E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgesetz (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2001 116: -

Der Text behandelt einen Gerichtsentscheid bezüglich einer Gebäudewasserversicherung gemäss § 3 lit. b GWVV, der eine Ausschlussklausel darstellt und besagt, dass der Versicherer keine Vorleistung erbringen muss, wenn ein Dritter haftbar ist. Die Frage der Haftbarkeit des Dritten muss vor dem Zivilgericht geklärt werden, es sei denn, es ist unzumutbar. Der Fall betrifft eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Oberschätzungsbehörde nach dem Versicherungsgesetz von 2001. Es wird diskutiert, ob das Versicherungsunternehmen zur Vorleistung verpflichtet ist und ob es ein Regressrecht gegenüber dem haftbaren Dritten hat. Der Richter in diesem Fall ist nicht angegeben. Die Gerichtskosten betragen 511 CHF.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2001 116

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2001 116
Instanz:-
Abteilung:Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgesetz
- Entscheid AGVE 2001 116 vom 06.12.2001 (AG)
Datum:06.12.2001
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2001 116 S.511 2001 Entschädigung 511 I. Entschädigung 116 Gebäudewasserversicherung. § 3 lit. b GWVV. § 3 lit. b GWVV...
Schlagwörter : Haftbarkeit; Entscheid; Regress; Oberschätzungsbehörde; Versicherung; Ausschluss; Entschädigung; Regressrecht; Firma; Gebäudewasserversicherung; Leistungspflicht; Maurer; Vorleistungspflicht; Schaden; Beschwerdeführern; Ausschlussklausel; Unzumutbarkeit; Parteien; Zivilweg; Fälle; Versicherungsgesetz; Sachen; Alfred; Gefahr; Geschädigte; Münch; Genuss
Rechtsnorm:Art. 33 VVG ;Art. 72 VVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2001 116

2001 Entschädigung 511

I. Entschädigung



116 Gebäudewasserversicherung. § 3 lit. b GWVV. - § 3 lit. b GWVV stellt eine Ausschlussklausel dar; keine Vor- leistungspflicht des AVA (Erw. 3.1.1.f.). - Die Frage der Haftbarkeit des Dritten ist vom zuständigen Zi- vilgericht zu entscheiden. Bei Unzumutbarkeit verzichtet die Oberschätzungsbehörde auf eine Verweisung der Parteien auf den Zivilweg. Fälle der Unzumutbarkeit (Erw. 3.2.2).
Aus einem Entscheid der Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgesetz
vom 6. Dezember 2001 in Sachen Ehegatten V. gegen AVA.

Aus den Erwägungen
3.1.1. Der Wortlaut von § 3 GWVV (Marginalie: "Aus-
schlüsse"; alinea 1: "von der Gebäudewasserversicherung ausge-
schlossen sind") spricht klar für einen gänzlichen Wegfall der
Leistungspflicht des AVA, falls für die Schäden ein Dritter haftbar ist
(sog. Subsidiaritätsklausel [Alfred Maurer, Schweizerisches Privat-
versicherungsrecht, Bern 1995, 3. Auflage, S. 374 ff.]). Alfred Mau-
rer definiert die Ausschlüsse als Sachverhalte, die zwar durch die
abstrakte Umschreibung der Gefahr gedeckt sind, indessen nicht
versichert werden (Maurer, a.a.O., S. 245).
Anhaltspunkte für eine Leistungspflicht mit blossem Regress-
recht finden sich nicht. Auch aus der Systematik ergibt sich, dass § 3
GWVV mit dem Versicherungsausschluss nicht ein Regressrecht
meint: in der Liste von § 3 GWVV finden sich keine weiteren Fälle
der Haftbarkeit Dritter, so dass von vornherein eine Regressregelung
nicht gegeben sein kann. Da bei der Gebäudewasserversicherung der
Geschädigte mit dem Versicherten identisch ist, stellt sich auch nicht
die Frage, ob sich der Ausschluss nicht bloss auf das Innenverhältnis
2001 Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgesetz 512

