Zusammenfassung des Urteils AGVE 2000 26: Obergericht
In dem vorliegenden Fall ging es um die Beschwerde einer Schuldnerin gegen die Konkurseröffnung, die vom Bezirksgericht Bülach veranlasst wurde. Die Schuldnerin argumentierte, dass der Konkurs nicht hätte eröffnet werden dürfen, da sie den Betrieb ihres Unternehmens bereits aufgegeben hatte, auch wenn sie die Löschung im Handelsregister versäumt hatte. Das Gericht entschied jedoch, dass der Handelsregistereintrag zum Zeitpunkt der Einreichung des Fortsetzungsbegehrens massgebend ist und die Konkursbetreibung fortgesetzt werden muss. Die Schuldnerin versuchte auch nachzuweisen, dass sie zahlungsfähig sei, jedoch konnte sie keine ausreichenden Unterlagen vorlegen, um dies zu belegen. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen und der Konkurs über die Schuldnerin erneut eröffnet.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2000 26 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Handelsgericht |
Datum: | 01.12.2000 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2000 26 S.81 2000 Strafprozessrecht 81 26 § 184 Abs. 2 StPO In der Privatstrafklage wegen Übertretung eines allgemeinen... |
Schlagwörter : | Ermittlung; Lenker; Beklagten; Klage; Ermittlungsverfahren; Rechtsverweigerung; Gerichtspräsident; Übertretung; Verbotes; Klagen; Prozessordnung; Gesetzesbestimmungen; Lenkers; Strafprozessrecht; Privatstrafklage; Unterlässt; Nichtanhandnahme; Weigerung; Entscheid; Inspektionskommission; Erwägungen; Rechtsverwei-; Rechtsverweigerung; Anhandnahme; Richter; Gesetzesauslegung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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