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Urteil Schätzungskommission nach Baugesetz (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2001 107: -

Die Schätzungskommission nach dem Baugesetz hat in einem Fall vom 25. September 2001 entschieden, dass bei Anschlussgebühren für ein Abwassersystem die Mehrwertsteuer nur auf die tatsächlich neu zu zahlende Gebühr erhoben werden soll. Es wurde festgestellt, dass bereits geleistete Zahlungen anzurechnen sind, um eine Doppelbelastung zu vermeiden. Die Frage, ob Anschlussgebühren als Dienstleistung oder Lieferung zu qualifizieren sind, bleibt offen, solange ein Leistungsaustausch gemäss dem Mehrwertsteuergesetz stattfindet. Die Beschwerdegegnerin war anderer Meinung, jedoch entschied die Kommission zugunsten der Klägerin.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2001 107

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2001 107
Instanz:-
Abteilung:Schätzungskommission nach Baugesetz
- Entscheid AGVE 2001 107 vom 25.09.2001 (AG)
Datum:25.09.2001
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2001 107 S.464 2001 Schätzungskommission nach Baugesetz 464 107 Anschlussgebühr; Mehrwertsteuer. Lediglich die tatsächlich...
Schlagwörter : Anschluss; Anschlussgebühr; Leistung; Mehrwertsteuer; Anschlussgebühren; Fläche; Lieferung; Schätzungskommission; Baugesetz; Netto; Einkauf; Gebühr; Betrag; Dienstleistung; Sinne; Leistungsaustausch; Bundesgesetz; MWSTG; Anschlussgebühr; Entscheid; Sachen; Einwohnergemeinde; Erwägungen; Entrichtung; Entgelt; Abwassersystem; Erweiterungen; Abgabe
Rechtsnorm:Art. 7 MWStG;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2001 107

2001 Schätzungskommission nach Baugesetz 464

107 Anschlussgebühr; Mehrwertsteuer.
- Lediglich die tatsächlich neu zu entrichtende (Netto)An- schlussgebühr ist mit der Mehrwertsteuer zu belasten.

Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 25. September 2001 in Sachen W. gegen Einwohnergemeinde W.
Aus den Erwägungen
5.2.7.6. Die Entrichtung von Anschlussgebühren stellt ein
Entgelt für den Einkauf in ein funktionierendes Abwassersystem dar.
Grundsätzlich unterliegt bei erstmaligem Anschluss die gesamte
Gebühr der MWSt, bei Erweiterungen die für die neue Fläche zu
bezahlende Abgabe.
Gewisse AR wie dasjenige der Beschwerdegegnerin sehen
vor, dass bei Umund Neubauten auf bereits bestehenden Gebäude-
plätzen eine Anschlussgebühr nicht nur auf der erweiterten Fläche
erhoben wird, sondern wie bei erstmaligem Anschluss auf der ge-
samten (für die Bemessung relevanten) Fläche. Soweit von dieser
Gebühr bereits früher geleistete Beträge abgezogen werden können,
wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Einkauf in die Ka-
nalisation grundsätzlich bereits stattgefunden hat, und eine Doppel-
belastung auch im Hinblick auf die Rechtsgleichheit vermieden
werden soll.
Die "kann"-Regel gemäss § 52 Abs. 2 AR erteilt dem Gemein-
derat lediglich einen Ermessensspielraum bezüglich der Frage, ob
bereits geleistete Anschlussgebühren an die nun zu entrichtende Ge-
bühr anzurechnen sind. Auf welchem Betrag die MWSt zu erheben
ist, wird demgegenüber ausschliesslich durch das Bundesrecht fest-
gelegt. Danach wird die MWSt unter anderem auf der Lieferung von
Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen erhoben
(Art. 5 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR
641.20] vom 2. September 1999). Unter den Begriff der Dienst-
leistung wird jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes
ist, subsumiert (Art. 7 Abs. 1 MWStG). Ob die Anschlussgebühr als
2001 Erschliessungsabgaben 465

Lieferung einer Sache als Dienstleistung zu qualifizieren ist,
kann damit offen bleiben. Entscheidend ist, dass immer eine
Leistung im Sinne des MWSt-Rechts vorliegen muss, also ein
Leistungsaustausch stattfindet (Patrick Imgrüth, in: mwst.com,
Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000,
N 1 zu Art. 7).
Bei Anschlussgebühren findet der Leistungsaustausch im Sinne
des MWSTG mit Eintritt der Zahlungspflicht statt (vgl. vorliegend
§ 51 AR). Soweit nun frühere Zahlungen an die zu erhebende An-
schlussgebühr angerechnet werden, bedeutet dies, dass für den ent-
sprechenden Betrag heute keine Leistung mehr erbracht bzw. einge-
kauft wird. Dementsprechend ist lediglich die tatsächlich neu zu
entrichtende (Netto)Anschlussgebühr mit der MWSt zu belasten. Die
Beschwerdegegnerin geht deshalb mit ihrer gegenteiligen Ansicht
fehl.
(...)

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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