Zusammenfassung des Urteils AGVE 2001 107: -
Die Schätzungskommission nach dem Baugesetz hat in einem Fall vom 25. September 2001 entschieden, dass bei Anschlussgebühren für ein Abwassersystem die Mehrwertsteuer nur auf die tatsächlich neu zu zahlende Gebühr erhoben werden soll. Es wurde festgestellt, dass bereits geleistete Zahlungen anzurechnen sind, um eine Doppelbelastung zu vermeiden. Die Frage, ob Anschlussgebühren als Dienstleistung oder Lieferung zu qualifizieren sind, bleibt offen, solange ein Leistungsaustausch gemäss dem Mehrwertsteuergesetz stattfindet. Die Beschwerdegegnerin war anderer Meinung, jedoch entschied die Kommission zugunsten der Klägerin.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2001 107 |
Instanz: | - |
Abteilung: | Schätzungskommission nach Baugesetz |
Datum: | 25.09.2001 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2001 107 S.464 2001 Schätzungskommission nach Baugesetz 464 107 Anschlussgebühr; Mehrwertsteuer. Lediglich die tatsächlich... |
Schlagwörter : | Anschluss; Anschlussgebühr; Leistung; Mehrwertsteuer; Anschlussgebühren; Fläche; Lieferung; Schätzungskommission; Baugesetz; Netto; Einkauf; Gebühr; Betrag; Dienstleistung; Sinne; Leistungsaustausch; Bundesgesetz; MWSTG; Anschlussgebühr; Entscheid; Sachen; Einwohnergemeinde; Erwägungen; Entrichtung; Entgelt; Abwassersystem; Erweiterungen; Abgabe |
Rechtsnorm: | Art. 7 MWStG; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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