E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Steuerrekursgericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2000 92: -

Der Rekurrent hat in einem Steuerrekurs argumentiert, dass er aufgrund seiner Position als Geschäftsführer einer Firma steuerpflichtig am Arbeitsort sei. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Firma nicht als bedeutendes Unternehmen im Sinne der Gesetzgebung angesehen werden kann, da die Anzahl der Angestellten und der Jahresumsatz nicht ausreichen. Zudem erfüllt der Rekurrent nicht die Voraussetzungen für eine leitende Tätigkeit. Trotz der verantwortungsvollen Funktion des Rekurrenten bei der Firma kann keine besondere Verantwortung im Sinne der Gesetzgebung nachgewiesen werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2000 92

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2000 92
Instanz:-
Abteilung:Steuerrekursgericht
- Entscheid AGVE 2000 92 vom 13.12.1983 (AG)
Datum:13.12.1983
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2000 92 S.399 2000 Kantonale Steuern 399 I. Kantonale Steuern A. Gesetz über die Steuern auf Einkommen, Vermögen, Grundstückgewinnen,...
Schlagwörter : Rekurrent; Unternehmen; Steuern; Stellung; Arbeitsort; Angestellte; Kantonale; Angestellten; Jahresumsatz; Sinne; Rechtsprechung; Steuerpflicht; Rekurs; Verantwortung; Personal; Automation; Locher; Organigramm; Anschlusshäuser; Bilanzsumme; Mitarbeiter; Unternehmung; Einkommen; Grundstückgewinnen; Erbschaften; Schenkungen; Zugehörigkeit; Steuerpflichtigen; Teil-
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2000 92

2000 Kantonale Steuern 399

I. Kantonale Steuern

A. Gesetz über die Steuern auf Einkommen, Vermögen, Grundstückgewinnen, Erbschaften und Schenkungen vom 13. Dezember 1983 (StG)
92 Steuerpflicht kraft persönlicher Zugehörigkeit (§ 14 Abs. 1 lit. a StG). - Keine leitende Stellung eines Steuerpflichtigen bei 20 (Teil- zeit-)Angestellten und einem Jahresumsatz von knapp Fr. 1 Mia. bei Inkasso-Firma.
3. Februar 2000 in Sachen S., RV.1999.50119/K 5377
Aus den Erwägungen

3. a) Der Rekurrent geht in seinem Rekurs vom 3. Juli 1999 davon aus, dass er eine leitende Stellung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung inne hat und darum an seinem Arbeitsort in B. (SZ) steuerpflichtig sei. Eine leitende Stellung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige einem bedeutenden Unternehmen vorsteht, eine besondere Verantwortung trägt zahlreichem Personal vorsteht, wobei bei einem Betrieb mit fortgeschrittener Automation letzteres Erfordernis keine ausschlaggebende Bedeutung mehr hat (K. Locher, Die Praxis der Bundessteuern, III. Teil: Das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht, Band 2, § 3, I B, 1 b Nr. 14). Nicht erforderlich ist, dass eine besondere Präsenzpflicht am Arbeitsort besteht dass der Steuerpflichtige am Arbeitsort eine eigene Wohnung hat. Er kann auch in einem Hotel einer Pension leben (E. Höhn/P. Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Auflage, 2000, Rz 65 ff. zu § 7). b) Der Rekurrent arbeitet seit dem 15. November 1995 (vom 15. November 1995 bis 30. April 1996 im Mandatsverhältnis) bei der S. AG in P. (SZ) als deren Geschäftsführer. Gemäss Organigramm
2000 Steuerrekursgericht 400

1999 arbeiteten noch 20 weitere Angestellte, davon zehn Personen in einem Teilzeitverhältnis von höchstens 50 %, bei der S. AG. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Anzahl der Angestellten auch im Januar 1996 ähnlich gross war. Gemäss Rekurs vom 3. Juli 1999 hat die S. AG im Jahre 1996 einen Jahresumsatz von ca. Fr. 1 Mrd. (gemäss Geschäftsbericht 1996 für das Jahr 1996 Fr. 918`800'000.-) erwirtschaftet. Der Rekurrent geht nun davon aus, dass es sich bei einem Unternehmen mit diesem Jahresumsatz um ein Bedeutendes handle, da in der Schweiz nur wenige Unternehmen mit ihren Umsätzen die Milliardengrenze überschreiten würden. c) Gemäss Leitbild ist die S. AG eine Dachorganisation des unabhängigen Handels und trägt wesentlich dazu bei, die administrativen Prozesse sowie Inkassotätigkeiten inklusive Delkredereabsicherungen zu vereinfachen und zu beschleunigen. Dabei übernimmt die S. AG für die beteiligten Anschlusshäuser u.a. deren Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Vertragslieferanten und sichert diese Verpflichtungen durch Garantien bei Finanzinstitutionen ab. Aus der Art der Tätigkeiten der S. AG ergibt sich zwangsläufig, dass ein grosser Teil ihrer Bilanzsumme sich aus der Kumulation von Teilen der Bilanzen der Anschlusshäuser errechnet. Durch diesen Umstand kann die Höhe der Bilanzsumme nicht mit derjenigen von Unternehmen verglichen werden, bei denen die verbuchten Aufwendungen und Erträge auch tatsächlich durch ihre eigenen Aktivitäten verursacht werden. Im vorliegenden Fall kann darum bei der S. AG nicht von einem bedeutenden Unternehmen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen werden. d) Dem Rekurrenten sind gemäss Organigramm 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstellt. Da aber nur die Hälfte für ein volles Pensum angestellt ist, ergibt sich ein Total von 15,3 Vollstellen. Dies reicht nicht aus, um von zahlreichem Personal auszugehen, gilt doch ein Verwaltungspräsident und Delegierter einer Unternehmung mit etwa 40 Angestellten noch nicht als jemand, der eine leitende Stellung inne hat (K. Locher, a.a.O., § 3, I B, 1 b Nr. 16).
2000 Kantonale Steuern 401

Daran kann auch der allenfalls hohe Automationsgrad nichts ändern. Der Rekurrent erfüllt somit die Voraussetzungen für eine leitende Tätigkeit nicht. e) Der Rekurrent mag eine verantwortungsvolle Funktion bei der S. AG ausüben, die ihn intensiv beansprucht. Dass ihm dabei eine besonders hohe Verantwortung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zukommt, wie dies etwa bei einem Mitglied der Direktion einer bedeutenden Unternehmung der Fall ist, kann der Rekurrent nicht glaubhaft darlegen. Auch aus diesem Grund ist der Rekurrent nicht am Arbeitsort steuerpflichtig.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.