Zusammenfassung des Urteils AGVE 2001 16: Obergericht
Die GmbH hat Beschwerde gegen die Konkurseröffnung eingereicht, da sie angibt, keine Kenntnis von der Konkursverhandlung erhalten zu haben und Zahlungen getätigt zu haben. Das Gericht entschied, dass die Konkurseröffnung aufgrund eines Verfahrensmangels aufzuheben sei, da die Beschwerdeführerin nicht korrekt vorgeladen wurde. Die Beschwerde wurde gutgeheissen, die Spruchgebühr der Beschwerdeführerin auferlegt und die Kosten des Konkursamts auf die Staatskasse genommen. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben. Der Betrag von Fr. 3'100.- wurde entsprechend aufgeteilt.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2001 16 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Handelsgericht |
Datum: | 23.08.2001 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2001 16 S.62 2001 Obergericht/Handelsgericht 62 [...] 16 Untersuchungsmaxime im Verfahren über die unentgeltliche Rechtspflege.... |
Schlagwörter : | Gesuch; Unterlagen; Rechtspflege; Untersuchungsmaxime; Verfahren; Zivilprozessrecht; Parteien; Gericht; Appellation; Richter; Berichte; Offizialmaxime; Sammlung; Prozessstoffs; Beweise; Amtes; Anwalt; Einreichung; Tatsache; Gesuchstel-; Bedürftigkeit; Gesuchsteller; Obergericht/Handelsgericht; Rechts-; Geltung; Entscheid |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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