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Urteil Versicherungsgericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2000 28: -

Das Versicherungsgericht hat entschieden, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nur besteht, wenn der Versicherte vermittlungsfähig ist. Dabei müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein, insbesondere bei der Ausübung eines Zwischenverdienstes. Ein absolviertes Praktikum während der Arbeitslosigkeit wird grundsätzlich als Zwischenverdienst angerechnet, es gelten jedoch strengere Anforderungen an die Vermittlungsfähigkeit. Das Gericht hat festgestellt, dass die Arbeitslosenkasse nicht zuständig ist, um über die Vermittlungsfähigkeit zu entscheiden, sondern das kantonale Arbeitsamt. Der Fall wurde an die Beschwerdegegnerin zurückverwiesen, um über die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entscheiden.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2000 28

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2000 28
Instanz:-
Abteilung:Versicherungsgericht
- Entscheid AGVE 2000 28 vom 19.12.2000 (AG)
Datum:19.12.2000
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2000 28 S.87 2000 Versicherungsgericht 87 Versicherungsgericht 28 Art. 15 AVIG, Art. 24 AVIG, Art. 85 Abs. 1 lit. d...
Schlagwörter : Arbeit; Vermittlung; Vermittlungsfähigkeit; Praktikum; Zwischenverdienst; Arbeitslose; Versicherungsgericht; Praktikums; Arbeitslosigkeit; Erwerb; Entscheid; Anspruch; Verneinung; Anspruchs; Zwischenverdienstes; Sinne; Zwischenverdiensttätigkeit; Verfügung; Entlöhnung; Arbeitslosenkasse; Versicherungsgerichts; OeALK; Erwägungen; Arbeitslosenentschädigung; Rechtsprechung; Ausübung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:122 V 266;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2000 28

2000 Versicherungsgericht 87

Versicherungsgericht



28 Art. 15 AVIG, Art. 24 AVIG, Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG, Art. 24 AVIV. Entlöhnung aus einem während der Arbeitslosigkeit absolvierten Prakti- kum; Anrechnung als Zwischenverdienst (Erw. 2b). Für die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitlosenentschädigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ist nicht die Arbeitslosenkasse, sondern das kantonale Arbeitsamt zuständig (Erw. 2c).
Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 19. Dezember 2000 in Sachen S.G.L. gegen OeALK.
Aus den Erwägungen

