit der Angelegenheit befasste. Ausschlaggebend ist in solchen Fällen von Vorbefassung, dass das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu beurteilenden Fragen gleichwohl als offen erscheint und kein Anschein der Vorbestimmtheit erweckt wird (BGE 119 Ia 221 E. 3 S. 226, 120 Ia 184 E. 2 S. 187). a) Art. 839 Abs. 2 ZGB verlangt die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes innert 3 Monaten nach Vollendung der Arbeiten.
2001 Zivilprozessrecht 65

Das mit dem Hauptprozess befasste Gericht muss die Rechtmässigkeit und Rechtzeitigkeit der Anmeldung zur Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechts prüfen. Gegenstand des Summarverfahrens ist die vorsorgliche Vormerkung des Pfandrechts, wobei der Bauhandwerker seinen Anspruch auf Eintragung lediglich glaubhaft zu machen hat. Gegenstand des ordentlichen Verfahrens hingegen ist die Prüfung des Anspruches auf die Werklohnforderung und die entsprechende definitive Eintragung des Pfandrechts, das Vorliegen von deren Voraussetzungen hat der Bauhandwerker nunmehr zu beweisen. Der Gegenstand der beiden Verfahren ist somit nicht identisch. Die Konstellation, dass ein Gerichtspräsident im Summarverfahren einen Sachverhalt provisorisch beurteilen muss und nachher im ordentlichen Verfahren wiederum mit der Sache befasst ist, stellt zudem keine Besonderheit dar (vgl. Präliminarund Scheidungsverfahren, Vermittlungsverhandlung im Arbeitsgerichtsverfahren, Privatstrafverfahren) und begründet für sich auch keinen Ablehnungsgrund (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 57 f.). Eine Vorbefassung liegt dementsprechend nicht vor.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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