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Urteil Schätzungskommission nach Baugesetz (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2001 100: -

Der Text handelt von einem Gerichtsfall im Zusammenhang mit dem Enteignungsrecht. Es wird festgestellt, dass Entschädigungsansprüche aufgrund einer Zuweisung in eine öffentliche Zone vor dem 1. April 1994 bis zum 1. April 2004 nicht verjährt sind. Der Fall betrifft eine Entscheidung der Schätzkommission nach dem Baugesetz vom 27. März 2001, bei dem die Verjährung von Ansprüchen aus materieller Enteignung diskutiert wird. Das Bundesgericht betont die Rolle der kantonalen Gesetzgeber bei der Verhinderung der Verjährung von Entschädigungsansprüchen. Es wird auch auf eine Übergangsregelung im aargauischen Baugesetz hingewiesen, die die Verjährungsproblematik behandelt. Das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht haben in einem früheren Entscheid die Verjährungsfrage in speziellen Fällen behandelt und bestätigt, dass Entschädigungsansprüche bis zum 1. April 2004 geltend gemacht werden können.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2001 100

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2001 100
Instanz:-
Abteilung:Schätzungskommission nach Baugesetz
- Entscheid AGVE 2001 100 vom 01.04.1994 (AG)
Datum:01.04.1994
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2001 100 S.441 2001 Enteignungsrecht 441 I. Enteignungsrecht 100 Materielle Enteignung; Verjährung. Entschädigungsansprüche...
Schlagwörter : Entschädigung; Enteignung; Verjährung; Entscheid; Schätzungskommission; Zuweisung; Enteignungsrecht; Entschädigungsansprüche; Bauten; Baugesetz; Zeitpunkt; Vertrauen; Sachen; Recht; Hinweis; Bundesgericht; Gemeinwesen; Gesetzgeber; Verwaltungsgericht; Materielle; Enteignung; April; Einwohnergemeinde; Erwägungen; Zonenplan; Regierungsrat; Prü-; Einrede
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:112 Ib 485;
Kommentar:
Aldo Zaugg, Kommentar zum Bau- gesetz des Kantons Bern, Art. 134, 1995
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2001 100

2001 Enteignungsrecht 441

I. Enteignungsrecht



100 Materielle Enteignung; Verjährung. - Entschädigungsansprüche zufolge einer Zuweisung in eine Zone öffentlicher Bauten vor dem 1. April 1994 sind bis zum 1. April 2004 nicht verjährt.
Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom
27. März 2001 in Sachen L. gegen Einwohnergemeinde L.

Aus den Erwägungen
7.1. (...)
Der Zonenplan wurde am 18. Februar 1969 vom Regierungsrat
genehmigt (...), womit dieser Zeitpunkt für die nachfolgende Prü-
fung, ob eine materielle Enteignung vorlag, massgebend ist (...).
7.2.1. Die Beklagte hat die Einrede erhoben, der Subeven-
tualanspruch sei längst verjährt. Dieser Auffassung kann nicht ge-
folgt werden. Die Verjährung von Ansprüchen aus materieller Ent-
eignung zufolge Zuweisung einer Parzelle in die öffentliche Zone
wird verschiedentlich als unerwünschte Rechtsfolge bezeichnet, weil
die Grundeigentümerschaft nicht selten vorläufig von der Geltend-
machung ihrer Forderungen absieht, um etwa nicht eine (meist auch
nicht im Interesse des Gemeinwesens liegende) vorzeitige formelle
Enteignung zu provozieren (vgl. Aldo Zaugg, Kommentar zum Bau-
gesetz des Kantons Bern, 2. Auflage 1995, N 6 zu Art. 134). Nicht
grundlegend anders verhält es sich dort, wo die Grundeigentümer-
schaft zuwartet in der Hoffnung auf höhere Preise, weil das frühere
kantonale Recht (§ 213 Abs. 1 aBauG) für die Entschädigungsbe-
rechnung in bundesrechtswidriger Weise auf die Verhältnisse im
Zeitpunkt des Entscheides der Schätzungskommission abstellte
(vgl. den Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] IV/053/054 vom
2001 Schätzungskommission nach Baugesetz 442

16. November 1999 in Sachen Erbengemeinschaften W. gegen Ein-
wohnergemeinde S., S. 18 mit Hinweis auf das "Gontenschwiler
Präjudiz" gemäss Entscheid der Schätzungskommission vom
29. November 1991).
Das Bundesgericht hat verschiedentlich darauf hingewiesen,
dass es Sache des kantonalen Gesetzgebers sei, die Verjährung von
Entschädigungsansprüchen aus der Zuweisung zu einer öffentlichen
Zone mit positivrechtlichen Regelungen zu verhindern (vgl. Robert
Wolf, Entschädigungsprobleme bei der Übernahme von Grund-
stücken durch das Gemeinwesen, Schriftenreihe VLP Nr. 49, 1989,
S.34 mit Hinweis auf BGE 112 Ib 485 ff., 496 und 112 Ib 510 f.).
Der aargauische Gesetzgeber hat sich der mit § 213 Abs. 1
aBauG verbundenen Vertrauensproblematik angenommen und in
§ 170 Abs. 5 BauG folgende Übergangsregelung erlassen:
"Wer im Vertrauen auf § 213 Abs. 1 des Baugesetzes vom 2. Februar
1971 für Grundstücke, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einer
Grünzone einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugeteilt
worden sind, noch keinen Entschädigungsanspruch geltend gemacht hat,
kann innert zehn Jahren bei der Schätzungskommission nebst der Entschä-
digung einen angemessenen Ausgleich für den Nachteil verlangen, der
durch die Änderung des für die Bemessung der Entschädigung massgebli-
chen Zeitpunktes entstanden ist."
Da demnach Entschädigungsansprüche zufolge Zuweisung in
eine Zone öffentlicher Bauten noch bis zum 1. April 2004 geltend
gemacht werden können, ist das am 16. Mai 1997 gestellte Sub-
eventualbegehren als nicht verjährt zu behandeln.
Das Verwaltungsgericht hat zwar im eben erwähnten Entscheid
§ 170 Abs. 5 BauG insoweit die Anwendung versagt, als eine in
Widerspruch zum Bundesrecht stehende Zusatzentschädigung aus
Vertrauensschutz zur Prüfung stand, die gleichzeitig im Raume ste-
hende Verjährungsfrage dagegen implizit mit dieser Bestimmung
gelöst gesehen (vgl. den erwähnten VGE IV/053/054 vom
16. November 1999, S. 18 ff.). Das Bundesgericht hat diesen Ent-
scheid vollumfänglich bestätigt und damit die Nichtberücksichtigung
der Verjährung in diesen Sonderfällen ebenfalls mittelbar anerkannt
2001 Enteignungsrecht 443

(vgl. BGE IA.104/2000 vom 20. Oktober 2000, publiziert in ZBl
2001 550 ff.).
(...)

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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