(d.h. Versicherung - Versicherter) bezieht, das Aussenverhältnis (d.h.
Versicherung - Geschädigter) aber nicht betrifft und daher das Rück-
griffsrecht des Versicherers auf den Versicherten verschafft (vgl.
Thomas Geiser / Peter Münch [Hrsg.], Handbücher für die Anwalts-
praxis, 5. Teil Schaden-Haftung-Versicherung, Basel/Genf/München
1999, N. 4.78 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine
Vorleistungspflicht seitens des AVA besteht (vgl. auch BGE 114 V
171 ff.).
3.1.2. Gemäss Art. 33 VVG muss eine Ausschlussklausel be-
stimmt und unzweideutig abgefasst sein.
Wie oben bereits erwähnt, ist dieses Erfordernis hier erfüllt. Es
wäre denn auch nicht ersichtlich, auf was sich der Ausschluss bezie-
hen sollte, wenn wie nach Ansicht der Beschwerdeführer das AVA
trotz § 3 lit. b GWVV gegenüber den Versicherten leistungspflichtig
bleibt, jedoch zusätzlich in den Genuss eines Regressrechtes gegen-
über dem haftbaren Dritten kommt.
3.2.1. Damit bleibt zu prüfen, ob in casu § 3 lit. b GWVV erfüllt
ist, welcher die Leistungspflicht des AVA ausschliesst. Strittig ist
hier, ob für den Schaden ein Dritter wegen fehlerhaften Unterhaltsar-
beiten haftbar ist. Die Beschwerdeführer halten dies in casu für nicht
erwiesen (...), das AVA stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die
Haftbarkeit ergebe sich aus dem Expertenbericht von S.; ein rechts-
kräftiges Urteil, welches die Haftbarkeit des Dritten (...) feststelle,
könne nicht verlangt werden, zumal das AVA in einem solchen Pro-
zess nicht Partei wäre (...). Dem halten die Beschwerdeführer wie-
derum entgegen, dass das AVA in einem solchen Prozess gestützt auf
das Regressrecht von Art. 72 VVG Parteistellung hätte (...). Gemäss
AVA stelle sich bei einem Ausschlussgrund nicht die Frage nach
einer Vorfinanzierung mit anschliessendem Regress (...).
3.2.2. Mangels direkten Anspruchs kann das AVA nicht selber
einen rechtskräftigen Entscheid über die Haftbarkeit der Firma C.
AG erwirken. Diese Möglichkeit entstünde erst, nachdem das AVA
den Beschwerdeführern eine Entschädigung geleistet hat (und auch
dann nur insoweit, als den Beschwerdeführern gegenüber der Firma
C. AG ein Ersatzanspruch aus unerlaubter Handlung zusteht) (Art. 72
Abs. 1 VVG). Wie bereits erwähnt, findet sich im GWVV keine
2001 Entschädigung 513

Vorleistungspflicht. Eine solche schreibt auch das subsidiär
anwendbare VVG nicht vor (vgl. dagegen z. B. die Vorleistungs-
pflicht in Art. 112 der Verordnung über die Krankenversicherung
vom 27. Juni 1995 [SR 832.102]).
Das AVA kann deshalb (d.h. keine Vorleistungspflicht vorge-
schrieben) nicht verpflichtet werden, den geltend gemachten Schaden
den Beschwerdeführern zu entschädigen, einzig um in den Genuss
des Regressrechts zu kommen und so einen rechtskräftigen Entscheid
über die Haftbarkeit der Firma C. zu erwirken (vgl. Maurer, a.a.O.,
S. 374 ff.). Daraus ergibt sich, dass die Anwendbarkeit von § 3 lit. b
GWVV nicht schon deshalb verneint werden kann, weil das AVA
keinen rechtskräftigen Entscheid über die Haftbarkeit der Firma C.
AG vorlegen kann.
Es stellt sich die Frage, ob die Oberschätzungsbehörde vorfra-
geweise die Haftbarkeit des Dritten zu entscheiden hat. Der Prozess
über die Haftbarkeit des Dritten fällt in den Zuständigkeitsbereich
des Zivilgerichtes. Es ist nicht Aufgabe der Oberschätzungsbehörde
als Spezialgericht, in diese Zuständigkeitsordnung einzugreifen. Die
Gefahr sich widersprechender Urteile (divergierende Entscheide der
Oberschätzungsbehörde und des Zivilgerichtes über die identische
Frage der zivilrechtlichen Haftbarkeit des Dritten) ist nicht von der
Hand zu weisen. Allerdings kann es nicht angehen, die Parteien auf
den Zivilweg zu verweisen, falls dies unzumutbar ist. Die Unzumut-
barkeit ist insbesondere gegeben, falls keine überwiegende Wahr-
scheinlichkeit für ein Obsiegen in der Haftbarkeitsklage gegen den
Dritten anzunehmen ist, der zivilprozessuale Gerichtsort aufgrund
seiner Distanz nicht zugemutet werden kann wenn mit unzu-
mutbaren Kosten zu rechnen ist (vgl. LGVE 1994 II 33 [Entscheid
des Verwaltungsgerichts Luzern vom 2. September 1994], S. 252,
mit Verweis auf einen Entscheid des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts vom 14. September 1993, in Sachen H., Erw. 3c).
(...)

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.