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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2000 26: Obergericht

In dem vorliegenden Fall ging es um die Beschwerde einer Schuldnerin gegen die Konkurseröffnung, die vom Bezirksgericht Bülach veranlasst wurde. Die Schuldnerin argumentierte, dass der Konkurs nicht hätte eröffnet werden dürfen, da sie den Betrieb ihres Unternehmens bereits aufgegeben hatte, auch wenn sie die Löschung im Handelsregister versäumt hatte. Das Gericht entschied jedoch, dass der Handelsregistereintrag zum Zeitpunkt der Einreichung des Fortsetzungsbegehrens massgebend ist und die Konkursbetreibung fortgesetzt werden muss. Die Schuldnerin versuchte auch nachzuweisen, dass sie zahlungsfähig sei, jedoch konnte sie keine ausreichenden Unterlagen vorlegen, um dies zu belegen. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen und der Konkurs über die Schuldnerin erneut eröffnet.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2000 26

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2000 26
Instanz:Obergericht
Abteilung:Handelsgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2000 26 vom 01.12.2000 (AG)
Datum:01.12.2000
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2000 26 S.81 2000 Strafprozessrecht 81 26 § 184 Abs. 2 StPO In der Privatstrafklage wegen Übertretung eines allgemeinen...
Schlagwörter : Ermittlung; Lenker; Beklagten; Klage; Ermittlungsverfahren; Rechtsverweigerung; Gerichtspräsident; Übertretung; Verbotes; Klagen; Prozessordnung; Gesetzesbestimmungen; Lenkers; Strafprozessrecht; Privatstrafklage; Unterlässt; Nichtanhandnahme; Weigerung; Entscheid; Inspektionskommission; Erwägungen; Rechtsverwei-; Rechtsverweigerung; Anhandnahme; Richter; Gesetzesauslegung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2000 26

2000 Strafprozessrecht 81

26 § 184 Abs. 2 StPO
In der Privatstrafklage wegen Übertretung eines allgemeinen Verbotes muss der Kläger den Beklagten namentlich bezeichnen. Unterlässt er dies, liegt in der Nichtanhandnahme der Klage und Weigerung des Ge- richtspräsidenten, ein Ermittlungsverfahren gemäss 183 StPO einzulei- ten, keine Rechtsverweigerung.
Aus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 1. Dezember 2000 i.S. Y.
Aus den Erwägungen
2. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Rechtsverwei-
gerung von Gerichtspräsident X. geltend, weil dieser seine Pri-
vatstrafklagen vom 9. respektive 11. Juni 2000 nicht an die Hand
nehmen wolle. (...)
a) (formelle Rechtsverweigerung; vgl. AGVE 2000 16 61, Ziff.
2/a)
b) Gerichtspräsident X. führte in seinem Schreiben an den Be-
schwerdeführer vom 16. Juni 2000 aus (...), eine Anhandnahme der
Klagen sei nicht möglich, wenn der Kläger die fehlbaren Lenker
nicht namentlich bezeichne, da dem Richter die Ermittlung der
Lenker nicht obliege. Diese Gesetzesauslegung ist nicht zu beanstan-
den. Die Strafprozessordnung (StPO; SAR 251.100) verweist die
Ahndung der Übertretung eines allgemeinen Verbotes gemäss §§ 309
ff. der Zivilprozessordnung (ZPO; SAR 221.100) in das Privat-
strafverfahren (§ 181 Abs. 1 Ziff. 9 StPO) und § 184 Abs. 2 StPO
verlangt vom Kläger im Privatstrafverfahren, den Beklagten zu
bezeichnen sowie einen Antrag bezüglich des Strafmasses zu stellen.
Die richterliche Anordnung eines Ermittlungsverfahrens bei unbe-
kannter Täterschaft kann nur bei einem schweren Angriff auf die
Ehre, den Kredit ein anderes Rechtsgut, welches durch die in
§ 181 Abs. 1 Ziff. 1-6 StPO aufgeführten Gesetzesbestimmungen
2000 Obergericht 82

geschützt ist, erfolgen. Für die Ermittlung des unbekannten Lenkers,
der ein richterliches Parkverbot missachtet (§ 181 Abs. 1 Ziff. 9
StPO), kann hingegen kein Ermittlungsverfahren angeordnet werden.
Dessen Ermittlung obliegt vielmehr dem Eigentümer respektive Klä-
ger. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass diesem nur beschränkte
Möglichkeiten zur Verifizierung des Lenkers zur Verfügung stehen,
besteht angesichts des klaren Wortlautes kein Raum für eine andere
Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen. Das Verhal-
ten von Gerichtspräsident X., die Klagen des Beschwerdeführers
nicht zu behandeln, solange dieser die Beklagten nicht namentlich zu
bezeichnen vermag, ist demzufolge rechtmässig. Somit kann festge-
stellt werden, dass keine Rechtsverweigerung vorliegt.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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