Zusammenfassung des Urteils AGVE 2001 100: -
Der Text handelt von einem Gerichtsfall im Zusammenhang mit dem Enteignungsrecht. Es wird festgestellt, dass Entschädigungsansprüche aufgrund einer Zuweisung in eine öffentliche Zone vor dem 1. April 1994 bis zum 1. April 2004 nicht verjährt sind. Der Fall betrifft eine Entscheidung der Schätzkommission nach dem Baugesetz vom 27. März 2001, bei dem die Verjährung von Ansprüchen aus materieller Enteignung diskutiert wird. Das Bundesgericht betont die Rolle der kantonalen Gesetzgeber bei der Verhinderung der Verjährung von Entschädigungsansprüchen. Es wird auch auf eine Übergangsregelung im aargauischen Baugesetz hingewiesen, die die Verjährungsproblematik behandelt. Das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht haben in einem früheren Entscheid die Verjährungsfrage in speziellen Fällen behandelt und bestätigt, dass Entschädigungsansprüche bis zum 1. April 2004 geltend gemacht werden können.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2001 100 |
Instanz: | - |
Abteilung: | Schätzungskommission nach Baugesetz |
Datum: | 01.04.1994 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2001 100 S.441 2001 Enteignungsrecht 441 I. Enteignungsrecht 100 Materielle Enteignung; Verjährung. Entschädigungsansprüche... |
Schlagwörter : | Entschädigung; Enteignung; Verjährung; Entscheid; Schätzungskommission; Zuweisung; Enteignungsrecht; Entschädigungsansprüche; Bauten; Baugesetz; Zeitpunkt; Vertrauen; Sachen; Recht; Hinweis; Bundesgericht; Gemeinwesen; Gesetzgeber; Verwaltungsgericht; Materielle; Enteignung; April; Einwohnergemeinde; Erwägungen; Zonenplan; Regierungsrat; Prü-; Einrede |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 112 Ib 485; |
Kommentar: | Aldo Zaugg, Kommentar zum Bau- gesetz des Kantons Bern, Art. 134, 1995 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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