Zusammenfassung des Urteils AGVE 2001 108: -
Der Kläger hat Beschwerde gegen Verfügungen des Friedensrichteramtes Zollikon erhoben, die einen Kostenvorschuss betreffen. Er argumentiert, dass er die erste Verfügung nicht erhalten habe und beantragt eine erneute Zustellung sowie eine Reduzierung des Kostenvorschusses. Das Gericht entscheidet, dass die Zustellung als erfolgt gilt und die Beschwerde abgewiesen wird. Es wird festgestellt, dass der Kostenvorschuss angemessen ist. Der Kläger erhält keine Kostenentschädigung, da die Beschwerde teilweise abgewiesen wurde. Der Richter ist männlich.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2001 108 |
Instanz: | - |
Abteilung: | Schätzungskommission nach Baugesetz |
Datum: | 18.12.2001 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2001 108 S.465 2001 Erschliessungsabgaben 465 [...] 108 Anschlussgebühr Mangels anderweitiger Regelung im kommunalen... |
Schlagwörter : | Überlauf; Anschluss; Rabatt; Kanalisation; Anschlussgebühr; Benutzung; Anspruch; Sicker-; Schätzungskommission; Baugesetz; Sauberwasser; Notentlastung; Dachwasser; Ableitung; Gemeinde; Erschliessungsabgaben; Mangels; Regelung; Abwasser-; Entscheid; Sachen; Einwohnergemeinde; Erwägungen; Inbetriebnahme |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 91 ZPO, 2016 |
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