2. a) Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass der Versicherte vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Nach der Rechtsprechung des EVG gilt die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit auch bei Ausübung eines Zwischenverdienstes im Sinne von Art. 24 AVIG. Um die Ausübung eines Zwischenverdienstes nicht gänzlich zu verunmöglichen, müsse das Erfordernis jedoch relativiert werden. Es genüge hier eine ,,relative Vermittlungsfähigkeit". Damit diese gegeben sei, müsse die betreffende Zwischenverdiensttätigkeit insofern provisorischen Charakter aufweisen, als der Versicherte die betreffende Stelle bei Vermittlung Zuweisung einer zumutbaren Arbeit so schnell wie möglich (unter Wahrung der Kündigungsregeln einer angemessenen Reaktionszeit für die Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit)
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aufgeben wollen und auch können müsse. (Zum Ganzen: ARV 1996/97 Nr. 38 S. 212 Erw. 2a) b) Was Praktikumsstellen betrifft, hat das EVG entschieden, dass für die Annahme eins Zwischenverdienstes kein Raum bleibe, wenn die in Frage stehende Tätigkeit nicht zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit, sondern in erster Linie zu Ausbildungszwecken und folglich zum Erwerb von Kenntnissen aufgenommen worden sei (ARV 1998 Nr. 49 S. 286 ff.). Dieser etwas missverständlich formulierte Entscheid bedarf der Präzisierung: Auch den Lohn aus einem während der Arbeitslosigkeit absolvierten Praktikum muss sich der Versicherte grundsätzlich als Zwischenverdienst anrechnen lassen. Als solcher gilt gemäss Art. 24 Abs. 1 AVIG jedes Einkommen aus unselbständiger selbständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Es besteht kein Grund, den Absolventen eines Praktikums hier zu privilegieren und ihm ein volles Taggeld auszubezahlen. Eine Praktikumstätigkeit während einer Arbeitslosigkeit bedarf aber insofern einer Sonderbehandlung, als strengere Anforderungen an die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten gestellt werden müssen, wenn die betreffende Tätigkeit, wie es das EVG formuliert, nicht zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit, sondern in erster Linie zu Ausbildungszwecken aufgenommen wurde und wenn der Versicherte auch entsprechend schlechter entlöhnt wird. Eine solche Tätigkeit hat aus der Sicht der Arbeitslosenversicherung nur einen begrenzten Schadenminderungseffekt und kann deshalb nicht im selben Masse privilegiert werden wie eine Zwischenverdiensttätigkeit, die primär Erwerbszwecken dient. Eine Ausnahme ist allerdings dort zu machen, wo das Praktikum die Voraussetzungen eines Kurses im Sinne von Art. 60 AVIG erfüllt und von der kantonalen Amtsstelle als solcher bewilligt wird. Hier gilt mit Art. 60 Abs. 3 AVIG wieder eine relative Vermittlungsfähigkeit. Legt man beim Absolventen eines eigentlichen Praktikums hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit einen strengeren Massstab an,
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muss dies bedeuten, dass es nicht genügen kann, wenn der Versicherte seine Praktikumsstelle bei Finden Zuweisung einer zumutbaren Arbeit innert der ordentlichen gesetzlichen Kündigungsfristen aufgeben kann. Es muss vielmehr verlangt werden, dass eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses sofort zumindest kurzfristig möglich ist. Selbstverständlich muss der Versicherte wie bei einer Zwischenverdiensttätigkeit zu Erwerbszwecken auch grundsätzlich bereit sein, seine Tätigkeit zu Gunsten einer zumutbaren Arbeit auf-
zugeben. In Zusammenhang mit dem Besuch von nicht bewilligten Kursen hat das EVG festgehalten, dass der betreffende Arbeitslose bereit und in der Lage sein muss, den Kurs jederzeit abzubrechen, um eine Stelle anzutreten (BGE 122 V 266 Erw. 4). Bei einem entlöhnten Praktikum rechtfertigt es sich, je nach Umfang der Entlöhnung, etwas weniger streng zu sein, da der Versicherte hier doch immerhin einen Zwischenverdienst erzielt und die Arbeitslosenversicherung damit ein gewisses Interesse an seiner Tätigkeit hat. c) Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, kann das vom Beschwerdeführer am 1. November 1998 begonnene Praktikum nur dann zu einer Verneinung seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung führen, wenn infolge des Praktikums seine Vermittlungsfähigkeit nicht mehr gegeben war (vgl. auch BGE 122 V 266 Erw. 4). Die angefochtene Verfügung kann mit anderen Worten nur im Sinne einer Verneinung der Vermittlungsfähigkeit bestätigt werden. Hierzu bedürfte es aber einer vorgängigen Verfügung des KIGA. Nach gefestigter Rechtsprechung des Versicherungsgerichts (eingeleitet durch das Urteil vom 21. Januar 1997 i.S. A.P./OeALK, BE.96.00611) besteht aufgrund von Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG sowie Art. 24 AVIV keine Kompetenz der Arbeitslosenkassen zur Abweisung eines Entschädigungsantrags wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit. Allein die kantonale Amtsstelle ist befugt, einem Versicherten die Vermittlungsfähigkeit ganz teilweise abzusprechen. Die angefochtene Verfügung ist daher als kompetenzwidrig aufzuheben
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und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Fall dem KIGA zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Zeit ab dem 1. November 1999 unterbreite und nach Rechtskraft dieses Entscheides gegebenenfalls neu über eine Rückforderung verfüge.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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